
Die jüngsten Militäraktionen der USA und einiger ihrer Verbündeten gegen Venezuela und den Iran motivierten zahlreiche Kommentatoren dazu, nicht mehr lediglich Verletzungen des internationalen öffentlichen Rechts (IÖR), kurz ‚Völkerrecht‘ (VR), zu beklagen. Öffentliche Redeweisen betonen mittlerweile sogar eine mutwillige ‚Zerstörung‘ desselben, weil besagte Militäroperationen Kernprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen wie nationale ‚Souveränität‘, ‚Nichteinmischung‘ in die inneren Angelegenheiten sowie die souveräne ‚Gleichheit‘ aller Staaten verletzten. In Verbindung mit zahlreichen Stellvertreter-/Kriegen, Menschenrechtsverletzungen und Angriffen gegen die Zivilbevölkerung seit den 1990er Jahren könnte man angeblich davon ausgehen, dass das ‚Völkerrecht bedroht ist, wie nie zuvor‘[1].
Der kritische Punkt bei solchen Klagereden ist, dass den Sorgen um die Zukunft des IÖR eine zu oberflächliche, d.h. formalistische, ahistorische und ideologisch verkürzte Vorstellung vom Status des Rechts im Kontext der Staatenbeziehungen zugrunde liegt. Die Kardinalfrage der rechtssoziologischen Debatte, nämlich welche Rolle das IÖR im Kontext macht- und geopolitischer Interessen faktisch spielen kann, d.h. welche normative Kraft die Bestimmungen des IÖR gegenüber den politischen Interessen von Regierungen entfalten können, lässt sich zwar nicht in wenigen Absätzen erschöpfend beantworten. Dennoch lohnt es sich, ein paar systematische und historisch motivierte Überlegungen zur Stellung der o.g. Prinzipien anzustellen, die der hysterisch anmutenden Verlustangst eine nüchterne Beurteilung der strukturell bedingten Ineffektivität des IÖR zur Seite stellt.
Das internationale öffentliche Recht und sein unhintergehbarer Kontext
Nach etablierter Rechtsauffassung wurden die o.g. Kernprinzipien des IÖR zum ersten Mal in den ‚Westfälischen Verträgen‘ vom 1. Mai und dem 24. Oktober 1648 paraphiert, die in Münster und Osnabrück unterzeichnet wurden, um den Dreißigjährigen Krieg zu beenden[2]. Spätestens seit dem 19. Jahrhundert wurden diese Prinzipien von offiziellen Amtsträgern regelmäßig als Fundamente des IÖR beschworen. In der Konvention von Montevideo über Rechte und Pflichten der Staaten aus dem Jahr 1933 wurden territoriale Grenzen und eine unabhängige Verkehrs- bzw. Geschäftsfähigkeit staatlicher Regierungen als Grundsätze für die interamerikanischen Staatenbeziehungen vertraglich festgelegt. Und seit 1945 gehören sie auch zu den Grundprinzipien der Satzung der Vereinten Nationen (SVN).
Selbst ausgewiesene Realpolitiker wie Henry Kissinger betonten die Bedeutung staatlicher Souveränität als Trennungslinie zwischen Außen- und Innenpolitik der Einzelstaaten[3]. Das ist insofern relevant, als es traditionell die Regierungsspitzen, hohen Staatsbeamten und Juristen der mächtigsten Staaten waren, die durch ihre Einlassungen auf staatsübergreifende Rechtsprinzipien maßgeblich dafür verantwortlich waren, welche Grundsätze in der rechtspolitischen Diskussion anschlussfähig wurden, was dem Regelungsbereich dieser Prinzipien zugerechnet werden konnte und welche faktische Bindungswirkung diese Prinzipien in den internationalen Beziehungen zu entfalten vermochten. Die Zentren der mächtigsten Staaten wirkten stets wie Magneten für staatenübergreifende Transaktionen und deren Verrechtlichung, denen sie nicht nur in ihrem unmittelbaren Einflussbereich, sondern auch darüber hinaus ihren normativen Stempel aufdrückten. Das gegenwärtige System des internationalen öffentlichen Rechts ist in wesentlichen Teilen ein Produkt der Pax Americana und steht damit in einer historischen Kontinuität zu vorhergehenden Rechtsformationen, wie der Pax Britannica.
In diesem System sind unabhängige Territorialstaaten mit formalen Grenzen und einer anerkannten Regierung die primären Rechtssubjekte. Dieses Bild kam im 19. Jahrhundert zu seiner vollen Geltung, als staatliche Grenzen im Kontext juristischer Diskurse immer stärker als Schutzräume gegen die willkürliche Praxis der internationalen Politik aufgewertet wurden, was wesentlich zur Konsolidierung der Begriffe ‚Staat’/’Souveränität‘ beigetragen hat[4]. Insbesondere der Drang von Regierungen mächtiger Staaten zur Ausnutzung ihrer militärischen und wirtschaftlichen Überlegenheit motivierte Verfechter der Idee eines zwischenstaatlichen öffentlichen Rechts zur Geltendmachung des Prinzips absoluter Souveränität, um Einmischungen in die Räume schwächerer Staaten abwehren zu können[5].
Eine wichtige Voraussetzung dafür wäre jedoch aus einer juristischen Perspektive laut Emer (Emmerich) de Vattel die Einsicht aller souveränen Akteure in die Notwendigkeit einer sittlichen Selbstbindung zur Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Charakters einer zivilisierten Staatenwelt[6]; und nach Immanuel Kant wäre zudem wichtig, dass sich die souveräne Macht der Staaten am Prinzip der Öffentlichkeit orientiert, demgemäß die formalen Bestimmungen des IÖR in einer transparenten Manier zur Beurteilung etwaiger Rechtsverletzungen herangezogen werden. Kurz: Als ein Koordinationsrecht zwischen Regierungen souveräner Staaten entfaltet das IÖR seine zivilisierende Kraft genau in dem Maß, wie die primären Rechtssubjekte zur Mäßigung ihrer Interessen und zur Teilnahme an juristischen Feststellungsverfahren bereit sind.
Die Funktionalisierung des internationalen öffentlichen Rechts
Vor diesem gedanklichen Hintergrund ist es sinnvoll zu berücksichtigen, dass es auch und gerade westliche Staaten waren, die Grundsätze der territorialen Integrität, der Nichteinmischung und der souveränen Gleichheit in staatsegoistischer Manier begriffen und im Sinne ihrer geopolitischen Erwägungen auslegten. Im 19. Jahrhundert differenzierte etwa die britische Regierung ganz offiziell zwischen unterschiedlichen Lesarten von ‚Souveränität‘. Unter Berufung auf den von ihren Juristen etablierten ‚Zivilisationsstandard‘ (standard of civilization)[7], dem Pendant zum späteren ‚Sozialismusstandard‘ bzw. der Breschnew-Doktrin im Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion[8] und dem heutigen ‚Demokratiestandard‘ US-amerikanischer Provenienz[9], unterschieden ihre Beamten zwischen internationalen und imperialen Beziehungen. Unter den zivilisierten Staaten der westlichen/christlichen Hemisphäre war es nach dieser Lesart angezeigt, internationale Beziehungen auf der Basis von absoluter, d.h. unteilbarer territorialer Souveränität zu unterhalten. Gegenüber solchen Einheiten, die nicht dem westlichen Zivilisationsmodell zugezählt werden konnten, nahmen die Beziehungen einen ‚imperialen‘ Charakter an. Die Souveränität der Einheiten, mit denen Großbritannien imperiale Beziehungen unterhielt, war demnach teilbar, flexibel und historisch kontingent, was Interventionen zum Schutz britischer Kolonialinteressen in der nicht-westlichen Welt ausdrücklich erlaubte – zumindest aus britischer Sicht[10].
