Sind Autos Waffen?

Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt mit LKW am 20.12.2016. Bild: Emilio Esbardo/CC BY-SA-4.0

Es ist nur ein Fall unter vielen, die sich zu häufen scheinen. Ein 31-jähriger Mann fuhr am Samstagnachmittag in der verkehrsberuhigten historischen Innenstadt von Modena mit einem Citroen C3 in eine Menschengruppe und raste schließlich in eine Frau vor einem Geschäft. Selbst verletzt versuchte er zu fliehen und stach mit einem Messer auf einen Passanten ein, konnte aber überwältigt worden. Acht Personen wurden verletzt, vier davon schwer.

Der Mann ist Salim El Koudri aus der Provinz Bergamo, der bei Modena lebt. Seine Eltern sind marokkanischer Herkunft. Ein derzeit arbeitsloser Wirtschaftswissenschaftler, der offenbar wegen psychischer Störungen in einer psychiatrischen Klinik behandelt wurde, die Behandlung aber abbrach. Bislang scheinen keine Hinweise auf Radikalisierung oder Verbindungen zu dschihadistischen Gruppen gefunden worden zu sein. Der Polizei war er nicht bekannt.

Beunruhigend ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Terroranschlag, einen erweiterten Selbstmordversuch oder eine Amoktat aus Verzweiflung oder Rache handelt, dass überall in der Welt Milliarden an schweren Waffen zur Verfügung stehen, mit denen überall und jederzeit, vor allem aber  an Orten mit Menschenansammlungen, die mit Fahrzeugen zugänglich sind, tödliche Gewalt ausgeübt werden kann. Wo Schusswaffen verbreitet sind wie in den USA, werden diese oft anstatt Autos eingesetzt – und das praktisch bereits täglich. Mehren sich solche Mord- und Selbstmordfahrten durch virale Verbreitung, wird es schwierig werden, sich unbekümmert im öffentlichen Raum aufzuhalten. Oder auch einfach mit dem Auto zu fahren, denn es könnte ja jederzeit ein Autofahrer aus welchen Gründen auch immer sein Fahrzeug in das eigene lenken.

Man könnte sich fragen, warum nicht bereits statt Sprengstoff, Schusswaffen oder eben Autos vermehrt Drohnen für solche „surrealen Taten“ verwendet werden, um zufällig anwesende Menschen zu töten. Eine ferngesteuerte FPV-Drohne mit Sprengstoff in eine Menschenmenge zu stürzen, wie das derzeit in der Ukraine und Russland dauernd geschieht und oft mit einer Überwachungsdrohne beobachtet und dokumentiert wird, scheint aber die Täter (zumindest bislang) nicht anzuziehen. Sie wollen nicht ungefährdet und aus der Ferne Menschen töten, sondern dies unmittelbar in der Wirklichkeit als Realität erleben, wahrscheinlich um irgendwie aus der Illusion oder Simulation auszutreten und Irreversibilität zu erfahren, die durch den Tod der anderen und das Risiko des eigenen Todes oder den suizidalen Wunsch eintritt. Aber das ist vielleicht eine zu gewagte These. Der Griff zum Auto kann einfach eine unkomplizierte Möglichkeit sein, ohne Vorbereitung, also ohne Sprengstoff zu besorgen und sich mit Drohnen auszukennen, den Absprung in die (selbst)mörderische Aktion zu machen, ganz spontan.

