
Koalition will das Informationsfreiheitsgesetz abschaffen
“Zufällig” kurz vor der Sommerpause, beschloss der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD, versteckt in einem Reformpaket unter Ziffer 32, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) “verständlicher” und “transparenter” zu machen. Das hört sich schön an, ist aber de facto eine Abschaffung des Informationszugangs. Es betrifft nicht nur Presse und Bürgerinitiativen, sondern auch Abgeordnete, Unternehmen, Vereine und Nicht-Deutsche oder im Ausland Lebende. Demnächst soll nur noch Auskunft bekommen, wer ein “berechtigtes Interesse” nachweisen kann, Korruptionsbekämpfung und die Aufdeckung von Seilschaften werden dafür nicht ausreichen. Es geht um die Abschaffung des IFG – wissend, dass der Zugang zu staatlichen Informationen Grundlage der freien Meinungsbildung ist. Zum Beispiel, wenn ein Bürger überlegt, welchem Politiker er seine Stimme geben soll. Ist es übertrieben, von einer Abschaffung der Demokratie zu sprechen?
Wir sprachen dazu mit dem Berliner Rechtsanwalt Christoph Partsch, Autor eines Kommentars zum IFG und zum Bundesarchivgesetz.
Deutschland hat sich mit der Verabschiedung des IFG, das 2006 in Kraft trat, sehr schwer getan; es entstand gegen den Widerstand der Verwaltung. Und es war von vorneherein halbherzig, denn die Geheimdienste waren von der Auskunftspflicht ausgenommen, dank einer sogenannten “Bereichsausnahme”. Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily hatte noch bis zum Schluss versucht, das IFG zu verhindern. Es war das letzte Gesetz der Regierung aus SPD und Grünen, die sozusagen der kommenden Kanzlerin Angela Merkel noch ein Ei ins Nest legen wollten, das sie in ihrer eigenen Regierungszeit nicht befolgen wollten. Und Frau Merkel tat dann alles, um der neuen Informationsfreiheit Grenzen zu setzen.
Christoph Partsch: Richtig, das IFG war eines der ganz wenigen Gesetze, welches aus der Mitte des Parlaments ohne bzw. gegen die Ministerialverwaltung eingebracht wurde, und es war schon interessant, welche absurden Gründe dagegen im Gesetzgebungsprozess vorgetragen wurden. So behaupteten die Vertreter des Bundesinnenministeriums in der Sachverständigenanhörung tatsächlich, dass sie nicht alle Gesetze kennen würden, weswegen sie die Gesetze, die das IFG einschränken sollten, nicht abschließend aufzählen könnten. Auch wurde 2006 der wirtschaftliche Niedergang Deutschlands vorausgesagt, wenn das Gesetz in Kraft treten würde.
Sie veröffentlichten 2013 einen umfassenden juristischen Kommentar zum IFG, sozusagen ein Standardwerk für die Gerichte im Umgang mit dem Gesetz. Haben sich die Gerichte daran gehalten?
Christoph Partsch: Der Kommentar erfreut sich großer Beliebtheit, weil er klein und prägnant ist. Das Standardwerk ist mittlerweile der Großkommentar von Prof. Friedrich Schoch geworden. Der Mindset der Verwaltungsgerichte ist aber sehr nahe der Verwaltung, sodass entgegen unseren Kommentaren kein Argument der Verwaltung abseitig genug ist, als dass es nicht insbesondere von den Berliner Gerichten geradezu begierig aufgegriffen würde. So hat erst kürzlich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte ein Ende gesetzt, wonach das Mandatsgeheimnis der für die Behörde arbeitenden Anwälte eine Ausschlussnorm nach § 3 Nr. 4 IFG sei. Das verdrehte den Sinn des Mandatsgeheimnisses in sein Gegenteil.
Noch liegt erst ein Entwurf des Koalitionsausschusses auf dem Tisch, also noch kein fertiger Gesetzesvorschlag, und es scheint, als rühre sich Widerstand in den politischen Parteien, sogar bei der SPD. Worum geht es im Konkreten?