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts stieg neben dem Deutschen und dem Kaiserreich Japan auch die USA zu einer konkurrierenden Imperialmacht auf. Dabei hatte die US-Regierung bis zum Eintritt in den Ersten Weltkrieg am 6. April 1917 wiederholt in der Dominikanischen Republik (1905, 1907, 1916–1924), in Nicaragua (1907, 1909, 1912–1925), in Honduras (1909, 1911–1925), in Mexiko (1914, 1915, 1916, 1917) sowie in Kuba (1906–1909, 1912, 1917–1919) interveniert und so ihren Einflussbereich sukzessive ausgebaut[11]. Die Monroe-Doktrin aus dem Jahr 1823 fungierte nach der sogenannten Roosevelt Corollary anno 1904/1905 als eine wichtige Quelle der Selbstermächtigung[12]. Galt die Doktrin bis dato als ein Prinzipienkatalog, der vor allem die Abwehr europäischer Einmischungen in Lateinamerika zum Kern US-amerikanischer Hemisphärenpolitik machte, wurde sie ab 1904 zu einer Interventionsdoktrin, der die US-Regierung unter Woodrow Wilson ab 1913 einen explizit moralischen Duktus verlieh[13].
In der Praxis hatten die Interventionen der USA freilich auch unter Wilson nichts mit moralischen Prinzipien wie ‚guter Nachbarschaft‘, ‚ordnender Hilfe‘ und ‚gerechtem Austausch‘ zu tun. Die US-amerikanische Hemisphärenpolitik stand im Zeichen eines paternalistischen Selbstverständnisses und zielte auf die Erschließung, Sicherung und profitablen Verwertung von natürlichen und Humanressourcen. Die militärische Besetzung des Hafens von Veracruz in Mexiko im April 1914 durch US-amerikanische Truppen sollte einerseits dazu beitragen, das Küstengebiet längerfristig für die Nutzung als Übungsplatz für Landeoperationen der US-Streitkräfte zu sichern[14]; andererseits ging es der US-Regierung darum zu verhindern, dass feindliche Regierungen wie z.B. die deutsche ihren Einfluss in Mexiko ausbauen und schlussendlich amerikanische Eigentums- und Förderrechte im Ölsektor gefährden konnten[15].
Die Landung von US-Streitkräften anno 1915 in Haiti und die sich daran anschließende knapp 20-jährige Besatzung standen ebenfalls nicht im Licht moralischer Erwägungen. Stattdessen übernahm die Wilson-Regierung die Kontrolle über die haitianischen Zollhäuser[16] und damit die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Das Kalkül dahinter lag mit einer hohen Wahrscheinlichkeit darin sicherzustellen, dass die Zolleinnahmen Haitis prioritär für den Schuldendienst gegenüber US-amerikanischen Banken verwendet wurden. Für denselben Zweck nahm sich die US-Regierung auch das Recht heraus, die haitianischen Goldreserven nach New York zu bringen, um sie dem Zugriff lokaler Regierungen zu entziehen[17].
Nach umstrittenen Wahlen in Kuba anno 1916 kam es zu einem bewaffneten Aufstand ‚liberaler‘ Kräfte (La Chambelona), was die Gefahr eines Staatszerfalls heraufbeschwor. Auf Grundlage des Platt Amendments von 1901 entsandte die US-Regierung Streitkräfte zum Schutz von Zuckerplantagen, Eisenbahnen, Häfen und sonstigem Eigentum US-amerikanischer Unternehmen. Die Versorgung mit kubanischem Zucker war für die USA schon seit den 1860er Jahren von großer Bedeutung[18] und wurde in der Folge geradezu unverzichtbar für die Produktion von Nahrungsmitteln und als wichtiges Industriematerial. Unruhen und Regierungswechsel in Kuba wurden daher in Washington als mögliche Bedrohungen für die nationale Zuckerversorgung gesehen, was die Staatseinnahmen Kubas schmälern und damit die Kreditrückzahlungen der kubanischen Regierung an US-amerikanische Kreditinstitute wie v.a. die National City Bank gefährden konnte.
Auch in der nahe gelegenen Dominikanischen Republik landeten US-Streitkräfte anno 1916, um die Hauptstadt und wichtige Regierungsgebäude zu sichern. Die anschließend errichtete Militärregierung hatte von 1916-1924 wie in Kuba primär die Funktion, US-amerikanische Interessen an der Verwertung von Zucker zu befriedigen[19].
Vom zwischenstaatlichen Koordinationsrecht zum Friedensvölkerrecht?!
In den Versailler Friedensverhandlungen anno 1919 ging es offiziell um eine Neuordnung der Staatenwelt nach der sogenannten ‚Urkatastrophe‘ des Ersten Weltkriegs – einer industriellen Vernichtung von Menschenleben und des Ökosystems sowie einer vollumfänglichen ethischen Verwahrlosung der mediengestützten Kriegsberichterstattung[20]. Zweckoptimistische Zeitgenossen erwarteten insbesondere von den Delegationen der westlichen Siegermächte die Einlösung ihrer Versprechungen, die sie im Zuge ihres Kampfes gegen die ‚Feinde ‘ der Menschheit im Wilhelminischen und dem Habsburgerreich wiederholt zum Ausdruck gebracht hatten; insbesondere dasjenige von Woodrow Wilson, dass nämlich ‚die Völker der Welt in Zukunft nicht mehr länger wie eine Handelsware getauscht und verschachert werden‘[21].
