
Was das deutsche Recht neben 145.000 Euro Schadensersatz für ein totes Kind besser machen könnte.
Im ersten Teil ging es um den rechtlichen Rahmen und die Statistiken zu den Tötungsdelikten von Kindern. Zum Glück sind diese in Deutschland mit 25 pro Jahr (für 2025) äußerst selten. Dabei sind Verdachtsfälle mitgezählt, die sich später als Unfälle herausstellen. Die echten Tötungen erhalten mitunter sehr viel mediale Aufmerksamkeit, doch werden sie vom Strafrecht nicht weiter behandelt: Unter dem Alter von 14 Jahren gilt hier ausnahmslos die Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB).
Die immer intensiver diskutierte Absenkung dieser Altersgrenze wird von manchen kritisiert, weil Kinder nicht vor Gericht gestellt werden sollen. Das verkennt aber die heutige Rechtslage: Das Zivilrecht geht nämlich davon aus, dass Menschen schon ab dem Alter von sieben Jahren für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden können – wenn sie dabei einsichtsfähig waren, also die Falschheit ihres Verhaltens verstehen konnten (§ 828 Abs. 3 BGB).
Anders als im Strafrecht sind aber im Zivilrecht die Geschädigten selbst für die Durchsetzung ihrer Ansprüche verantwortlich, nicht der Staat. Bei den hier thematisierten (versuchten) Tötungsdelikten sind das also die Opfer und ihre Angehörigen.
Im ersten Teil zeigte ein Vergleich, dass schon mehrere Nachbarländer Deutschlands – Frankreich, die Niederlande, die Schweiz – für die Strafmündigkeit niedrigere Altersgrenzen haben. Außerdem gibt es in der Rechtsgeschichte von Deutschland unterschiedliche Festlegungen. Dabei weisen die Entwicklungswissenschaften vom Menschen auf keine bestimmte Altersgrenze, sondern sie gehen heute von einer fließenden Phase der Adoleszenz im Alter von neun oder zehn bis 24 oder 25 Jahre aus. An dieser Stelle überlegen wir jetzt weiter, was in Deutschland besser gemacht werden könnte, insbesondere mit Blick auf den Opferschutz.
Fließende Übergänge
Der erste Teil war zugegebenermaßen etwas komplex. Das hat aber mit der Komplexität der Materie zu tun, eben den vielen Facetten der Menschheitsentwicklung. Doch gerade aus Sicht der Entwicklungswissenschaften widerspricht die feste Untergrenze des Strafrechts der Sichtweise von der Adoleszenz als breiter Phase mit in sich fließenden Übergängen. Insofern ergibt es doppelten Unsinn, sich wissenschaftlich auf eine bestimmte Altersgrenze festzulegen, ob das nun zehn, zwölf, 14, 16 oder 18 Jahre sind.
Die Wissenschaft schreibt weder der Gesellschaft noch dem Recht eine bestimmte Antwort vor. Im demokratischen Rechtsstaat ist die gesetzgebende Kraft das Volk (gr. demos) beziehungsweise seine gewählte Vertretung. Das schließt übrigens nicht aus, dass bestimmte vernünftige und bewährte Prinzipien sowohl für die Wissenschaft als auch für die Rechtspflege von Bedeutung sind. So könnte für die Praxis des Rechts eine feste Altersgrenze trotzdem wichtig sein, auch wenn es dafür keine eindeutige wissenschaftliche Grundlage gibt.
Speziell im Jugendstrafrecht werden individuelle Unterschiede in der Entwicklung schon berücksichtigt: Denn damit, dass das allgemeine deutsche Strafrecht 14 Jahre als Untergrenze für die Strafmündigkeit festlegt, ist das Thema noch nicht abgehakt. Das zuständige Jugendstrafgericht muss nämlich zusätzlich feststellen, ob die Täterin oder der Täter zum Zeitpunkt der Tat das Unrecht einsehen und gemäß dieser Einsicht handeln konnte: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 3 Jugendgerichtsgesetz, JGG).
