
Brave Erfüller von Kanzleramt + BND: Akten zum SS-Offizier Adolf Eichmann bleiben verschlossen.
Nach mehreren Wochen haben die Richter des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das schriftliche Urteil von der Verhandlung am 4. Juni 2026 in Leipzig vorgelegt. Es ging um die Frage, ob der Bundesnachrichtendienst (BND) für alle Ewigkeit und ohne Begründung seine Akten zum SS-Offizier Adolf Eichmann gehalten darf. Und die Richter beugten sich, wieder einmal, dem Willen des Kanzleramtes und des Geheimdienstes. Jawoll, er darf, auf ewig, ohne weitere Begründung und ohne Anhörung alles geheimhalten – obwohl im Bundesarchivgesetz (BArchG) ausdrücklich die maximale Schutzfrist von 60 Jahren genannt ist. Die jahrzehntelange Desinformation kann also weitergehen. So ist das in der Bundesrepublik: von Transparenz, Rechtstaatlichkeit und Pressefreiheit keine Rede mehr. Es zählt das “Wohl des Bundes”. Und worin das besteht, das bestimmt ganz alleine ein handverlesener Kreis von Robenträgern.
“Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz gemäß § 50, Abs. 1, Nr. 4 VwGO entscheidet, (hat) keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet”.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
VwGO steht für Verwaltungsgerichtsordnung und soll die Organisation der Verwaltungsgerichte regeln. Das Urteil muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, um das Ausmaß der politisch motivierten Auslegung abseits der herkömmlichen Auslegungsregeln zu erkennen. Ausnahmen zum archivrechtlichen Zugangsanspruch werden entgegen jeder Methodik weit interpretiert, andere Ausnahmen, wie die „Third Party Rune“ werden schlicht erfunden. Es gibt sie nicht im Gesetz. Fristen werden mit willkürlichen Argumenten auf Ewigkeit verlängert, um den archivrechtlichen Zugangsanspruch auf Dauer zu vereiteln. „Es ist nicht Aufgabe des BVerwG Rechtspolitik zu betreiben“, so Rechtsanwalt Christoph Partsch, der die Klage vertrat.
Aber der Reihe nach: Am 4. Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über meine Klage gegen den Bundesnachrichtendienst verhandelt. Es geht – erneut – um den Zugang zu den BND-Akten über die Festnahme des NS-Offiziers Adolf Eichmann im Jahr 1960 in Argentinien, die 65 Jahre nach den Ereignissen noch immer unter Verschluss gehalten werden. Ich hatte bereits 2008 – als erste Journalistin – den BND auf Aktenherausgabe verklagt, relativ erfolgreich. Damals erhielt ich über den Gerichtsweg etwa 80 % der Unterlagen. Der Rest sollte geheim bleiben, da „die Vorlage der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde”, hieß es in der Sperrerklärung des Kanzleramts. Mit “Wohl des Bundes” ist das Interesse des Mossad gemeint, der wahrheitswidrig behauptet, den SS-Offizier Eichmann “heldenhaft jahrelang in Argentinien gesucht” und ihn, wieder “heldenhaft”, nach Israel entführt zu haben. Hollywood und die Presse spielten mit. Auf jeden Fall waren bei dem ersten Verfahren die 60 Jahre Schutzfrist noch nicht vorbei, weshalb ich damals auf eine Verfassungsbeschwerde verzichtete und erst 2020 auf den Rest klagte. Im BArchG steht klar und deutlich:
- 11 Schutzfristen: (1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (…)
- 12 (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Ich vertraute damals darauf, dass sich die bundesdeutschen Behörden bzw. wenigstens die Richter an Recht und Gesetz halten. Das war natürlich naiv.
Ich beantragte vor sechs Jahren die noch geheimen Dokumente, deren Registriernummern und Aktenzeichen ich ja bereits kannte und konkret benennen konnte.
BND und Kanzleramt wollten trotz der eindeutigen Rechtslage die Papiere nicht komplett herausgeben und beriefen sich wieder auf das “Wohl des Bundes”. Das angerufene BVerwG schickten die Sache an ihren sog. Fach-Senat, und der prüfte Kopien – nicht mal die Originale – in einem In-Camera-Verfahren, ohne meine Anwälte und ohne das erkennende Hauptsachegericht. Und der entschied, dass die strittigen Dokumente weiterhin streng geheim sein sollen – “zum Wohl des Bundes”, so der immer wiederkehrende Textbaustein des F-Senats. Über die gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Begrenzung von maximal 60 Jahren setzte er sich hinweg. Er berief sich stattdessen auf den “Quellen- und Methodenschutz” sowie auf die “Third Party Rule”, die – so Rechtsanwalt Partsch – das Gesetz gar nicht kennt, ebensowenig wie die Sperrung bis in alle Ewigkeit.
