
Und wieder tötet ein Kind. Und wieder tut das Strafrecht nichts. Teil 2
Im ersten Teil behandelten wir Tötungsdelikte durch Kinder. Gerade geht der Fall des 14-jährigen Yosef durch die Medien, der wahrscheinlich von einem Zwölfjährigen in Dormagen (NRW) getötet wurde. Zuvor hat die Tötung der 12-jährigen Luise am 11. März 2023 in Freudenberg bei Siegen für großes Entsetzen gesorgt. Hier waren die Täterinnen eine zwölf- und eine 13-jährige Bekannte.
Wie im ersten Teil dargestellt, schließt das deutsche Strafrecht unter dem Alter von 14 Jahren jegliche strafrechtliche Verantwortung grundlegend aus (§ 19 StGB). Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht weiter ermitteln und auch keine Anklage erhoben werden kann. In diesem Sinne stehen die Opfer beziehungsweise ihre Angehörigen sogar nach schwersten Verbrechen allein da.
Im Fall der Luise versucht die Familie, die Täterinnen zumindest zivilrechtlich verantwortlich zu machen. Hier kann es aber nur um Schadensersatz gehen, verglichen mit der Höchststrafe von 15 Jahren für Mord im Jugendstrafrecht. Außerdem tragen die Kläger hier selbst sowohl die Beweislast als auch das Verfahrensrisiko.
Ich habe das im ersten Teil zu meiner eigenen Forschung zur Obergrenze des Strafrechts in Beziehung gesetzt. Am Ende diskutierte ich einen historischen Fall, der an die Verbrechen gegen Luise und Yosef erinnert. Jetzt kehren wir in die Gegenwart zurück und beschäftigen wir uns noch einmal mit den Altersgrenzen des Strafrechts am unteren Ende, also der Strafmündigkeit.
Noch einmal Altersgrenzen
Möglich ist der Umweg über das Zivilrecht nur, weil es für die Verantwortlichkeit für Schaden eine andere Altersgrenze kennt als das Strafrecht: „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich“ (§ 828 Abs. 1 BGB). Die doppelte Verneinung und die Formulierung „Vollendung des siebenten Lebensjahres“ fördern nicht gerade die allgemeine Verständlichkeit. Gemeint ist eine Verantwortlichkeit ab dem Alter von sieben Jahren. Ab dieser Altersgrenze gilt übrigens auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB).
Wie kann das sein, dass man laut Zivilrecht schon ab dem Alter von sieben Jahren für seinen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, doch nach geltendem Strafrecht unter 14 Jahren gar nicht? Das zeigt schon, dass wir es hier mit dem Bereich von Normen zu tun haben, in dem es keine eindeutig wahre Antwort gibt. Es handelt sich vielmehr um gesellschaftspolitische Festlegungen.
Auch in Deutschland galt schon einmal von 1871 bis 1923 eine strafrechtliche Untergrenze von zwölf Jahren. Und auch heute noch haben benachbarte oder zumindest in der Nähe liegende Länder niedrigere Altersgrenzen: Frankreich kennt zum Beispiel gar keine feste Grenze, Schottland acht Jahre, England sowie die Schweiz zehn und die Niederlande zwölf Jahre. In Ungarn lässt man für schwere Straftaten eine ausnahmsweise niedrigere Untergrenze von zwölf Jahren zu. Dabei sind die Regeln in der Anwendung natürlich komplexer, als ich es hier in wenigen Sätzen darstellen kann.
Aber es ist doch auffällig, dass es so große Unterschiede zwischen sogar gesellschaftlich ähnlichen Ländern gibt. Und dass nicht nur in der deutschen Geschichte andere Grenzen gezogen wurden, sondern sogar im Jahr 2026 unterschiedliche Rechtsgebiete andere Ansichten vertreten. Dabei ist auch jedem klar, dass im Körper oder der Psyche eines Menschen zum siebten, 14., 18. oder 21. Geburtstag nicht plötzlich alles anders wird.
Es handelt sich also um normative Setzungen – mit allen ihren Vor- und Nachteilen. Auch eine DIN A4-Seite wurde schließlich auf 210 x 297 Millimeter festgelegt. Dabei steht „DIN“ übrigens für das Deutsche Institut für Normung. Natürlich hätte man sich auch auf eine andere Größe festlegen können und gibt es in anderen Ländern tatsächlich andere Formate.
Und die Wissenschaft?