Die Islamisten haben bekanntlich Anschläge mit normalen, ohne mit Sprengstoffen beladene Fahrzeugen im Westen beworben, weil damit die Anhänger nicht auffällig werden und es keine Verbindungen vor Ort benötigt. Nach dem Anschlag in Nizza 2016 mit einem LKW, bei dem 86 Personen ermordete und mehr als 400 zum Teil schwer verletzt wurden, propagierte der IS in Rumiyah: „Fahrzeuge sind wie Messer, da sie extrem leicht zu beschaffen sind. Aber im Gegensatz zu Messern, die, wenn sie im Besitz einer Person gefunden werden, einen Verdacht erregen können, wecken Fahrzeuge aufgrund ihrer weiten Verbreitung in der ganzen Welt keinerlei Zweifel. Aus diesem offensichtlichen Grund ist die Nutzung eines Fahrzeugs eine der umfassendsten Angriffsmethoden, da sie jedem, der die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzt, die Möglichkeit zum gerechten Terror bietet.“ („Nur wenige wissen, wie tödlich Kraftfahrzeuge sind und wie viele Opfer sie fordern können“)

Empfohlen wurde als „Open Source Jihad“ im al-Qaida-Magazin Inspire im Jahr 2020, einen Pickup so umgestalten, dass er „zu einer Mähmaschine wird, mit der nicht Gras gemäht, sondern die Feinde Allahs niedergemäht werden“. Dazu müsse man nur Stahlklingen am Kühler des Pickups anbringen und dann mit großer Geschwindigkeit durch einen Ort wie eine Fußgängerzone fahren, wo sich eine möglichst große Zahl von Menschen aufhält. Empfohlen wird, Waffen mitzunehmen.

Bild aus der zweiten Ausgabe von Inspire 2010.

„Krasse Pervertierung seines Zwecks“

Und genau das ist das Gefährliche an Tatwerkzeugen wie dem Auto, mit dem sich nicht nur einzelne Menschen, sondern Menschengruppen wie mit einem automatischen Gewehr töten oder verletzen lassen. Das ist ein Dual-use-Mittel, das seit einiger Zeit zu unterschiedlichen Zwecken als Waffe eingesetzt wird, auch wenn der Tod anderer Menschen etwa bei Rasern nur als Kollateralschaden hingenommen wird. Interessant ist in dieser Hinsicht, wie die gefährlichen Waffen Fahrzeuge juristisch betrachtet werden. Nach dem Waffengesetz sind Waffen:

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,
  3. a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
  4. b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“

Zutreffen auf Autos würde ohne Zweifel b), aber es sind alle Gegenstände ausgeschlossen, die nicht in dem Gesetz explizit genannt werden.

Klar ist, dass fast alles als Waffe oder als gefährlicher Gegenstand verwendet werden kann. Der Bundesgerichtshof musste kürzlich darüber entscheiden, ob ein Auto eine Waffe ist. Bei dem Fall ging es darum, dass ein vor der Polizei flüchtiger Fahrer mit seinem Auto an einem künstlichen Stau der Festnahme zu entziehen suchte, indem er mit sein Fahrzeug die Polizeiwagen rammte und die Polizeibeamten sich retten mussten. Dabei ging es um die Frage, ob der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein besonders schwerer Fall nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist, weil „der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“. Dazu wird wiederum auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2238/07) verwiesen, das in einem ähnlichen Fall geurteilt hatte: „Ein Kraftfahrzeug kann … nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.“

Auch wenn man ein Auto mit untypischer Zweckbestimmung als Mordmittel benutzt, soll es keine Waffe sein: „Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht.“ Das würde freilich auch etwa auf ein Jagdgewehr zutreffen, dessen Zweckbestimmung es ist, ein Tier zu erlegen, wenn damit ein Mensch getötet wird. Aber das gilt nach dem Waffengesetz als Waffe.

So löst das Bundesverfassungsgericht auch das Problem auf:  „Gegenstände, die, ‚…ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen…‘ sieht das Waffengesetz nur als Waffen an, soweit sie im Waffengesetz genannt werden“. Und da sind eben Autos nicht aufgeführt.