Christoph Partsch: Die Änderungswünsche der Verwaltung versuchen, das IFG leerlaufen zu lassen. Anspruchsberechtigt sollen nur noch EU-Bürger in Deutschland und Deutsche in Deutschland sein. Anspruchsberechtigt sollen nicht Personen sein, denen ein eigenes Auskunftsrecht zur Verfügung steht, also Presse und Abgeordnete, die sich auf das Presserecht bzw. auf den Anspruch des Parlaments auf Information stützen können. Ich bin gespannt, ob sich die Abgeordneten dies bieten lassen, denn das IFG gibt ihnen ja ein Einsichtsrecht. Anspruchsberechtigt sollen nicht juristische Personen sein, das geht sowohl gegen Presseverlage wie auch das Portal FragDenStaat. Dazu sollen noch weitreichende Bereichsausnahmen für die angeblich durch IFG-Anfragen sicherheitsgefährdeten Behörden kommen.
Dies würde alle Ausländer, damit auch ausländische Medien, ausschließen. Die New York Times hatte, zumindest juristisch erfolgreich, auf Herausgabe der Chats von Ursula von der Leyen in Sachen Corona/ Pfizer geklagt. So etwas soll demnächst vor deutschen Gerichten unmöglich sein. Auch deutsche Auslandskorrespondenten wie ich wären ausgeschlossen. Ich war durch meine Recherchen in Argentinien darauf gestoßen, dass die Version des Mossad, den Nazi-Offizier Adolf Eichmann entführt zu haben, gelogen ist und habe den Bundesnachrichtendienst verklagt. Nachdem die 60-jährige maximale Schutzfrist verflossen ist, habe ich erneut gegen den BND geklagt, Sie vertreten mich. Wären in Zukunft solche Klagen unzulässig?
Christoph Partsch: Für die Nachrichtendienste bestand schon immer nach § 3 Nr. 8 IFG eine Bereichsausnahme, weswegen Sie auf Grundlage des Bundesarchivgesetzes klagen. Aber auch dort hat man bereits 2017 eine Änderung eingeführt, die nach der letztlich politisch zu nennenden Auslegung des BverwG zu einem Leerlaufen des archivrechtlichen Zugangsanspruchs führt. Hier müsste das Bundesverfassungsgericht eingreifen, was aber seit einem Jahrzehnt keine Entscheidung mehr pro Informationsfreiheit getroffen hat.
Der Referentenentwurf erlaubt nur noch Anträge “natürlicher Personen”, also nicht mehr von Vereinen, Verlagen oder NGOs wie FragDenStaat, die bisher Antragstellern geholfen haben, bürokratische Hürden zu überwinden.
Christoph Partsch: FragDenStaat und die Verlage sind sicherlich diejenigen, über die die meisten Anfragen in der Vergangenheit kamen. Die Änderung ist unsinnig, weil sie leicht dadurch umgangen werden kann, dass dann in Zukunft Einzelpersonen die Klagen treuhänderisch für Verlage etc. führen. Durch die Verschärfung des IFG müssten diese mit Missbrauchvorwürfen rechnen.
In Zukunft sollen die Bearbeitungsgebühren erhöht und die Deckelung aufgehoben werden. Jemand, der einen Antrag stellt, muss also mit vier- oder fünfstelligen Gebühren rechnen; er weiß ja nicht, was die Behörde zur Erfüllung seines Antrags unternimmt und in Rechnung stellen wird. Das wird dann vollmundig “im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip” genannt.
Christoph Partsch: Ja, dazu kommt, dass man die Gebühren kostendeckend gestalten will, was die langsame und personalintensive Behörde privilegiert gegenüber der, die die Informationsfreiheit durch Digitaliseriung sachgerecht organisiert. Die Vorschläge dünsten die nur psychopathologisch zu nennende Abwehrhaltung der Beamten des BMI aus. Denn es gibt ja keinerlei Empirie oder Untersuchungen, die diese Abwehrmechnanismen rechtfertigen würde. Im Gegenteil, Schleswig-Holstein hat sich gerade auf 400 Seiten bescheinigen lassen, dass das IFG dort gut funktioniert
Gleichzeitig legte das Bundesinnenministerium einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur “Reform des Nachrichtendienstrechts” vor. Dahinter steckt wohl, die bereits bestehenden Bereichsausnahmen des IFG (für die Geheimdienste) zu erweitern auf Bundeskanzleramt, BMI und das Verteidigungsministerium, sowie auf nicht genannte andere Stellen des Bundes, soweit dort nachrichtendienstliche Infos vorliegen. Könnten damit alle Bundesbehörden – und die Landesbehörden werden sicher nachziehen – behaupten, sie hätten eine “nachrichtendienstliche Information” und pauschal die Auskunft verweigern?