Beobachter der Friedensverhandlungen konnten jedoch früh feststellen, dass der Schrecken des Krieges nicht zur Lebenswirklichkeit der Delegationsmitglieder westlicher Staaten gehörte. Das vorherrschende Weltbild drehte sich in diesen Kreisen weiterhin primär um geopolitische Kategorien, was sich u.a. darin zeigte, dass Forderungen von Diplomaten aus Lateinamerika, dem afrikanischen Kontinent sowie dem Nahen Osten nach politischer Selbstbestimmung und auch rechtlicher Anerkennung zur Kenntnis genommen, aber in einer eigentümlichen rhetorischen Manier entkräftet wurden. Aus Sicht der französischen Regierung war etwa Persien (zu großen Teilen der heutige Iran), trotz seiner jahrtausendealten Hochkultur, so ‚rückständig und hilfsbedürftig‘, dass Frankreich eine Rolle als ‚Schutzmacht‘ unter dem neu zu schaffenden Mandatssystem des Völkerbunds beanspruchte, um Persien bei seiner Entwicklung zu ‚helfen‘. Es ist nicht überliefert, ob es den westlichen Delegationen nicht bewusst, oder einfach nur gleichgültig war, wie „irritierend und abstoßend […] das Parfüm des Altruismus und der Philanthropie“[22] von den Vertretern kleiner Staaten empfunden wurde, das nicht nur Frankreich, sondern auch die anderen Siegermächte in Paris für die legalistische Umschreibung ihrer Geopolitik auflegten.
Der einflussreiche deutsche Jurist Herbert Kraus beschrieb das Ergebnis der Friedensverhandlungen stellvertretend für viele enttäuschte Zeitgenossen mit deutlichen Worten: „Wir wissen, warum die ‚Friedensordnung‘ der Pariser Völkerbundsatzung das große Stigma des Friedensvertrages, seine Unaufrichtigkeit, an sich trägt, und warum die Satzung [des Völkerbunds] ein Kompromissgebilde werden musste. Wir wissen endlich, warum der Geist, der in erster Linie aus der Völkerbundsatzung spricht, […] der Geist der Rache, der Angst und des Staatsegoismus ist.“[23] Die fehlende Bereitschaft der westlichen Siegermächte, aus ihrem tradierten Denken des Staatsegoismus herauszutreten, war für viele Befürworter eines effektiven IÖR der Hauptgrund dafür, dass „[…] die größte Gelegenheit, die der Welt je geboten war, um von alten Gebrechen geheilt zu werden, frivol verpaßt und verspielt worden ist“.[24] Selbst nach der ‚Urkatastrophe‘ des 20. Jahrhunderts waren die Regierungen der mächtigsten Staaten weder zur Mäßigung ihrer Interessen noch zur Einrichtung obligatorischer Feststellungsverfahren bereit – was sich auch nicht ändern sollte.
Noch während des Zweiten Weltkriegs forcierten die USA zusammen mit Großbritannien und anderen kommenden ‚Siegermächten‘ des Zweiten Weltkriegs die Zentralisierung des IÖR-Systems über die Einrichtung der Vereinten Nationen (VN). Offiziell sollte die Satzung der VN mit einem institutionellen Muskel versehen werden. Dem Sicherheitsrat der VN wurde durch Art. 24 sowie den Bestimmungen in Kapitel V–VII der SVN die Rolle des zentralen Steuerungs-, Entscheidungs- und Durchsetzungsorgans der neu organisierten ‚Staatengemeinschaft‘ aufgeschrieben. Ein realpolitisches Kalkül hinter dieser Strategie lag darin, den Einsatz von (militärischer) Gewalt zur Sicherung nationaler Interessen zukünftig wie eine Angelegenheit der organisierten Staatengemeinschaft aussehen zu lassen. Durch offizielle Verweise auf sprachliche Rechtsfiguren der SVN, wie vor allem die ‚Sicherung des Friedens‘, sollten imperialistische Praktiken einen dickeren Anstrich von Legalität und Legitimität erhalten. Realistisch betrachtet übernahm die neue Organisation der Vereinten Nationen damit in erster Linie „[…] die Rolle einer ideologischen Institution, die für die Vorstellung verantwortlich ist, Gewalt gegen unschuldige Menschen könne ‚legal‘ sein, ein Vernichtungskrieg könne ‚gerecht‘ sein oder es gebe überhaupt so etwas wie eine ‚Friedenssicherungsoperation‘.“[25]
Das Friedensvölkerrecht als Mantel für Neokolonialismus
In diesem Zusammenhang lohnt es sich daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten der VN den Bestimmungen in Art. 43 SVN, nämlich dem Sicherheitsrat auf dessen Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und ihren Umfang, ihre Zusammensetzung und ihren Einsatz im konkreten Fall durch rechtlich bindende Abkommen zu regeln, nie nachgekommen sind. Militärische Gewaltmaßnahmen, die im Namen der Vereinten Nationen beschlossen wurden, wie die in Korea (1950-1953), im Irak (1990/1991) und in Libyen (2011) führte nicht der Sicherheitsrat der VN durch. Stattdessen ließ sich die US-amerikanische Regierung damit beauftragen und befriedigte mit dem jeweiligen Mandat de facto auch ihre nationalen Interessen[26]. Und obwohl sie sich bei ihrem Vorgehen auf Bestimmungen in Kapitel VII der SVN berufen konnte, blieb stets die Frage offen, ob die Faktenlage so klar war, dass die exzessiven militärischen Gewaltmaßnahmen als ein angemessenes Vorgehen zur ‚Sicherung des Friedens‘ eingestuft werden konnten[27].
Neben der Legalisierung militärischer Interventionen unter Berufung auf Kapitel VII der SVN unternahmen die Regierungen der USA und anderer westlicher Staaten eine rhetorische Umschreibung ihrer (militärischen) Interventionen als ‚Friedenssicherung‘ (peacekeeping), ‚ Friedenskonsolidierung‘ (peacebuilding), oder ‚ Friedenserzwingung‘ (peace-enforcement). Ursprünglich nicht Bestandteil der SVN sollten diese zusätzlichen Instrumente in einem virtuellen ‚Kapitel Sechseinhalb‘[28] das VN-System eigentlich handlungsfähiger im Sinne seiner Ziele machen, wenn der Sicherheitsrat durch die Rivalitäten seiner ständigen Mitglieder blockiert war. Die Initiativen zur Einführung dieser Instrumente waren vermutlich ernst gemeint, insofern die Regierungen Kanadas, Irlands sowie der skandinavischen Staaten ehrliche ‚internationalistische‘ Absichten damit verfolgten[29]. Die Praxis ihrer Inanspruchnahme durch die Regierungen der USA, Großbritanniens und auch Frankreichs suggeriert jedoch, dass es bei den VN-Friedensoperationen on the ground primär, wenn nicht sogar ausschließlich, um die Sicherung geopolitischer Interessen in Lateinamerika, Afrika und im Nahen Osten ging[30].
Zusätzlich zur diskursiven Umdeutung (militärischer) Interventionen als ‚Friedenspolitik‘ hat sich im System der Vereinten Nationen allmählich eine normative Verschiebung vollzogen. Staatliche Souveränität wurde durch ihre Anbindung an westliche menschenrechtliche Standards, die Beteiligungs- und Verfahrensrechte grundsätzlich über materielle Prinzipien einer gerechten Verteilung stellen[31], begrifflich abgeschwächt und funktional relativiert. Unter dem Eindruck der Nürnberger Prozesse (1945-1949) zur strafrechtlichen Aufarbeitung der deutschen Regierungsverantwortlichkeit für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden ‚Menschenrechte‘ im Lauf der Zeit sogar zu einem höherrangigen Prinzip gegenüber der souveränen Kompetenz nationaler Regierungen ausgebaut.
