
Die Tat in Dormagen (NRW) wirft erneut die Frage auf, ob die Untergrenze des Strafrechts von 14 Jahren noch zeitgemäß ist.
Natürlich will keine Gesellschaft gerne Kinder vor Gericht sehen. Und natürlich wissen wir auch, dass die Einsicht in richtig und falsch und das Vermögen, nach dieser Einsicht zu handeln, in jungen Jahren noch nicht voll ausgeprägt ist.
Aber „noch nicht voll ausgeprägt“ bedeutet nicht unbedingt vollständig abwesend. Wenn zum Beispiel 12- oder 13-Jährige mit Steinen Scheiben einwerfen, dann mag das dumm oder impulsiv sein. Zumindest manchen von ihnen dürfte aber klar sein, dass man so etwas nicht macht.
Nun fand am gestrigen 6. Februar die Trauerfeier für den 14-jährigen Yosef statt. Dessen Leiche war laut Medienberichten am Mittwoch, den 28. Januar, von Spaziergängern in einem See in Dormagen-Hackenbroich gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Stich- und Schnittverletzungen inzwischen sicher von einem Tötungsdelikt aus.
Da der mutmaßliche Täter erst zwölf Jahre alt sein soll, wird es wahrscheinlich zu keinem Strafverfahren kommen. Wie sieht das aus rechtlicher und psychologischer Sicht aus?

100.000 Straftaten
Laut der neuesten Polizeilichen Kriminalstatistik wurden von Kindern im Jahr 2024 rund 100.000 Straftaten erfasst. Es ging dabei meistens um Diebstähle (rund 32.000), Körperverletzungen (27.000) und Sachbeschädigungen (11.000). In den letzten Jahren steigen die Zahlen, was als „Coronaviruspandemie-Nachholeffekt“ gedeutet wird.
Die Straftaten von Kindern sind damit aber wieder in etwa auf dem Niveau von 2009. Dazwischen hatte die Zahl abgenommen.
Von den 100.000 genannten Fällen waren 24 Straftaten gegen das Leben. Vor allem diese schweren Fälle schaffen es in die Medien. Für minderjährige Verdächtige und insbesondere für Kinder gilt aber auch ein besonderer Persönlichkeitsschutz. Daher wird bei Verfahren nach dem Jugendstrafrecht die Öffentlichkeit allgemein ausgeschlossen. Bei Kindern – das bedeutet hier: unter 14 Jahren – kann es nach heutigem Recht aber auch prinzipiell gar kein Strafverfahren geben.

Harte Altersgrenzen
Im Strafgesetzbuch (StGB) wird nämlich vor dem 14. Geburtstag von der Schuldunfähigkeit des Kindes ausgegangen: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist“ (§ 19 StGB). Wie man sieht, gibt es hier keine Ausnahmen für besondere oder besonders schwere Fälle. Damit ist aber nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auch eine nähere Aufklärung der Tat – sieht man von der allgemeinen polizeilichen Ermittlungsarbeit ab – grundlegend ausgeschlossen.
Weitere Altersgrenzen finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses gilt für Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre). Für Letztere gilt eine Übergangsphase: Nach den individuellen Umständen können sie unters Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht fallen.
In Deutschland ist man eher mild und wendet in rund zwei Drittel der Fälle das Jugendstrafrecht an, wenn auch mit Unterschieden zwischen den Bundesländern und in jüngerer Zeit vielleicht fallendem Trend.
Zum Vergleich: Im Nachbarland Niederlande könnte man zwar sogar bis zum Alter von 22 Jahren das Jugendstrafrecht anwenden. Mit dieser oberen Altersgrenze, die auch mit Hinweisen auf die Gehirnentwicklung begründet wurde, habe ich mich intensiv in meiner Forschung beschäftigt. Doch trotz dieser auf den ersten Blick milder scheinenden Regelung werden hier ab 18 Jahren so gut wie alle (will sagen: über 90 Prozent) nach Erwachsenenstrafrecht angeklagt. Durch die Anhebung der Altersgrenze auf 22 Jahre im Jahr 2014 erhöhte sich das nur leicht. Als Untergrenze gilt hier im Strafrecht übrigens das Alter von zwölf Jahren.