Jemand kann daher 14 Jahre oder älter, aber trotzdem schuldunfähig sein. Dann ist das allerdings im Einzelfall festgestellt – und das Gericht kann dann familienrechtliche Erziehungsmaßnahmen anordnen. Insofern hat das Jugendstrafrecht jetzt schon einen Mechanismus eingebaut, um die fließenden Übergänge in der Entwicklung zu berücksichtigen. Allerdings geht das nur in eine Richtung, nämlich nach oben. Für Unter-14-Jährige sieht das deutsche Strafrecht unter keinen Umständen eine Ausnahme vor.
Täter- oder Opferschutz?
Aus dieser Sicht gibt es weder wissenschaftlich noch im Vergleich zu anderen Ländern oder der Rechtsgeschichte Deutschlands einen prinzipiellen Einwand gegen eine niedrigere Altersgrenze. Die genannten Nachbarländer mit niedrigeren Schwellen – international gibt es noch sehr viel mehr Beispiele – sind nicht als Unrechtsstaaten bekannt. Und wenn man die Entwicklungswissenschaften hier einbeziehen will, dann spricht vor allem viel für eine Abwägung im Einzelfall.
Welche Argumente bleiben dann noch dafür und dagegen, wenn man die heute in Deutschland geltende strafrechtliche Altersgrenze von 14 Jahren ändern will?
Dass eine schuldunfähige Person vor einem Jugendgericht strafrechtlich verurteilt wird, ist, wie gesagt, vom Gesetz ausgeschlossen. Diese Frage muss das Gericht prüfen und im Urteil beantworten. Für eine bestmögliche Durchführung in der Praxis muss natürlich die nötige pädagogische und wissenschaftliche Ausbildung der zuständigen Richterinnen und Richter gewährleistet werden. Ein prinzipielles Problem ist das aber nicht.
Demgegenüber wird in der Diskussion oft der Opferschutz übersehen. Bei meinem Hinweis darauf wurde ich zuletzt als „rechts“ diffamiert. Wenn es heute rechts sein soll, sich für die Interessen von Opfern und deren Angehörigen einzusetzen, beweist das meiner Meinung nach vor allem die Sinnlosigkeit solcher Zuschreibungen.
Aber wieso verweise ich auf den Opferschutz?
Wenn es kein Strafverfahren gibt, werden die Umstände der Tat von staatlicher Seite nicht ausermittelt. Fragen zum Beispiel zur Dauer und Intensität des Leidens des Opfers werden dann vom Staat nicht beantwortet – und es gibt insbesondere keinen Schuldspruch, der die Betroffenen und die Gesellschaft für den Gesetzesbruch kompensiert. Dabei sollte man auch bedenken, dass Polizei und Staatsanwaltschaft in Deutschland zur Wahrheitsfindung verpflichtet sind, also sowohl be- als auch entlastende Umstände berücksichtigen müssen.
Umweg übers Zivilrecht: Fall Luise
Wie der Umweg übers Zivilrecht funktioniert, lässt sich am Fall der am 11. März 2023 in einem Waldstück bei Friesenhagen in der Nähe von Siegen ermordeten zwölfjährigen Luise nachvollziehen. Da die Täterinnen zum Zeitpunkt der Tat erst zwölf und 13 Jahre alt waren, fielen sie unter die starre Altersgrenze des heutigen deutschen Strafrechts. Den Angehörigen – Eltern und Schwester – blieb darum nur der eigene Klageweg.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass die fordernde Partei im Zivilrecht selbst für die Beweisführung verantwortlich ist. Auch das Kostenrisiko trägt sie selbst, im ungünstigsten Fall sogar für die Gegenseite. Im Strafrecht übernimmt der Staat diese Aufgabe. Das Zivilgericht wacht vor allem über die Einhaltung der „Spielregeln“ für beide Seiten.