Christoph Partsch: Richtig ist, dass es im IFG eine Lücke gab, wonach Behörden, die die Aufsicht über einen Nachrichtendienst hatten, nicht unter die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 fielen. In vorauseilendem Gehorsam und rein politisch argumentiert haben die Berliner Gerichte solche Klagen an einer angeblich mangelnden Verfügungsbefugnis scheitern lassen, was natürlich peinlicher Unsinn war.
Das Problem ist aber, dass mittlerweile eine ganze Reihe von Behörden behaupten, sie müssten gleich den Nachrichtendiensten eine Bereichsausnahme erhalten. Meines Erachtens kann man tatsächlich bestehende Sicherheitsnotwendigkeiten über den § 3 Nr. 4 IFG regeln. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn es spezielle Gesetze oder Verordnungen zur Sicherheit gibt. Meist halten aber die Behörden nicht die Sicherheitsvoraussetzungen für eine Einstufung ein, wollen aber gleichzeitig sich darauf berufen. Das sollte verhindert werden und da wirkt das IFG in seiner jetzigen Fassung erzieherisch. Das ist aber politisch nicht gewollt.
Würde das auch für die Finanz-Verwaltung gelten, wie das Bundesministerium für Finanzen, die Bundesbank, die KfW etc. – also die Behörden, die das Geld der Bürger verwalten und – davon könnte man in einer Demokratie ausgehen – ihnen gegenüber Rechenschaft über die Verwendung ihrer Steuergelder ablegen? Sie vertreten mich ebenfalls in dem Rechtsstreit gegen die Bundesbank, die sich weigert offenzulegen, mit wie vielen Milliarden und zu welchem Zinssatz sie der Bayer AG EZB-Gelder zur Verfügung gestellt (oder geschenkt) hat, um die US-Firma Monsanto zu kaufen.
Christoph Partsch: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Verfahren über die Offenlegung ihrer Untätigkeit im Rahmen des HypoReal Desasters geführt, bis sie dann über die EU erreicht hat, dass es ein angebliches “Aufsichtsgeheimnis” gibt, was die deutschen Gerichte auch ohne jede Hinterfragung als Ausschlussnorm akzeptiert haben. Ebenso haben die Nachrichtendienste eine “Third Party Rule” eingeführt, wonach Informationen von oder zu anderen Geheimdiensten angeblich als Ausdruck eines Gentleman-Agreements nicht herausgegeben werden dürfen. Auch das hat das BVerwG ohne jede Hinterfragung akzeptiert.
Es ist ebenso spannend wie frustrierend zu sehen, wie die Gerichte an diesen Punkten rechtswidrig vor der Exekutive einknicken. In dem von Ihnen erwähnten Fall hat die Bundesbank aber als Behörde gehandelt und nicht aufsichtsrechtlich. Beim IFG und anderen Auskunftsrechten ignorieren die Gerichte leider die grundlegenen rechtsmethodischen Regeln, um zu dem Ergebnis zu kommen, welches sie politisch für richtig halten. Wie Schoch sagt, sind rechtspolitische Fragen aber nicht durch die Gerichte zu klären, sonderen durch den Gesetzgeber.
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Hab‘ ich eigentlich schonmal geschrieben, dass es gar keiner blauen Schlümpfe braucht, um einen schönen Faschismus zu bekommen?
Weil die schwarz/gelb/grün/hellroten Schlümpfe dafür vollkommen ausreichen.
Das macht die AfD so praktisch für die auf der anderen Seite der Brandmauer:“Guckt auf diese bösen blauen Nazis!“, damit niemand bemerkt was die selbsterklärten Nicht-Nazis eigentlich so tun. Gäbe es die AfD nicht, müsste man sie erfinden.