Ziele des Strafrechts
Im Prinzip verfolgt das Strafrecht mindestens vier Ziele: Es soll, erstens, abschrecken, damit es erst gar nicht zu Straftaten kommt; es soll, zweitens, strafen – manche Sprechen auch noch von „Vergeltung“ –, um den Schaden des Opfers und an der Rechtsordnung (zumindest symbolisch) wiedergutzumachen; drittens soll es schützen, einfach indem es Menschen, die Straftaten begangen haben, einsperrt; viertens soll es aber auch resozialisieren, um den Verurteilten eine Wiedereingliederung und Rückkehr in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Es leuchtet schnell ein, dass manche dieser Ziele im Widerspruch zueinanderstehen: Insbesondere gilt das für das Strafen und Schützen auf der einen Seite und das Resozialisieren auf der anderen. Außerdem gilt auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Jemanden zum Beispiel für einen Ladendiebstahl lebenslang wegzusperren, würde zwar zukünftige Ladendiebstähle dieser Person verhindern. Das wäre aber ein zu starker Eingriff in ihre Freiheit.
Auch wer sich für das Prinzip Menschlichkeit überhaupt nicht erwärmen kann, sollte zumindest die Konsequenzen drakonischer Strafen mitbedenken: Das Gefängniswesen muss nämlich auch finanziert, personell und mit anderen Ressourcen ausgestattet werden. Wer weggesperrt bleibt, obwohl er Reue zeigt, kann nur wenig Positives zur Gesellschaft beitragen. Und wer nicht resozialisiert wird, begeht mit höherer Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten.
Im Jugendstrafrecht wird das pädagogische Ziel der Resozialisierung höher gewichtet. Hier geht man davon aus, dass die Persönlichkeit noch nicht so gefestigt ist und man auf den Täter oder die Täterin noch besser positiv einwirken kann. Neben geringeren Höchststrafen kennt das Jugendstrafrecht hierfür sozialere Alternativen zur Gefängnisstrafe.
Denken an die Opfer
Die Diskussion um ein mögliches Herabsenken der Untergrenze für das Strafrecht dreht sich meist um die psychologische Entwicklung der Täterinnen oder Täter. „Aber es sind doch Kinder!“, rufen mitunter Gegner einer Absenkung.
Ja – es sind aber auch junge Menschen, die einem anderen das Leben genommen haben, teils unter brutalen Umständen. Eine deutsche Professorin, deren Namen ich in der politisch aufgeladenen Diskussion bewusst nicht nenne, setzt sich sogar für eine Anhebung der Altersgrenze auf 16 Jahre ein. Dann würden noch einmal viel mehr als die erwähnten 100.000 Straftaten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Obwohl Opferschutz sonst groß geschrieben wird, scheint sich das bei manchen zu ändern, sobald die Täter unter 14 Jahre alt sind. Dabei sollte man bedenken: Ohne Strafrecht gibt es auch keine strafrechtliche Aufklärung der Tatumstände, von einer Bestrafung ganz zu schweigen.
Für die Betroffenen sind die Taten ohnehin schon schwer belastend. Das eigene Kind für immer zu verlieren und dann auch noch durch das absichtliche Handeln eines anderen Menschen, dürfte so ziemlich das Schlimmste sein, was jemandem im Leben passieren kann.
Hinweis: In den folgenden Absätzen werden bildliche Details schwerer Gewaltverbrechen genannt. Wer das nicht lesen will, kann den zweiten Teil weiterlesen.
Hier sei noch einmal an den Fall der zwölfjährigen Luise erinnert. Sie wurde am 11. März 2023 in Freudenberg bei Siegen von zwei zwölf- und dreizehnjährigen Bekannten in ein Waldstück gelockt und dann mit vielen Messerstichen getötet.
Die Täterinnen hatten das zuvor in einem Chat geplant und das Mädchen eigentlich mit einer Plastiktüte ersticken wollen. Als Luise sich wehrte, wurde sie Dutzende Male gestochen. Anschließend nahmen die Beiden ihrem Opfer noch das Telefon ab und ließen die hilflose Luise dann einsam verbluten. Man fand sie erst, als sie schon tot war – und für den Finder muss so eine Szene übrigens auch ein schwerer Schock sein.
Es mag für Außenstehende schwer nachvollziehbar sein, doch für Luises Angehörige drehte sich zum Beispiel viel um die Frage, wie lange das Mädchen noch bei Bewusstsein war, also wie lange das Leiden andauerte. Solche Fragen würden in einem Strafprozess aufgeklärt werden – jedenfalls soweit das möglich ist. Doch mit Verweis auf den zitierten § 19 StGB und dass die Täterinnen noch Kinder sind, lässt der Staat die Familie mit ihren schmerzhaften Fragen allein.
Umweg übers Zivilrecht
Da übers Strafrecht nichts zu erreichen war, versuchten die Angehörigen, sich übers Zivilrecht zu wehren. Hier handelt nicht der Staat, sondern stehen sich zwei bürgerliche Parteien gegenüber. Das Gericht wacht sozusagen über die Einhaltung der Spielregeln, der geltenden Gesetze. In so einem Verfahren fehlen aber nicht nur die weitreichenden Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, sondern ist die klagende Partei in der Beweispflicht und trägt sie auch das Kostenrisiko.