Am 29. Mai dieses Jahres, also über zwei Jahre nach der Tat, fällte das Landgericht Koblenz das Urteil. Der vorsitzende Richter sprach von einer „heimtückischen Mordtat aus niederen Beweggründen, welche die Kammer fassungslos macht“, und verurteilte die Täterinnen zu rund 145.000 Euro Schadensersatz. Gefordert hatte die klagende Partei 180.000 Euro.
Das Ergebnis ist für deutsche Verhältnisse trotzdem eine außergewöhnlich hohe Summe. Darin enthalten sind 40.000 Euro für das Leid der getöteten Luise, die an die Eltern vererbt werden. Dazu kommen 85.000 Euro für das Leid der Eltern und der Schwester. Die restlichen rund 20.000 Euro sind eine Erstattung der Anwalts- und Bestattungskosten. Jedem dürfte klar sein, dass Geld so einen Verlust nicht aufwiegen kann. Aber zumindest ist den Angehörigen damit ein bisschen Recht widerfahren, was sie laut Auskunft ihres Anwalts auch als bedeutungsvoll erfuhren. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Man sieht also, dass auch nach heutiger Rechtslage Kinder vor Gericht gestellt werden können. Wer sich in der Diskussion mit diesem (falschen) Argument als vermeintlich „links“ darstellt, bürdet tatsächlich den Opfern beziehungsweisen ihren Angehörigen die Verantwortung dafür auf, selbst zum Recht zu kommen. Das fängt beim Finden eines guten Rechtsbeistands an und geht bis zum Tragen eines schnell fünfstelligen Kostenrisikos weiter. Was an einer Schlechterstellung von Opfern schwerster Straftaten „links“ sein soll, erschließt sich mir nicht.
Im schlimmsten Fall
Für ein Mindestmaß an Zivilität sorgte in diesem Fall, dass die Täterinnen wenigstens ihre Tat gestanden haben – sowohl gegenüber der Polizei als auch vor Gericht. Das hätte aber auch anders ausgehen können, wenn zum Beispiel die Eltern der beiden Mädchen Anwälte eingeschaltet und die Kooperation nach Möglichkeit unterbunden hätten. Dann wäre es für die Klageseite schwerer gewesen, den zivilrechtlich nötigen Beweis zu erbringen.
Dabei sollte man bedenken, dass Mord die vorsätzliche Tötung eines Menschen aus niederen Beweggründen ist. Die beiden Mädchen hatten sich laut Medienberichten dazu verabredet, die nichts ahnende Luise mit einer Plastiktüte zu ersticken. Als das nicht gelang, stachen sie Dutzende Male auf das unschuldige Opfer ein. Danach ließen sie ihre „Freundin“ einsam im Wald sterben. Abends meldeten Luises Eltern ihre Tochter für vermisst. Am Folgetag fand man die Leiche.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, müssen die beiden Täterinnen das Geld zuzüglich Zinsen an die Angehörigen bezahlen. Neben dem schlechten Gewissen werden sie also auch für viele Jahre eine finanzielle Schuld mit sich tragen. Eine Privatinsolvenz hilft hier übrigens nicht und die Ansprüche werden auch erst 30 Jahre nach der Tat verjähren. Bei einer Flucht ins außereuropäische Ausland könnte die Vollstreckung aber schwierig werden.
Es sind nicht zwingende, sondern rein rechtsdogmatische Gründe, warum der Staat in so einer Konstellation die schon schwer traumatisierten Opfer alleine lässt. Meiner Meinung nach sollte daher der Gesetzgeber aus ethischen Gründen – wenigstens für die schweren Straftaten gegen das Leben – die Tür für eine individuellere Abwägung der Strafmündigkeit öffnen, auch unter dem Alter von 14 Jahren.
Zum Glück sind Tötungsdelikte allgemein und insbesondere von Kindern selten. Aber in tief einschneidenden Einzelfällen gibt es sie eben doch.