Das Urteil
Die Richter machten es sich einfach und entschieden, dass nicht alle Unterlagen der Geheimdienste auch “Archivgut des Bundes” und damit “Gegenstand eines Nutzungsanspruchs” seien können – etwa, wenn sie von ausländischen Diensten stammen oder wenn der “Quellen- und Methodenschutz” entgegenstünden. Das steht, wie gesagt, so in keinem deutschen Gesetz und ist auch lächerlich: welche Methoden aus dem Jahr 1960 gibt es heute noch zu schützen? Das Loch in der Bildzeitung? Die Plattfüße?
Dann wird der § 13 BArchG erwähnt. Dort heißt es:
“Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, (…) 3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden.”
Diese Argumentation übersieht, dass das Bundesarchiv (das übrigens weisungsgebunden vom Kanzleramt ist) in meinem Verfahren gar keinen Kommentar abgegeben hat. § 13 setzt die maximale Schutzfrist nicht aus, erwähnt diese nicht einmal sondern gibt dem Bundesarchiv – wo immerhin Historiker und nicht Juristen am Werke sind – lediglich die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebene Schutzfrist zu erweitern, also etwa von 30 Jahren auf 60. Wie gesagt, weder das Bundesarchiv noch irgendwelche anderen Historiker wurden gefragt. Das Gericht versteckte sich hinter dem Beschluss des F-Senats und hielt ihn für bindend. Presse-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit werden im schriftlichen Urteil zwar am Rande erwähnt, sie hätten sich aber den anderen, wichtigeren Normen wie dem Wohl des Bundes unterzuordnen.
Zwar gibt das Urteil zu, dass der Gesetzgeber das In-Camera-Verfahren durch den F-Senat gar nicht kennt und dass es einen Widerspruch zur “Garantie auf effektiven Rechtsschutz” (§ 19 GG) geben könne, aber auch in diesem Punkt bricht eine Hinterzimmer-Vorschrift das Verfassungsrecht.
“Nach dem Konzept des § 99 VwGO (ist) die erforderliche Abwägung des Rechtsschutzinteresses der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen Seite und den legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen auf der anderen Seite abschließend durch den Fachsenat in einem gesonderten Zwischenverfahren vorzunehmen”.
Mit anderen Worten: die Wahrheitsfindung wiegt weniger als die BND+Mossad-Lügen. So einfach ist das. Während die ganze Welt davon spricht, wie gegen die Flut von Desinformation vorzugehen ist, erfinden die Leipziger Richter einen Sonder-Senat, der die historische Wahrheitsfindung in die Tonne tritt, mit der Worthülse “Wohl des Bundes”.
Die Botschaft, die die Leipziger Richter damit in die Welt senden, ist nicht nur juristisch absurd, sondern auch politisch beschämend. Während an den Gedenktagen die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit vollblumig verkündet wird, breitet man zugleich den Mantel des Schweigens über ein peinliches Kapitel der Nachkriegsgeschichte aus: nämlich wie und warum der SS-Mann Eichmann im Mai 1960 in Israel kam.
So wird die Justiz am Ende Teil der Desinformation, jedenfalls der eigenen, nützlichen Desinformation. Fake News, so das herrschende Narrativ, verbreitet ja lediglich die andere Seite, die Schurkenstaaten. Die eigenen Lügenschichten scheinen auch nach 65 Jahren immer noch so heilig, dass sich sogar die Robenträger der deutschen Obergerichte dazu hergeben, die Paragraphen zu verbiegen, um das von Mossad+BND gewünschte Ergebnis irgendwie zu begleiten.
„Weil die Klägerin und wir keine Chance hatten, vor dem in Camera-Senat sachgerecht vorzutragen, sehen wir eine Verletzung von Art. 103 GG, dem Recht auf Anhörung. Deshalb mussten wir zunächst eine Anhörungsrüge beim BVerwG erheben. Sowie diese abgewiesen ist, womit wir rechnen, können wir die Verfassungsbeschwerde anhängig machen, in der wir darüber hinaus auch die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügen, dem Recht auf ein Gericht. Denn wenn der Senat die Entscheidung des in camera Senats schlicht übernimmt, haben wir keinen wirklichen Zugang zum Gericht gehabt.“
Dieser Prozess wurde – bisher – mit Spenden finanziert. Wer dies unterstützen will, bitte per Banküberweisung bitte auf den Namen Gabriele Weber IBAN DE43120300001207441294, bic BYLADEM1001 oder über Paypal: gaby.weber@gmx.net.
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Dankeschön, daß wir Sie haben, Frau Weber. Ich sollte Ihnen mal langsam einen Dauerauftrag für Spenden einrichten, verdient haben Sie es weißgott.
Guter Artikel Frau Weber, DANKE!
Machen Sie bitte weiter so!
Was soll man von einem Land auch anderes erwarten in dem Nazis nach dem Krieg in hohe Regierungsämter gekommen sind, auch Richter.
Offensichtlich hat man nicht nur bezüglich Eichmann etwas zu verbergen und der braune Geist har nie ganz aufgehört zu existieren