Durch die Verhandlung am Landgericht Koblenz erfuhr im Sommer 2025 schließlich die Öffentlichkeit nähere Details über die Tat: dass es sich um eine geplante, grausame Tötung handelte. Ein Strafgericht würde in so einem Fall vermutlich einen Mord feststellen. Dann wäre das Höchstmaß nach Jugendstrafrecht 15 Jahre Freiheitsstrafe, nach Erwachsenenstrafrecht wäre automatisch lebenslänglich die Strafe. Und auch hier noch ist das deutsche Recht eher mild und sieht wegen des hohen Stellenwerts der Menschenwürde 25 Jahre als höchste Strafdauer an, die später unter Umständen auf 15 Jahre verkürzt werden kann.
Stattdessen fordern Luises Hinterbliebene nun Schadensersatz. Dafür ist die oben genannte Frage relevant, wie lange das hilflos zurückgelassene Mädchen tatsächlich noch litt. In Zahlen ausgedrückt geht es dann um einen Schadensersatz von vielleicht eher 40.000 oder 60.000 Euro. Dass das den Verlust eines Kindes nicht aufwiegen kann, ist klar. Ich nenne das hier zur Veranschaulichung der Unterschiede zwischen zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten.
Unabhängig von dem Schadensersatz und insbesondere seiner Höhe wäre so eine Verurteilung vielleicht ein minimaler Funken von Gerechtigkeit für die Familie. Wenn sie aber Pech hat und das Gericht nicht überzeugen kann, müsste sie die Anwalts- und Verfahrenskosten selbst tragen, sogar der Gegenseite.
Das gilt nicht nur für das – nach allem, was bekannt ist, noch laufende – Verfahren am Landgericht. Danach könnte es noch zu einem Berufungs- oder Revisionsverfahren kommen. Wohlgemerkt, mit einer Verlängerung der Unsicherheit und Vergrößerung des Kostenrisikos. Und das bei einer Familie, deren junge Tochter umgebracht wurde und die noch tief trauert.
Historischer Exkurs
Die Tötung der zwölfjährigen Luise und jetzt des 14-jährigen Yosef erinnert an einen historischen Fall, den ich durch meine Forschung wiederentdeckte: Im November 1834 lockte der neunjährige Major Mitchell einen achtjährigen Schulkameraden in ein Waldstück in Durham nahe der Stadt Portland im US-Bundesstaat. Er versuchte mehrfach, den Achtjährigen in einem Bach zu ertränken, doch dafür war das Wasser wahrscheinlich nicht tief genug.
Stattdessen fesselte Mitchell sein Opfer nackt an einen Baum, misshandelte es stundenlang mit Stockschlägen und verstümmelte es mit einem Stück Metall. Selbst nach dieser Folter gelang es dem Täter nicht, das jüngere Kind zu ertränken.
Der Fall kam vor Gericht und Phrenologen wollten aussagen, dass der Täter wegen einer früheren Kopfverletzung ein größeres Schädelorgan für „Zerstörungskraft“ habe. Laut der phrenologischen Lehre lag das über dem Ohr. Ein Zeichner will hier eine Vergrößerung gesehen haben.

Den Richter überzeugte das allerdings nicht. Es sei nicht nachgewiesen, dass Kopfverletzungen wie die hier vermutete regelmäßig zu Straftaten führen. Mitchell wurde trotz seines jungen Alters zu neun Jahren Gefängnisstrafe verurteilt. Die Phrenologen freuten sich trotzdem, da man sie als Sachverständige gehört hatte, ohne dass man sie auslachte. 1835 publizierten sie über den Fall in ihrer eigenen Zeitschrift. Es dürfte sich dabei um den ersten dokumentierten Fall von „Neurorecht“ handeln.
Im nächsten Teil kehren wir in die Gegenwart zurück und überlegen wir uns, ob und wie die Altersgrenze für die Schuldfähigkeit im deutschen Strafrecht angepasst werden könnte.
Der Artikel wurde zuerst auf dem Blog „Menschen-Bilder“ des Autors veröffentlicht.
Dieser und ähnliche Fälle werden in meinem neuen Buch über die Gehirnentwicklung und Altersgrenzen ausführlicher diskutiert. Die englische Fassung (links) steht dank der finanziellen Förderung durch unsere Universitätsbibliothek gratis zum Download verfügbar. Die aktualisierte und erweiterte deutsche Fassung erscheint diesen Sommer beim Hogrefe Verlag. Darin geht es ausführlicher auch um die Untergrenze des Strafrechts. Das Buch kann jetzt schon vorbestellt werden.