In einer klaren Abgrenzung vom klassischen Prinzip der absoluten Souveränität läutete die Proklamation der Menschenrechte durch die Allgemeine Erklärung der Vereinten Nationen anno 1948 die Ära der sogenannten post-Westfälischen internationalen Ordnung ein, in der ‚menschliche Werte‘ höherrangige Motive außenpolitischen Handelns darstellten, als nationalstaatliche Interessen[32]. Der Preis für die vermeintliche Humanisierung des IÖR im bürokratischen Rahmen der Vereinten Nationen war jedoch eine weitreichende Aushöhlung seines Rechtscharakters[33], insofern humanitäre Prinzipien nicht nur in Konkurrenz zu den o.g. Kenrprinzipien des zwischenstaatlichen Koordinationsrechts traten, sondern von Regierungen je nach Belieben für deren Einschränkung bzw. Außerachtlassung angerufen werden konnten.
Einen sichtbaren Ausdruck fand diese Entwicklung unter Jimmy Carter, der die Idee der Menschenrechte in seinem Präsidentschaftswahlkampf anno 1976 zum neuen Kern der US-amerikanischen Außenpolitik erklärte. Das Motiv dafür bestand mutmaßlich darin, sowohl nach innen wie auch gegenüber der Weltöffentlichkeit das Image der USA zu verbessern, das im Vietnamkrieg (1965-1975) ganz erheblichen Schaden genommen hatte[34]. Zudem hatte eine lange Liste verdeckter Interventionen in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten[35], darunter die Manipulation von Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, die Förderung von Staatsstreichen und die Unterstützung von Militärdiktaturen in Afrika, Asien und Lateinamerika die Reputation der USA als ‚Führungsmacht‘ der freien Welt nachhaltig zerstört. Nach der Diagnose des Historikers Arno Mayer war die CIA in Lateinamerika sogar als ‚leitender und Pioniertäter von präventivem Staatsterror‘ aktiv[36]. Aus Gründen der Staatsraison schien es vor diesem Hintergrund zweifellos nützlich, Menschenrechtsappelle für die Imagepflege zu nutzen.
Und selbst wenn Carter es persönlich für möglich hielt, die Außenpolitik der USA stärker auf menschenrechtliche Prinzipien zu gründen, war sein Mitarbeiterstab in dieser Sache mindestens ambivalent und unentschlossen. In der Praxis verstärkte sich somit lediglich der rhetorische Bezug auf moralische Prinzipien, während die US-Regierung durch völlig widersprüchliche Stellungnahmen in der Sache auffiel, was nicht zuletzt im diplomatischen Corps zu erheblicher Unsicherheit führte[37]. Nüchtern betrachtet blieben menschenrechtliche Erwägungen in der außenpolitischen Praxis den Interessen der US-amerikanischen Banken- und Konzernindustrie klar untergeordnet, was schon seit dem Bau des Panama-Kanals anno 1902-1903 zum stehenden Muster gehörte, als die US-Regierung das Gebiet mit einem massiven Truppeneinsatz an sich gerissen und zur Rechtfertigung einen ‚zivilisatorischen Auftrag‘ angeführt hatte[38].
Die Ersetzung des Friedensvölkerrechts durch rhetorische Chiffren
Die Aufweichung des Souveränitätsprinzips aus humanitären Gründen wurde besonders nach dem Ende des Ost-West Konflikts forciert, als westliche Regierungen dem Vorschlag des VN-Generalsekretärs Boutros-Ghali 1992 nachkamen und ein Recht auf ‚humanitäre Intervention‘ kodifizierten. Das Prinzip der Menschenwürde sowie das Recht auf Leben dienten in der ‚Dekade des Völkerrechts‘ dazu, den Einsatz militärischer Gewalt vor den Augen der Weltöffentlichkeit wie eine noble und kultivierte Geste erscheinen zu lassen[39]. Interventionen konnten nun als Instrumente zum Schutz von Menschenleben legitimiert werden, was Madeleine Albright in ihrer Eigenschaft als Botschafterin bzw. Außenministerin der USA zum Anlass nahm, ein weiteres Mal an den Mythos der zivilisatorischen Mission ihres Landes zu erinnern[40]. Die meisten Juristen hielten humanitäre Interventionen ohne ein entsprechendes Mandat des VN-Sicherheitsrates jedoch für umstritten[41] bzw. unzulässig[42], zumal humanitäre Zwecke im Text der SVN gar nicht als ein möglicher Rechtsfertigungsgrund vorgesehen sind. Zudem kam der vorgebliche Schutz von Menschenrechten den Menschen oft gar nicht zugute[43], wie es sich in Somalia 1992-1993, Kosovo/Serbien 1999 und Libyen 2011 zeigte[44].
Unter Berücksichtigung ihrer strategischen Neuausrichtung nach 1990 konnte man davon auszugehen, dass die US-Regierung die Aushöhlung des Grundsatzes der nationalen Souveränität vorantrieb, um mit humanitären Interventionen in Krisensituationen, wie solchen in Somalia 1992–1993, Bosnien-Herzegowina 1992–1995, Kosovo/Serbien 1999, Afghanistan ab 2001, Irak 2003 und Libyen 2011, ihre globale Dominanz zu festigen. Schließlich gab es nach den jeweiligen Einsätzen keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür, dass die Interventionen von den Regierungen Bush Sr., Clinton, Bush Jr. und Obama tatsächlich aus den propagierten humanitären Absichten heraus erfolgten[45]. Für überzeugte Befürworter der Pax Americana war das auch nicht problematisch, da die Festigung US-amerikanischer Dominanz durch eine interventionistische Außenpolitik quasi automatisch zu einer besseren Welt beiträgt[46].
Angesichts der globalen Kontroversen um humanitäre Interventionen, ergriff die kanadische Regierung wieder die Initiative zur Ausarbeitung einer neuen Doktrin zur Verantwortung für den Schutz von Zivilpersonen vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kurz: ‚Schutzverantwortung‘ (Responsibility to Protect). Ihre Bestimmungen wurden im September 2005 paraphiert und im April 2006 durch den UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 1674 bestätigt. Dieser Doktrin liegt eine Auffassung von nationaler Souveränität zugrunde, die diese nicht länger als Recht eines Staates ansieht, sondern als eine Verantwortung für die Vorbeugung und Verhinderung der als ‚massenhafte Gräueltaten‘ (mass atrocity crimes) bezeichneten schweren Straftaten von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Unter Anrufung der ‚Schutzverantwortung‘ kann die nationale Souveränität eines Staates von der ‚internationalen Gemeinschaft‘ prinzipiell immer dann aberkannt werden, wenn seine Regierung die Gebote ‚guter Regierungsführung‘ nicht einhält. In einem solchen Fall ist die ‚internationale Gemeinschaft‘ ermächtigt, die Leitung und Kontrolle des versäumenden Staats zu übernehmen. Freilich kann die juristische Wortwahl der Doktrin das Problem nicht kaschieren, dass eine ‚Schutzverantwortung‘ im Kontext der internationalen Politik de facto nur von einflussreichen Regierungen gegenüber schwächeren Staaten ohne ausreichende Abwehr- und Vergeltungskapazität übernommen werden kann. Ungelöst bleibt zudem, nach welchen Kriterien und vor allem von wem eine ‚mangelhafte‘ Regierungsführung diagnostiziert werden könnte. Schließlich besteht weiterhin keine Garantie darauf, dass Regierungen mächtiger Staaten die Schutzverantwortung nicht zur Realisierung ökonomischer bzw. geopolitischer Interessen instrumentalisieren, wie es z.B. in Libyen 2011 geschah.