Der Artikel wurde zuerst auf dem Blog „Menschen-Bilder“ des Autors veröffentlicht. Von Stephan Schleim ist im hogrefe-Verlag das Buch „Zwischen Norm und Neuron. Altersgrenzen, Verantwortlichkeit und das Gehirn in rechtlichen Kontexten“ erschienen.
Ähnliche Beiträge:
- Die Strafmündigkeit und Tötungsdelikte von Kindern
- Auffälliger Anstieg der Kinder- und Jugendkriminalität
- Wie könnte das Strafrecht regieren, wenn Täterinnen oder Täter in Deutschland jünger als 14 Jahre sind?
- Und wieder tötet ein Kind. Und wieder tut das Strafrecht nichts.
- Deutsche Waffenlieferungen an Saudi-Arabien – verjährt Mord nur im Inland nicht?



Noch so ein Aufsatz!
Bemerkenswert an ihm ist weniger das Thema als die Art, wie es verhandelt wird. Angeblich geht es um die Opfer. Tatsächlich spricht der Autor auffallend oft über sich selbst: seine Zuschreibungen, seine Ethik, seine Gegner.
Der Text beginnt mit einem Ereignis und endet recht schnell bei der Moral. Nicht bei jener der Täterinnen, sondern bei der moralischen Selbstvergewisserung eines Erwachsenen. Ständig wird uns erklärt, wer die Opfer übersähe, wer die falschen Argumente benutze und wer auf welcher Seite der Debatte stehe. Kritiker geraten schnell unter Verdacht. Das ist keine objektive Untersuchung, sondern eine manichäische Scheidung der Anwesenden – hier die Guten, dort die Anderen. Gerade dort, wo Differenzierung angekündigt wurde, erscheinen lediglich die alten Gewissheiten des Autors. Das eigentliche Ereignis war am Ende nur ein Köder, der schnell hinter einem Spiegelkabinett aus Haltungen verschwindet.
Ein Kind wurde ermordet. Das ist die Wirklichkeit. Alles andere ist Kommentar. Und genau den behandelt der Autor, als sei er der alles entscheidende Maßstab. Ob der Staat ermittelt oder die Eltern klagen. Ob ein Urteil ergeht oder nicht. Ob die Summe höher oder niedriger ausfällt. Manches davon mag interessant sein. Aber nichts davon berührt den Kern der Sache.
Merkwürdig bleibt auch die Annahme, die Gesellschaft könne dem Geschehen durch mehr Verfahren, mehr Schuldsprüche und mehr staatliche Beteiligung angemessener begegnen. Als hätte das Leid nur deshalb ein Defizit, weil noch nicht genügend Institutionen daran gearbeitet hätten! Doch Gerichte existieren nicht, um Wunden zu schließen. Sie sind dazu da, um zu dokumentieren, zu verwalten und im staatlichen Sinne zu sanktionieren. Wer mehr von ihnen erwartet, macht aus ihnen eine weitere Form säkularer Erlösung.
Vielleicht liegt die eigentliche Illusion darin, zu glauben, Tragödien verlangten nach immer mehr Staat. Jede Generation scheint dieselbe Hoffnung zu haben: noch ein Gesetz, noch ein Verfahren, noch eine Zuständigkeit und das Unerträgliche wird etwas erträglicher. Doch das ist eine Fata Morgana. Die Akten werden bloß dicker, die Urteile bloß länger und die Debatten bloß lauter, während die Wirklichkeit dieselbe bleibt. Das Ungeheuerliche bleibt ungeheuerlich und das Unerträgliche unerträglich, bis man aufhört, Schuldige zu suchen, und beginnt, die Lebensform zu betrachten, die solche Taten hervorbringt.
Großes Lob für diesen Kommentar. Vielleicht erscheint noch einer, den ich mit einem gerüttelten Maß Zorn abgefaßt habe, den möge man zugunsten dieser Beipflichtung „canceln“.
Punktgenau getroffen. Es ist immer wieder das Gleiche, anstatt sich die Ursache anzusehen, doktert
man immer wieder an den Symtomen rum. So wird das leider nichts werden.