Angesichts dieser Vagheit erhoffen sich manche vielleicht aus der Wissenschaft Klarheit. Doch Obacht! Wir dürfen nicht vergessen, dass die Wissenschaft – man erinnere sich an den Werturteilsstreit im frühen 20. Jahrhundert – selbst keine gesellschaftlichen Normen und Zwecke setzen kann. Sie kann nur nach einem vorgegebenen Ziel die eine oder andere Lösung als mehr oder weniger zweckdienlich ausweisen. In meiner eigenen Forschung zur Anhebung der Altersgrenze auf 22 Jahre in den Niederlanden habe ich gezeigt, dass dabei auch noch sehr viel schiefgehen kann.
Wer jetzt, nach der Tötung des 14-jährigen Yosef, wieder ruft, der Täter sei doch ein Kind, sollte seinen Standpunkt näher begründen. Sind Zwölfjährige in den Niederlanden oder Zehnjährige in England keine Kinder? Anstatt zu rufen, die Wissenschaft zeige dieses oder jenes, könnte man einmal mit einem Fernsehfilm dokumentieren, wie andere Länder mit Kindern umgehen, die zu Straftätern werden. Mir fehlen dazu die Mittel.
Ich konnte in meiner Forschung aber immerhin zusammenfassen, was inzwischen der Konsens der Entwicklungspsychologie und angrenzender Wissenschaften ist: Bei der heute gängigen Kategorie der Adoleszenz verschieben sich interessanterweise an beiden Enden die Grenzen auseinander: Am unteren Ende sieht man meistens das Alter von neun oder zehn Jahren, am oberen das von 24 oder 25 Jahren.
Letzteres hängt übrigens damit zusammen, dass – zumindest in den hier maßgeblichen westlichen Ländern – Menschen immer später das Wahrnehmen, was man früher als klassische Erwachsenenrolle ansah: zum Beispiel alleine zu leben, das Aufnehmen einer festen Arbeit oder eine Hochzeit und Gründung einer Familie. Mitunter spielen einige dieser „typischen Erwachsenendinge“ heute gar keine Rolle mehr, was den Verlust alter Rollenmodelle und das Entstehen neuer Lebenswege verdeutlicht, übrigens auch in Abhängigkeit von ökonomischen Umständen.

Mittelwert und Individuum
Doch zum zweiten Mal: Obacht! Solche Grenzziehungen gelten grob und für einen „Durchschnittsmenschen“. Natürlich ist nicht jede 13-Jährige gleich. Am Beispiel der ersten Menstruation der Mädchen lässt sich das gut veranschaulichen. So findet diese laut einer neueren US-amerikanischen Studie heute durchschnittlich im Alter von 11,9 Jahren statt. Trotzdem haben jeweils rund 20 Prozent der Mädchen schon vor dem elften oder erst nach dem 13. Geburtstag ihre erste Monatsblutung.
Statistisch findet man also einen Mittelwert mit einer Streuung an beiden Seiten. Warum kann das nicht auch als Vorbild für das Strafrecht gelten?
Die wissenschaftliche Tatsache legt nämlich den Schluss nahe, dass harte Altersgrenzen, wie sie das Recht kennt und anwendet, nur begrenzt nachvollziehbar sind. Wie schon gesagt: am 14. oder 18. Geburtstag wird nicht plötzlich im Körper oder der Psyche eines Menschen alles anders, auch wenn er oder sie dann rechtlich völlig anders behandelt werden kann. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass hierzulande die allermeisten Menschen gesetzestreu sind und insbesondere die allermeisten Kinder niemanden töten.
Doch auch wenn das Recht aus gutem Grund konservativ ist, könnte es seinen strengen Umgang mit den Altersgrenzen – insbesondere für so schwere Fälle wie die der 2023 getöteten Luise oder des jetzt getöteten Yosef – überdenken. Denn langfristig könnte es auch der Glaubwürdigkeit des Strafrechts schaden, wenn es hier immer wegschaut.
Oder wenn zum Beispiel ein Strafrechtsprofessor es so formuliert, wobei ich wieder bewusst auf die Namensnennung verzichte: „Es bleibt also dabei, daß auch dem Opfer einer besonders schweren Gewalttat zugemutet werden muß, ohne einen förmlichen Prozeß der rechtlichen Aufarbeitung mit dem Geschehen fertig zu werden, sofern es sich um einen kindlichen Täter handelt.“
Zum Opfer sollte man auch hier die Hinterbliebenen dazudenken. Und was soll der Grund dafür sein, dass denen noch mehr „zugemutet werden muss“, als sie ohnehin schon erlebt haben? Dass der deutsche Gesetzgeber die strafrechtliche Norm kurz nach dem Zweiten Weltkrieg eben auf 14 Jahre festgelegt hat.