Der damalige Vorsitzende des Council on Foreign Relations, Richard Haass, räumte am 06. April 2011 in einer Rede vor dem Committee on Foreign Relations des US-Senats ein, dass es der US-Regierung bei der Mobilisierung der NATO gegen Libyen darum gegangen wäre, einen Regimewechsel durchzuführen[47]. Angehörige transatlantischer Netzwerke versicherten zwar prompt, die NATO-Staaten USA, Großbritannien und Frankreich hätten versucht, ein von der libyschen Regierung geplantes Massaker an der aufständischen Bevölkerung zu verhindern. Das Foreign Affairs Committee des britischen Unterhauses verneinte allerdings ziemlich unmissverständlich, dass es dafür irgendwelche belastbaren Anhaltspunkte gab und stellte fest: „Die britische Strategie beruhte auf fehlerhaften Annahmen und einem unvollständigen Verständnis der Beweislage.“[48]
Es ist eher davon auszugehen, dass die westlichen Regierungen intervenierten, um einen Zugang zu den libyschen Ölreserven und beträchtlichen Staatsfonds zu erhalten[49]; möglich ist zudem, dass sowohl die US-amerikanische wie auch die französische Regierung die geplante Einführung einer panafrikanischen Währung verhindern wollten, um den US-Dollar zu schützen bzw. ihren wirtschaftlichen Einfluss auf dem Kontinent sowie die Kontrolle über die libyschen Kohlenwasserstoffreserven zu behalten[50]. Ungeachtet der Gründe für die Intervention ist es aus humanitären Gesichtspunkten relevant, dass vor dem Militäreinsatz nicht nur keine klare Abgrenzung zwischen militärischen und zivilen Zielen vorgenommen wurde, sondern Drohneneinsätze bzw. Bombenangriffe auch gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur gerichtet waren[51], die Zehntausende unschuldige Todesopfer forderten.
Die jüngste Umgehung des IÖR ist mit der Formel einer ‚regelbasierten internationalen Ordnung‘ verbunden. Während die SVN als Quellentext wenigstens noch in einem formalen Sinn einen eigenständigen Rechtsraum des IÖR konstituiert, entbehrt die Berufung auf eine ‚regelbasierte internationale Ordnung‘ jedweder juristischen Substanz. Während sich die Bestimmungen der SVN de iure noch an klar identifizierbare Rechtssubjekte richten und die Grundlage für juristische Feststellungsverfahren durch den Internationalen Gerichtshof (IGH) liefern, fungiert die Formel der ‚regelbasierten internationalen Ordnung‘ lediglich als eine rhetorische Chiffre, die in normativ unverbindliche sowie politisch motivierte Regierungserklärungen eingebettet ist. Während der SVN sowie dem zwischenstaatlichen Vertrags- und Gewohnheitsrecht zumindest theoretisch die Funktion zukommt, politische Konflikte zwischen Subjekten des IÖR für gütliche wie auch richterliche Streitbeilegungsverfahren justiziabel zu machen, erfüllt die Rede von einer ‚regelbasierten internationalen Ordnung‘ nur noch die Funktion, ein selektives und an politischen Opportunitäten orientiertes Messen internationaler Sachverhalte mit zweierlei Maß zu normalisieren.
Mit Richard Falk hat einer der profiliertesten US-amerikanischen Juristen diesen Sachverhalt auf folgenden Punkt gebracht: „Diese Betonung einer ‚regelgeleiteten‘ Welt erhebt implizit den polemischen Anspruch, dass die Vereinigten Staaten sich an die Regeln halten, während unsere Gegner dies nicht tun. Doch was soll das bedeuten? Die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen 75 Jahren außerhalb ihrer Grenzen mehr tödliche Gewalt projiziert als jeder andere Staat. Sie haben außerdem über die Jahre hinweg wiederholt in andere Länder eingegriffen, um Demokratien zu destabilisieren, und ihre geopolitischen Vorrechte genutzt, um demokratische Regierungsformen zu blockieren oder zu sanktionieren, wenn diese sich der Vormundschaft der USA verweigerten oder Neigungen zeigten, die als ‚sozialistisch‘ gescholten werden können.“[52]
Die Zunahme formalrechtlicher Bestimmungen in bi- und multilateralen Verträgen, Gerichtsurteilen und Resolutionen internationaler Organisationen kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die wichtigsten Voraussetzungen für die Wirksamkeit des IÖR im 20. Jahrhundert nie erfüllt waren: Mächtige Regierungen waren selbst nach den dramatischen Gewaltexzessen der beiden Weltkriege nicht bereit, die Verfolgung ihrer geopolitischen Interessen zugunsten einer Zivilisierung der Staatengesellschaft zu mäßigen, und ergebnisoffene Verhandlungen über Beanstandungen ihrer Politik in unabhängigen gerichtlichen Verfahren zu unterstützen. Statt positiven Frieden und nachhaltige Sicherheit zu fördern, höhlten sie stehende Rechtsprinzipien des zwischenstaatlichen Koordinationsrechts kontinuierlich aus und schränkten ihren Anwendungsbereich sukzessive ein, um freie Hand für die Realisierung ihrer macht- und geopolitischen Interessen zu erhalten.
Dieses Muster wird im deregulierten finanzialisierten Kapitalismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverändert bleiben, weil transnational agierende Investmentgesellschaften die Regierungen westlicher Staaten immer noch stärker dazu anhalten, globale Wasser- und Energieressourcen, seltene Erden, strategische Industriemetalle, fruchtbare Böden, kritische Verkehrswege, unerschlossene Humanressourcen und weitere Investitionsmöglichkeiten aller Art zu kontrollieren, um den globalen Kapitalverwertungsprozess zu flankieren und lukrative Renditen zu ermöglichen.
Die US-Regierung unter Donald Trump macht seit ihrem Amtsantritt auch kein Geheimnis aus ihren Zielen a) der Vereinnahmung globaler Öl- und Gasvorräte; b) der Kontrolle über die Verwertung kritischer Mineralien; c) der Lenkung globaler Handelsströme; und d) der Aufrechterhaltung des dollargestützten Welthandelssystems – unter Zuhilfenahme aller erforderlichen Mittel. Im Grunde hat sich durch die jüngsten Entwicklungen also wenig bis gar nichts am Verhältnis zwischen dem IÖR und der Staatenpraxis geändert. Die Wortwahl der US-Administration und ihrer wichtigsten ‚Verbündeten‘ lässt nur klarer erkennen, dass die fortgeführte Eroberung, Plünderung und Kapitalisierung der Welt nicht mehr unter dem Alibi eines zivilisatorischen Anspruchs und dem Mantel des internationalen öffentlichen Rechts geschieht.