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Wenn man überlegt, welchem brutalen und menschenverachtenden Schrott die Kinder in ihren Netzwerken ausgesetzt sind und dazu noch PC-Spiele, bei denen es drum geht, möglichst viele umzubringen. Und nein, das ist nicht der einzige Grund, aber ein Mosaikstein.
Und selbst in den ÖRM werden permanent Mord und Totschlag gezeigt, aber gleichzeitig die Zuschauer und-hörer vor ungehörigen Worten und Verletzungen der empfndsamen Seele gewarnt
Im StGB gibt es noch eine Grenze von 14 Jahren: § 176.
In beiden Fällen geht der Gesetzgeber von einer fehlenden Reife des Kindes aus, selbstverantwortlich zu entscheiden und zu handeln.
Die müßte dann konsequenterweise auch fallen.
Wenn nicht, hätte ich da gerne eine (sehr gute) Begründung.
Was sagt die Hirnforschung zu dem Thema?
Ich weiß nicht, ob die Begründung gut ist, aber sie ist meines Erachtens zutreffend und deckt alle scheinbaren Widersprüche ab: „Moral“.
(Die Anführungszeichen sind Teil der Begründung.)
ch denke auch das man mit „Moral“ herumeiern wird, um die „scheinbaren“ Widersprüche vom Tisch zu bekommen.
Die kleine Ungeheuer wussten ziemlich genau was sie da Taten.
Auf jeden Fall sind Kinder straffähig, wie der Mord an James Bulger oder der Fall https://de.wikipedia.org/wiki/Mary_Bell_(Kinderm%C3%B6rderin) zeigen.
Das FBI hat extra eine Datenbank geschaffen die das beweist, die Delikte sind Tierquälerei, Brandstiftung und Gewalt gegen Menschen.
Wie kann es überhaupt zu so einem Ver brechen kommen ? Was ist da vorher
schon alles gelaufen bzw. schiefgelau fen?
Absurderweise führt vermutlich gerade die Diskussion über die fehlende Strafbarkeit auch angesicht schlimmster Gewaltverbrechen bei Kindern unter 14 Jahren in Zeiten von Internet/Social Media zu einer Zunahme von Taten.
Meines Wissens haben die beiden Mädchen, die Luise auf brutalste Weise getötet haben, vor der Tat gegoogelt, ob sie das straffrei tun können oder nicht.
Zuerst: Wer sich über die rechtlichen Folgen einer Tat Gedanken macht, der IST in meinen Augen schuldfähig.
Absurderweise wird aber nur über die fehlende Strafbarkeit gesprochen, aber nicht darüber, dass damit nur die strafrechtliche Strafbarkeit gemeint ist. Nicht gesprochen wird darüber, dass sich für die juvenilen Täter sehr wohl das ganze Leben zum Negativen verändert: Man kommt in die Jugendhilfe, weil angenommen wird, dass angesichts der Tat das „Kindeswohl“ von den Eltern (der Täter) offenbar nicht hinreichend geschützt wurde. Man verliert damit alle seine sozialen Kontakte. Manchmal wendet sich die Familie von einem ab. Und wer will mit einem Mörder, einer Mörderin befreundet sein, auch wenn das Strafgesetzbuch das nicht als Mord einordnet? Aber das Umfeld wird das tun! Ja, man sitzt nicht im Gefängnis, aber die Konsequenzen einer solchen Tat sind massivst spürbar! Diese Kinder zerstören nicht nur das Leben der Opfer-Familie, sondern auch ihr eigenes und das ihrer Familie!
Ich finde es fast fahrlässig, Kinder unter 14 Jahren vorzuspiegeln, sie hätte keine Konsequenzen aus einer solchen Tat zu befürchten. Das ist absolut falsch. Sozial sind diese Kinder erledigt und zwar in einer Phase des Lebens, in der man annehmen kann, dass die Auswirkungen das ganze restliche Leben beeinflussen werden. DARÜBER sollte meines Erachtens massiv informiert werden, das wäre viel wirksamer als eine Veränderung der Strafbarkeitsgrenze (die man mittelfristig aber m.E. auch in Angriff nehmen sollte, denn es ist absurd anzunehmen, dass Kinder unter 14 Jahren in Hinblick auf schwere Kapitalverbrechen a) keine Steuerungsfähigkeit und b) kein Unrechtsbewusstsein hätten).
Siehe https://overton-magazin.de/top-story/und-wieder-toetet-ein-kind-und-wieder-tut-das-strafrecht-nichts/#comment-352258
Also: es ist absurd anzunehmen, dass Kinder unter 14 Jahren in Hinblick auf sexuelle Selbstbestimmung a) keine Steuerungsfähigkeit [hätten]?