Mein Vorschlag
Nach meiner Auswertung ist die heutige Untergrenze von 14 Jahren nicht in Stein gemeißelt. Das zeigt sowohl die rechtsvergleichende Sicht als auch der Konsens der Wissenschaften von der Entwicklung des Menschen. Mit der Kategorie der „Heranwachsenden“ gibt es heute schon einen Ermessensspielraum an der Obergrenze, nämlich im Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren. Und diesen Spielraum wendet man in Deutschland eher milde an.
Es ist schon heute so, dass die „sittliche und geistige Entwicklung“ eines angeklagten Jugendlichen fortgeschritten genug sein muss, um die Einsicht in richtig und falsch und das Handeln nach dieser Einsicht zu ermöglichen (§ 3 JGG). Ist dem nicht so, kann ein Jugendrichter auf die Erziehungsmaßnahmen der Familiengerichte zurückgreifen. Das ist dann aber eine begründete Einzelfallentscheidung und lässt die Opfer beziehungsweise ihre Angehörigen nicht prinzipiell außen vor.
Mit Blick auf die besondere persönliche aber auch gesellschaftliche Schwere und Wirkung solcher Fälle könnte man erwägen – zumindest bei schweren Straftaten wie denen gegen das Leben – eine niedrigere Altersgrenze einzuführen. So eine prinzipielle Möglichkeit könnte im Einzelfall immer noch zum Ergebnis kommen, dass ein Kind zum Tatzeitpunkt nicht reif genug war, um zu verstehen, was es tat.
So ein Ermessensspielraum könnte nicht nur den Bedürfnissen von Opfern und Angehörigen entgegenkommen, sondern auch dem Gerechtigkeitsempfinden in der Gesellschaft. Damit würde gleichzeitig populistischen Tendenzen gegen den Rechtsstaat entgegengewirkt. Und es würde immer noch vorgebeugt, dass Kinder, die dafür noch nicht reif genug sind, strafrechtlich verurteilt werden.
Fest steht allerdings, dass die Tötung von Luise und Yosef nicht mehr verhindert und die Täterinnen und Täter in diesen Fällen nicht mehr strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Für zukünftige Fälle lässt sich das aber ändern.
Der Artikel wurde zuerst auf dem Blog „Menschen-Bilder“ des Autors veröffentlicht.

Dieser und ähnliche Fälle werden in meinem neuen Buch über die Gehirnentwicklung und Altersgrenzen ausführlicher diskutiert. Die englische Fassung (links) steht dank der finanziellen Förderung durch unsere Universitätsbibliothek gratis zum Download verfügbar. Die aktualisierte und erweiterte deutsche Fassung (rechts) erscheint diesen Sommer beim Hogrefe Verlag. Darin geht es ausführlicher auch um die Untergrenze des Strafrechts. Das Buch kann jetzt schon vorbestellt werden.
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Ich empfehle neben ihren anderen Werken (z.b. das Buch „Strafsachen“) unter anderem den Roman „Dunkle Momente“ der Professorin für Strafrecht an der Universität Leipzig und Richterin am Sächsischen Verfassungsgerichtshof Elisa Hoven.
Hier wird anhand von realen Beispielfällen das deutsche Strafrecht in Form eines Romans schön auf den Punkt gebracht – mit all seinen juristischen Fallstricken und Tücken sowie für jeden/jede von uns juristischen Laien überaus verständlich.
Wer schon immer wissen wollte warum ein deutscher Kannibale nur wegen „Leichenschändung“, aufgrund der Zerstückelung eines Menschen der gerne gegessen werden wollte, statt Mordes (Tipp sein „Opfer“ hat sich wie mit ihm abgesprochen selbst suizidiert, ergo kein Mord) an seinem Opfer verurteilt worden ist nach Strafrecht, der kann diesen, und andere Fälle, wie erwähnt bei Elisa Hoven nachlesen, ist bei ihr goldrichtig aufgehoben ☺️👍
Für einen Laien absolut unverständlich, aber Frau Hoven erklärt das sehr genau – dumm ist nur wenn der Kannibale aufgrund eines solchen Urteils nur mit „Leichenschändung“ davonkommt, aber dann doch einen offensichtlichen Mord an einem anderen Opfer begeht, aber das ist dann ein anderer Fall für’s Strafrecht 😉
Gruß und bis die Tage
Bernie
Die vielen Fehler und Unstimmigkeiten in ihrem geschätzten Roman hat der frühere BGH-Richter und Autor des wohl wichtigsten Strafrechtskommentars Thomas Fischer hier erläutert: https://www.lto.de/recht/meinung/m/fischer-rezensiert-dunkle-momente-von-elisa-hoven
Weiter so!