Den Sympathisanten einer humanen, friedlichen und gerechten Staatengesellschaft, die nicht nur den Interessen oligarchischer Kräfte dient, sondern die zum Wohl der globalen Menschheit organisiert wird, bleibt bei fehlender politischer Mitsprache weiterhin nichts anderes übrig, als die sichtbaren Auswüchse einer zynischen Realpolitik immer wieder aufs Neue an den einschlägigen Prinzipien des internationalen öffentlichen Rechts zu beurteilen – und zwar völlig unabhängig davon, ob sich dadurch an der inhärenten Amoralität des Politischen bis auf Weiteres etwas ändern lässt.
Eine kürzere Fassung dieses Textes erschien in der Zeitschrift Ossietzky.
[1] Vgl. u.a. Christoph Safferling, Ohnmacht des Völkerrechts: Die Rückkehr des Kriegs und der Menschheitsverbrechen (München: dtv, 2025).
[2] Vgl. Conway W. Henderson, Understanding International Law (Chichester: Wiley-Blackwell, 2010), 10-12.
[3] Vgl. Tony Evans, US Hegemony and the Project of Universal Human Rights (London: Macmillan, 1996), 163
[4] Vgl. David Kennedy, International Law and the Nineteenth Century: History of an Illusion, Nordic Journal of International Law 65 (1996), 385–420, 386.
[5] Vgl. exemplarisch die Schrift von Emer de Vattel, Le Droit des gens ou Principes de la loi naturelle (1758). Deutsche Übersetzung von Wilhelm Buler, Die Klassiker des Völkerrechts, Band III (Tübingen: Mohr, 1959).
[6] Vgl. den Wortlaut in der englischen Ausgabe von Emer de Vattel, The Law of Nations: Or, Principles of the Law of Nature, Applied to the Conduct and Affairs of Nations and Sovereigns, Joseph Chitty (Hg.) (Cambridge: Cambridge University Press, 2011), auf 134.
[7] Vgl. Gerrit W. Gong, The Standard of ‚Civilization‘ in International Society (Oxford: Clarendon, 1984).
[8] Vgl. Leonid I. Breschnew, Sovereignty and the International Obligations of Socialist Countries, Pravda, 12.11.1968, https://web.viu.ca/davies/H102/brezhnev.doctrine1968.htm?utm_source=chatgpt.com (letzter Zugriff am 16.01.2026).
[9] Vgl. Thomas M. Franck, The Emerging Right to Democratic Governance, American Journal of International Law 86:1 (1992), 46–91; kritisch dazu Jure Vidmar, Democratic Statehood in International Law: The Emergence of New States in Post-Cold War Practice (Oxford: Hart, 2013).
[10] Vgl. Priyasha Saksena, Law and History Review 38:2 (2020), 409-457, 416.
[11] Vgl. Christian Cwik, U.S. Intervention in the Caribbean, https://encyclopedia.1914-1918-online.net/article/us-intervention-in-the-caribbean/ (letzter Zugriff am 09.01.2026).
[12] Vgl. National Archives, Theodore Roosevelt’s Corollary to the Monroe Doctrine (1905), https://www.archives.gov/milestone-documents/roosevelt-corollary?utm_source=chatgpt.com (letzter Zugriff am 10.01.2026).
[13] Vgl. Woodrow Wilson, Address to a Joint Session of Congress on Mexican Affairs, August 27, 1913, The American Presidency Project, https://www.presidency.ucsb.edu/documents/address-joint-session-congress-mexican-affairs?utm_source=chatgpt.com (letzter Zugriff am 10.01.2026).
[14] Vgl. Cwik, U.S. Intervention in the Caribbean, a.a.O.
[15] Vgl. Institute for the Study of Diplomacy at Georgetown University, Case 368 – ‚A very Important Portion of the World’s Supply of Oil:‘ The United States and Oil Diplomacy with Mexico during World War I, https://isd-georgetown-university.myshopify.com/pages/case-summaries (letzter Zugriff am 12.01.2026).
[16] Vgl. Leslie Mullin, The First US Occupation of Haiti: 1915-1934, https://haitisolidarity.net/in-the-news/the-first-us-occupation-of-haiti-1915-1934/?utm_source=chatgpt.com (letzter Zugriff am 09.01.2026)
[17] Vgl. Jennifer Bauduy, The 1915 U.S. Invasion of Haiti: Examining a Treaty of Occupation, Social Education 79:5 (2015) 244–249, 244.
[18] Vgl. Raúl Rodríguez & Harry Targ, US Foreign Policy towards Cuba: Historical Roots, Traditional Explanations and Alternative Perspectives, International Journal of Cuban Studies 7:1 (2015), 16-37, 20.
[19] Vgl. Peter Gärtner, Erst Haiti, dann der Rest: Die Dominikanische Republik unter US-Besatzung (1916-1924), Quetzal: Politik und Kultur in Lateinamerika, https://quetzal-leipzig.de/lateinamerika/dominikanische-republik/erst-haiti-dann-der-rest-die-dominikanische-republik-unter-us-besatzung-1916-1924?utm_source=chatgpt.com# (letzter Zugriff am 09.01.2026).
[20] Vgl. Arthur Ponsonby, Lügen in Kriegszeiten: Eine Sammlung von Lügen, die während des Weltkrieges bei allen Völkern in Umlauf waren, 2. Aufl. (Berlin: Stilke, 1931).
[21] Vgl. Emile J. Dillon, The Inside Story of The Peace Conference (New York: Harper, 1920), 447.
[22] Vgl. Dillon, The Inside Story of The Peace Conference, a.a.O., 262.
[23] Herbert Kraus, Vom Wesen des Völkerbunds (Berlin: Dt. Verlagsgesellschaft, 1920), 62.
[24] Kraus, Vom Wesen des Völkerbunds, a.a.O. 63.
[25] Ugo Mattei & Laura Nader, Plunder: When the Rule of Law is Illegal (Oxford: Blackwell, 2008), 150. Ins Deutsche übersetzt mit Hilfe von ChatGPT.
[26] Vgl. zum Vorgehen gegen Korea, Edwin C. Hoyt, The United States Reaction to the Korean Attack: A Study of the Principles of the United Nations Charter as a Factor in American Policy-Making, American Journal of International Law 55:1 (19961), 45-76; vgl. zum Vorgehen Gegen den Irak, Helmut Freudenschuß, Between Unilateralism and Collective Security: Authorizations of the Use of Force by the UN Security Council, European Journal of International Law 5:4 (1994), 492–531.