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nicht nur dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts an, dass ein Auto „weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird“, also keine Waffe ist. Es soll nicht einmal als gefährliches Werkzeug eingestuft werden können. Die Begründung ist wieder ähnlich teleologisch:

„Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kraftfahrzeug dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändert daran nichts.“

Eine Änderung des vorgesehenen Zwecks wird bei „objektiver Betrachtung“ und aller Eignung als „krasse Pervertierung“ betrachtet. Warum Autos nicht als Waffe eingestuft werden sollen, ist wohl nur eine pragmatische Entscheidung, denn eine Zweckbestimmung ist eine ziemlich vage und subjektive Festlegung. Hersteller und Verkäufer wollen eine Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel, was allerdings schon bei Militärfahrzeugen schwierig wird. Und nicht gezielt, sondern als „Nebenwirkung“ verursachen Autos durch Unfälle und durch Luftverschmutzung (Abgase, Feinstaub durch Reifenabrieb etc.) zahlreiche Todesfälle. Die meisten Kunden werden hinsichtlich des Zwecks übereinstimmen, aber niemand und nichts kann Menchen daran erinnern, eigene Zwecke festzulegen. Bleibt letztlich der Gesetzgeber und seine Definition von Waffen.

Würden Autos als Waffen betrachtet, könnte es erhebliche Folgen für Herstellung, Verkauf, Besitz und Verwendung geben, wie das bei Waffen der Fall ist. Das Bundesinnenministerium schreibt: „Das Waffengesetz (WaffG) dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es regelt unter anderem alle Fragen des Umgangs mit Waffen oder Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel. Zudem regelt es, unter welchen Voraussetzungen jemand eine Waffe besitzen darf. Darüber hinaus reglementiert es die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie Jäger und Sportschützen, aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition.“

Florian Rötzer

Florian Rötzer, geboren 1953, war Gründer des Online-Magazins Telepolis und von 1996 bis 2020 dessen Chefredakteur. Seit 2022 ist er Redakteur beim Overton Magazin. Er ist Autor mehrerer Bücher, zuletzt In der Wüste der Gegenwart, das er zusammen mit Moshe Zuckermann geschrieben hat.
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4 Kommentare

  1. Reden wir mal über Blumentöpfe. Sie können ganz friedlich auf dem Balkon stehen, sich aber auch plötzlich mittels Schwerkraft in eine tödliche Waffe verwandeln.
    Da das fast alle Gegenstände betrifft verbieten wir um ganz sicher zu gehen am besten die Schwerkraft. Ein mörderischer und heimtückischer Killer ersten Grades, der fast immer straffrei davonkommt.

  2. Das ganze bitte konsequent bis zum logischen Ende denken: Was wäre, wenn wir Geld als Waffe deklarieren? Die Bankster als Massenmörder? Die Märkte als Terrororganisationen? Kommt der Realität irgendwie näher, als Autos.

  3. Juristen, zumindest in Deutschland, sind in der Regel hochgebildete und qualifizierte Menschen, die in der Ausbildung und der Amtsausübung in aller Regel die Fähigkeit verlieren, geradeaus zu denken.
    Tucholsky hat deutsche Richter nicht beschimpft. Für ihn war “ deutsche Richter“ allein schon ein schändlicher Begriff.
    Letztendlich ist es aber egal, wenn der Begriff „Waffe“ von islamischen Faschisten und deutschen Richtern verschieden definiert wird. Der IS nutzt halt jede Gelegenheit, und das durchaus mit Erfolg, seine Rechtsauffassung einer breiten Öffentlichkeit vorzutragen.

    In der Mannheimer Innenstadt, den Quadraten, findet am letzten Maiwochenende ein Stadtfest statt. Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren. Es werden halt Panzersperren bereitgestellt und installiert. Was eben zur zünftiger kollektiver Fröhlichkeit so dazu gehört.

    Sind Panzer eigentlich Waffen?

  4. Das Auto ist Mittel allgegenwärtiger Gewaltausübung. Gerade und vor allem in Deutschland dient es dazu, dem Stärkeren dazu, sein entsprechendes Recht auszuüben. Verankert ist dieses in der Straßenverkehrsordnung, einem Nazigesetz übrigens.

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