Sehr geehrter Herr Schleim,
vielen Dank für den hilfreichen Hinweis von Ihnen 😉
Ich dachte mir gleich, dass mache Geschichten im „Roman“ dem Buch „Strafsachen“ entnommen sind, dass Frau Hoven als Strafrechts-Sachbuch vor ihrem „Roman“ veröffentlicht hat – mache Geschichten ähneln sich wirklich…. 😉
Gruß
Bernie
Wenn Kinder zu Tätern werden, ist das „Strafrecht“ nur für die Eltern der Täter/ innen zuständig. Die Kinder müssen auf jeden Fall aus den Familien, die sie verwahrlosen und moralisch degenerieren liesen, entfernt werden.
Ein Mensch wird im Wesentlichen in den ersten drei bis fünf Lebensjahren in seinem Wesen geprägt. Ob eine späterer Erziehungsversuch noch hilft, ist fraglich. Aber Fehlentwicklungen können zumindest gemildert werden.
Alice Miller „Das Drama des begabten Kindes“ könnte hilfreich sein…
Falls man untersuchen will, ob psychische Schäden die Ursachen für Morde durch Kinder sind, kann man nur Küchenpsychologie absondern, weil es seltene Einzelfälle sind, und Signifikanz nicht zu erreichen ist.
„[…]Dass der deutsche Gesetzgeber die strafrechtliche Norm kurz nach dem Zweiten Weltkrieg eben auf 14 Jahre festgelegt hat[…]“
Gibt es da Zusammenhänge mit dem nationalsozialistischen Strafunrecht bzw. Willkürrecht in der Zeit der NS-Unrechtsjustiz?
Die galt doch auch für heute als minderjährig durchgehende Kinder von 1933 – 1945 (= eben dem von Herrn Schleim erwähnten Kriegsende).
Wurden da nicht sogar Todesstrafen, oder KZ-Haft, für Minderjährige, oder sogenannte „asoziale“ Kinder (z.B. „Jenische“) nach NS-Unrecht, sogar Euthanasie angeordnet?
Sind nicht deswegen die Kriterien beim Strafrecht „nach dem Zweiten Weltkrieg…“ eben so streng auf 14 Jahre festgelegt?
Nur mal so als Fragen von meiner Seite 😉
Übrigens als jüngerer, und gesellschafts- bzw. sozialgeschichtlich, interessierter Mensch las ich in den 90ern einmal folgendes Buch, dass mich bis heute beeindruckt hat:
„[…]Geschichte der Kindheit – Die soziale, rechtliche und kulturelle Entwicklung der Familie und der Erziehung in Europa seit dem 15./16. Jahrhundert[…]“ von Philippe Ariès.
Zum Buch:
„[…]Was wir Kindheit nennen, hat es nicht immer gegeben.
Geschichte der Kindheit
Die Abgrenzung zwischen Kindern und Erwachsenen hat das Mittelalter nicht gekannt: Kinder lebten, sobald sie sich allein fortbewegen und verständlich machen konnten, mit den Erwachsenen, waren kleine Erwachsene. Was wir »Familie« nennen – die Gemeinschaft von Eltern und Kindern -, entwickelte sich in Europa erst im 15. und 16. Jahrhundert allmählich aus den größeren Sippen- und Stammesverbänden; sie wird dann zu einer moralischen Institution. Diese und andere grundlegende und oft überraschende Erkenntnisse gewinnt Ariès aus seinem Studium der sozialen, rechtlichen und kulturellen Entwicklung der Familie und der Erziehung. Er findet sein Material nicht in den Theorien und Programmschriften und den Äußerungen der Maßgebenden, sondern hauptsächlich in den vielfältigen, oft stillen Zeugnissen des Alltagslebens aller Volksschichten[…]“
Link:
https://www.dtv.de/buch/geschichte-der-kindheit-30138
Erst wenn man das Werk gelesen hat wird einem klar was für ein Fortschritt das Konzept „Kindheit“ für uns alle war, und immer noch ist 😉
Gruß
Bernie
Schon vor der NS-Zeit gab es in Deutschland die Altersgrenze von zwölf Jahren. Dann hob man sie auf 14 Jahre an. Im Nazi-Staat wurde sie für schwere Verbrechen „gegen das Volk“ wieder auf zwölf gesenkt. Danach wieder auf 14 angehoben.