[27] Vgl. Justin Morrisa & Nicholas J. Wheeler, The Security Council’s Crisis of Legitimacy and the Use of Force, International Politics 44:2 (2007), 214-231.
[28] Diese Formel geht auf eine Äußerung von VN-Generalsekretär Dag Hammarsköld anno 1956 zurück. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Völkerrecht und Friedensmissionen, https://sicherheitspolitik.bpb.de/de/m2/articles/international-law-and-peace-missions?utm_source=chatgpt.com (letzter zugriff am 11.01.2026).
[29] Vgl. Alex J. Bellamy & Paul D. Williams, The West and Contemporary Peace Operations, Journal of Peace Research 46:1 (2009), 39–57, 40; vgl. Christian Reus-Smit, The Politics of International Law (Cambridge: Cambridge University Press, 2004), 160-161.
[30] Vgl. Bellamy & Williams, The West and Contemporary Peace Operations, a.a.O., 41.
[31] Vgl. David W. Kennedy, The Dark Sides of Virtue: Reassessing International Humanitarianism (Princeton: Princeton University Press, 2004), 11 und 18.
[32] Vgl. Carne Ross, Independent Diplomat: Dispatches from an Unaccountable Elite (Ithaca: Cornell University Press, 2007), 122.
[33] Vgl. Kennedy, International Law and the Nineteenth Century, a.a.O., 389
[34] Vgl. Evans, US Hegemony and the Project of Universal Human Rights, a.a.O., 163-164.
[35] Vgl. Richard J. Aldrich, The Hidden Hand: Britain, America and the Cold War Secret Intelligence (London: Murray, 2001).
[36] Vgl. Arno J. Meyer, Untimely Reflections, Theory & Event 5:4 (2001).
[37] Vgl. Evans, US Hegemony and the Project of Universal Human Rights, a.a.O., 166.
[38] Vgl. John Lindsay-Poland, Emperors in the Jungle: The Hidden History of the U.S. in Panama (North Carolina: Duke University Press, 2003), 27.
[39] Vgl. Anne Orford, Reading Humanitarian Intervention: Human Rights and the Use of Force in nternational Law (Cambridge: Cambridge University Press, 2003), 2.
[40] Vgl. David Hughes, Unmaking an Exception: A Critical Genealogy of US Exceptionalism, Review of International Studies 41:3 (2015), 527–551, 541.
[41] Vgl. Federica I. Paddeu, Humanitarian Intervention and the Law of State Responsibility, European Journal of International Law 32:2 (2021), 649–678, 649-650.
[42] Bruno Simma, NATO, the UN and the Use of Force: Legal Aspects, European Journal of International Law 10:1 (1999), 1–22.
[43] Vgl. David W. Kennedy, The International Human Rights Movement: Part of the Problem?, Harvard Human Rights Journal 14 (2002), 101–126.
[44] Vgl. zur Intervention in Libyen, Horace Campbell, Global NATO and the Catastrophic Failure in Libya: Lessons for Africa in the Forging of African Unity (New York: Monthly Review, 2013).
[45] Vgl. Kevin Jon Heller, The illegality of ‚genuine‘ unilateral humanitarian intervention, European journal of international law 32:2 (2021), 613-647.
[46] Vgl. exemplarisch Lea Brilmayer, American Hegemony: Political Morality in a One-Superpower World (New Haven: Yale University Press, 1994).
[47] Vgl. Richard N. Haass President Council on Foreign Relations before the Committee on Foreign Relations United States Senate on Perspectives on the Crisis in Libya April 6, 2011, https://www.foreign.senate.gov/imo/media/doc/Haass%20Testimony.pdf (letzter Zugriff am 13.01.2026).
[48] House of Commons Foreign Affairs Committee, Libya: Examination of intervention and collapse and the UK’s future policy options, Third Report of Session 2016–17 (2016), 15, https://publications.parliament.uk/pa/cm201617/cmselect/cmfaff/834/834.pdf (letzter Zugriff am 15.01.2026).
[49] Vgl. Manlio Dinucci, Der Raub des Jahrhunderts: Die Beschlagnahme der Gelder der staatlichen libyschen Fonds durch die ‚Willigen‘, Friedens Forum 4 (2011), https://www.friedenskooperative.de/friedensforum/artikel/die-beschlagnahme-der-gelder-der-staatlichen (letzter Zugriff am 17.01.2026).
[50] Vgl. Andrés Fernando Orozco Macía, The Fall of Gaddafi Through CNN and Fox News: The Spectacular Enemy Vision According to Edelman Murray, Ánfora 26:46 (2019), https://www.redalyc.org/journal/3578/357857620001/html/?utm_source=chatgpt.com (letzter Zugriff am 17.01.2026).
[51] Vgl. Campbell, Global NATO and the Catastrophic Failure in Libya, a.a.O.
[52] Richard Falk, ‘Rules-Based-International-Order’: A New Metaphor for U.S. Geopolitical Primacy, 01. Juni 2021, https://richardfalk.org/2021/06/01/3510/?utm_source=chatgpt.com (letzter Zugriff am 10.01.2026). Ins Deutsche übersetzt mit Hilfe von ChatGPT.



Das Völkerrecht ist ein Hilferuf der Schwachen.
Die UN/WHO ist ein Papiertiger, gegründet von Imperialisten für Imperialisten genauso wie das WWF.
Die herrschende Klasse braucht uns nicht mehr und deswegen werden Kriege geführt um uns alles zu nehmen.
Und am Ende nehmen sie UNSER Leben.
Das ist der Plan.
Faszinierend
Was mir als Nicht-Jurist mit gesundem Menschenverstand dazu einfällt:
Mafia-Methoden sind wir von den USA ja schon gewöhnt, nämlich wenn sie aus ihren Vasallen Nutzen ziehen wollen. Aber was die USA jetzt im Iran betreiben (und Israel vorher in Gaza), das kann man nur noch als Staatsterrorismus bezeichnen, da wird die Bevölkerung terrorisiert und alles kaputt-gebombt um eine andere, eine USA-unterwürfige Regierung zu bekommen (im Falle Israels um Gaza frei von Palestinensern zu bekommen). Man vergleiche das mit den Zerstörungen im Ukraine-Krieg, der bereits 4 Jahre dauert, und dem „bösen“ Putin. Der bemüht sich wenigstens noch, wenn auch formal, sich an das Völkerrecht zu halten.
Exakt. Siehe auch „Ukraine“, Maidan.
Die Büchse der Pandora wurde schon lange geöffnet: von hüben wie von drüben.
Die Verlogenheit Deutschlands in diesem Kontext spottet jeder Beschreibung. Stichwort u. a. „Ramstein“.
Das Existenzrecht und die Unantastbarkeit Israels sind nicht „Deutsche Staatsraison“. Einzig das Völkerrecht sowie die Unantastbarkeit der UNO müssen „Deutsche Staatsraison“ sein. Alles andere ergibt sich daraus. Deutschland darf sich von keinem Land erpressen lassen; auch von Israel nicht.