Zu der von Ihnen geschätzte, schon etwas in die Jahre (1962?) gekommene „Geschichte der Kindheit“ gibt es eine neuere historische Gegendarstellung:
Orme, N. (2001). Medieval children. New Haven: Yale University Press.
@Herr Schleim
Wie bereits erwähnt vielen Dank für Ihre Antwort, und Ihre hilfreichen Hinweise 😉
Gruß
Bernie
So, so. Und weil es an irgendwelchen nachvollziehbaren begründungen gänzlich fehlt, verkommt der ganze artikel zu einem ländervergleich der altersgrenzen. Freilich ohne auch nur eine einzige erörterung anzustrengen, warum die jeweiligen festlegungen getroffen wurden bzw. was dafür und dagegen spricht.
Im übrigen ist das erwachsenenverhalten in diesem bereich der straftaten wohl nur deshalb „gemässigter“, weil die meisten etwas zu verlieren haben. Wäre dem nicht so, gänge es auch dort viel rabiater zur sache – in einer giergetriebenen gesellschaft (auch kapitalismus genannt).
Kein Gesetz ist „in Stein gemeisselt“. Man kann ändern, kommt aber, z. B. im Bezug auf das Strafmündigkeitsalter nicht darum herum, eine feste Grenze zu ziehen, was immer wissenschaftliche Studien, die in irgendeiner Form mit dieser Frage zu tun haben, dazu sagen. Deutschland könnte sich anderen Staaten anschliessen, die die Grenze weiter unten ziehen. Aber hat das irgendwelche Vorteile? Wird dadurch – und darüber sollten zu zitierende Studien etwas aussagen – auch nur eine einzige schwerkriminelle Tat verhindert? Ich kann das selbstverständlich nicht mit Sicherheit sagen, vermute aber stark, dass dem nicht so ist.
Diese Diskussion ist populistischer Unsinn. Es ist ohnehin schlechter Stil, aufgrund eines einzelnen aufsehenerregenden Falles nach Gesetzesverschärfungen zu schreien. Und darum handelt es sich hier ebenfalls, wenn auch auf höherem als üblichem Niveau.
Zack, pseudolinkes Getue! Vielleicht bei eigener Betroffenheit mehr Verstand
Kinder sind schon sehr gefährlich. Deswegen werden die in Gaza ja vorsichtshalber alle umgebracht.
Wer Kinder in den Knast schicken möchte, muss dafür sehr sehr gute Begründungen beibringen. Und die sehe ich hier nicht. Die Vermutung, dass Opferfamilien durch strafrechtliche Aufarbeitung seelische Minderung erfahren könnten, ist kein Grund, sondern eine Behauptung. Desgleichen die Vermutungen, eventuelle „populistische(n) Tendenzen“ entgegenzuwirken oder Schaden an der „Glaubwürdigkeit des Strafrechts“ abzuwenden.
Dass im ersten Teil nicht die Befürworter der Abschwächung des Schutzalters, sondern sogenannte „Gegner einer Absenkung“ hier eine Beweispflicht hätten, ist, neben der Wortwahl „Gegner“, die einen realen Notstand impliziert, dem abgeholfen werden muss, hanebüchen; auf deutsch: grober Unfug.
Darüberhinaus ist es grob irreführend und suggestiv zu behaupten, dass keine „Bestrafung“ (Schleim hier) erfolgen würde. Selbstverständlich werden Maßnahmen ergriffen:
Die ganze Diskussion, das Schutzalter auf 12 Jahre abzusenken (oder Ausnahmen zuzulassen), erübrigt sich, wenn man folgenden Fall hinzuzieht: Mary Bell
Wikipedia: „Mary Flora Bell (* 26. Mai 1957 in Newcastle upon Tyne, England) ist eine britische Kindermörderin. Sie wurde 1968 im Alter von elf Jahren wegen Totschlags an zwei Kleinkindern zu lebenslanger Haft verurteilt.“
Worüber diskutieren wir jetzt? Das Schutzalter vorsorglich auf 11 oder noch vorsorglicher auf 10 abzusenken? Vorsorglichster auf 8 Jahre?
Wenn die Entscheidung, „ob man schon unter 14 Jahren strafrechtlich verantwortlich sein kann“, eine „politische“ und keine „wissenschaftliche“ ist (Schleim hier), dann stellt sich natürlicherweise die Frage nach der Motivation.