Und nun haben wir diesen Dagobert als Chef der USA …, welcher mit Israel … Das alles geht gar nicht.
P.S.
Aktuell zerstören die USA gezielt zivile Infrastrukturen im Iran. Auch daran ist Deutschland wahrscheinlich mittelbar beteiligt. Noch Fragen?
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-krieg-angriffe-israel-usa-100.html
Wieviele Atombomben konnte der Iran bauen??? Dahinter steckt ebenfalls eine veritable Lüge wie weiland bzgl. des Iraks. Immer dieselben und die gleichen Muster des Schurkenstaates USA.
Trump droht Iran mit neuen Angriffen auf Brücken und Kraftwerke
https://www.youtube.com/watch?v=GL_rhbG39_g
Masala: Trumps Iran-Aussagen sind „Pervertierung des Krieges“
https://www.youtube.com/watch?v=GtDVjcyK99U
Quod erat demonstrandum: Es darf niemals Präzedenzfälle dieser Art geben. Und wenn jetzt irgendwelche Kriegstreiber von einem Tribunal gegen Putin sprechen, …
Und wenn jetzt irgendwelche Politiklumpen den Pazifismus verunglimpfen, …
Apropos: Wo bleiben die KrakelerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN … usw. ?
U. a. das Handeln dieses Verrückten in den USA, mit Unterstützung der Vasallen in Europa ( Deutschland usw. ), be-weist, wie notwendig Pazifismus / Pazifisten, das Völkerrecht, eine vollkommen starke und unabhängige UNO … sind. Und es straft alle Kriegsbefürworter in Deutschland ( u. a. Hofreiter, Baerbock, Steinmeier, Roth, Röttgen, Kiesewetter, Strack-Zimmermann … ) Lügen.
In diesem Kontext fordere ich eine uneingeschränkte Rehabilitierung von Persönlichkeiten wie Gabriele Krone-Schmalz!
P.S.
Michael Lüders: „Mad Max“ ( https://www.youtube.com/watch?v=_hgjWqSb4IY )
Die USA sind komplett am Ende.
Die Rede des US Präsidenten zeugt nur noch von purer Verzweiflung.
Andrei Martyanov: AUS UND VORBEI – Die USA haben gegen Iran verloren
https://www.youtube.com/watch?v=wl8OrjCoEMU
Das Völkerrecht ist ein Unterdrückungsinstrument. Das sieht man daran, wie es entstand und funktioniert.
„Nach etablierter Rechtsauffassung wurden die o.g. Kernprinzipien des IÖR zum ersten Mal in den ‚Westfälischen Verträgen‘ vom 1. Mai und dem 24. Oktober 1648 paraphiert“
Nachdem die Staaten Europas durch den Dreißigjährigen Krieg so erschöpft waren, dass sie den Krieg gegen das HRR nicht mehr fortsetzen konnten, drängten sie dem HRR den Westfälischen Frieden auf, in dem nach Meinung der Wissenschaft also erstmals die völkerrechtlichen Prinzipien der „rechtlichen Unabhängigkeit“ und der „territorialen Integrität“ formuliert und angewendet wurden.
Und zwar erhielten innerhalb des Reiches über 300 Fürsten, Bischöfe, Reichsstädte und andere Herrschaften weitgehende Souveränität („Landeshoheit“).
Auch wurden Gebiete innerhalb des Reiches neu geordnet und den Fürstentümern die territoriale Integrität bestätigt.
Damit war der Kaiser entmachtet und das HRR zerfiel in den folgenden 160 Jahren und wurde aufgelöst. Der Bürgerkrieg Friedrichs des Großen spielte dabei eine wichtige Rolle. Außerdem gab es noch den Spanischen Erbfolgekrieg, in dem Bayern & Köln vs. Österreich & Verbündete kämpften, und den Österreichischer Erbfolgekrieg an dem in wechselnden Koalitionen Bayern, Preußen, Sachsen, Österreich beteiligt waren.
Was entnehmen wir diesen Vorgängen also.
1. Das Völkerrecht tritt nicht vor dem Krieg in Funktion, sondern nach dem Krieg.
2. Es setzt durch den Krieg geschaffene Verhältnisse fest, die instabil sind und weitere Kriege nach sich ziehen.
Ein modernes Beispiel ist der Jugoslawienkrieg. Nachdem es dort innere Konflikte gab, griff die NATO mit einem Luftkrieg völkerrechtswidrig gegen Serbien ein. Danach wurde Jugoslawien gemäß Völkerrecht in unabhängige Kleinstaaten zerlegt, denen territoriale Integrität zugesprochen wurde. Seither sorgt die KFOR unter Leitung der NATO im Kosovo für Ruhe, und ein Hoher Repräsentant für Bosnien und Herzegowina wird von der UNO eingesetzt und kann demokratisch gewählte Amtsträger entlassen, Gesetze erlassen und neue Behörden schaffen,
Kurze Zusammenfassung: Die Starken tun, was sie können; die Schwachen erdulden, was sie müssen. Ändern tun sich lediglich die dämlichen Ausreden, mit denen die uninteressierteren 90% der jeweiligen Bevölkerungen „bei der Stange“ gehalten werden; und das ist noch eine großzügige Schätzung.
Ich finde das Völkerrecht gut.
Weder die Menschrechte noch das Völkerrecht kann aufgehoben werden.
Aber genauso wie es staatliche Regime gibt, die auf die Menschengerechte pfeifen, gibt es Imperien die das Völkerrecht mit Füßen treten.
Gewiss ist aber, dass keine Macht von Dauer sein kann, wenn sie nicht ein Mindestmaß an Legitimität verströmt.
Die UN war ein Mittel des US Imperiums Macht auszuüben und sie legitim erscheinen zu lassen.
Der völlige Verzicht auf jegliches Recht zeigt nur, dass es mit diesem Imperium zu Ende geht.
Mich nerven diese Eindeutschungen, Aus der UN-Charta wird die „SVN“ – „Satzung der Vereinten Nationen“. Muss das sein? Es erinnert mich an die Schreibregelung neurechter Kreise in den achziger Jahren, statt USA VSA zu schreiben.
Kann weg.
Du schreibst mal wieder groben Unfug.
Man kann sich innerhalb des Völkerrechts gut oder schlecht benehmen. Völkermord, Enthauptungsschläge gegen politische oder religiöse Führer, Angriffe während noch verhandelt wird usw. sind schon ziemlich schlechtes Benehmen. Was das angeht, stehen die Amerikaner und Israelis schon ziemlich schlecht da.
Im Gegensatz dazu z.B. das russische Eingreifen in der Ukraine 2022, das von Putin mit dem Völkerrecht begründet wurde. Wobei man sich über die Begründung sicher streiten kann.
Jedenfalls haben die Russen bisher keine Enthauptungsschläge auf ukrainische Politiker oder auf die geistlichen Führer Westeuropas ausgeführt. Und von Völkermord habe ich dort bisher auch noch nichts gehört.