
“Third Party Rule” – zu der die Grünen keine Meinung haben.
In kriegslüsternen Zeiten werden Grundrechte eingedampft und Befugnisse der Geheimdienste ausgeweitet. Das geht entweder über neue Gesetze – wie die geplante Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes IFG und eine weitere Novelle des BND-Gesetzes – oder durch die Hintertür, indem Methoden, die in keinem Gesetzbuch stehen, von der Verwaltung erfunden und von artigen Richtern abgesegnet werden. So geschehen in Leipzig, wo das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen internen “Fachsenat” ins Leben gerufen hat, der geschriebenes Recht (wie die maximale Schutzfrist von amtlichen Dokumenten von 60 Jahren) skrupellos dem “Wohl des Bundes” opfert.
Ebenso wie dieser dubiose “Fachsenat” geistert auch die “Third Party Rule” durch die Amtszimmer; beide Begriffe stehen in keinem Gesetz, hebeln aber das Bundesarchivgesetz (BArchG) und den Zugang zu Informationen aus, bzw. schaffen sie ab. Wikipedia definiert die Third Party Rule als eine “Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienst-Bereich”. Sie entzieht Informationen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten nicht nur der Kontrolle durch die Öffentlichkeit, sondern auch durch die Parlamente und sogar durch die Justiz.
So hatten sich die erkennenden Richter des BVerwG im Juni dieses Jahres auf diese Rule gestützt, als sie meiner Klage auf vollständige Offenlegung der Eichmann-Akten verneinten, obwohl die vom BArchG erlaubte maximale Sperrfrist von 60 Jahre längst vorbei ist. Wenn, so argumentierten sie, der beklagte Bundesnachrichtendienst (BND) im Falle des verurteilten Nazi-Kriegsverbrechers Informationen vom Mossad erhalten hatte, müsse sich der Mossad darauf verlassen können, dass diese ohne seine Erlaubnis für immer und ewig geheim bleiben. So schafft die Judikative einen Rechtsraum, der sich komplett der demokratischen Kontrolle entzieht, denn weder das Parlament noch Regierungsmitglieder, Richter oder Historiker können diese Zusammenarbeit auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen – eine Art Omertà, ein globaler Schweigepakt der Dunkelmänner auf alle Ewigkeiten. Da wird sogar die Mafia neidisch.
Der NSA-Untersuchungsausschuss
In Deutschland wurde die Third Party Rule 2014 aus der Taufe gehoben, um mit diesem Instrument die umstrittenen oder illegalen Aktivitäten der Dienste zu vertuschen. Damals ging es um die systematische weltweite Überwachung der US National Security Agency (NSA), die durch die Enthüllungen von Edward Snowden publik wurde. Der Bundestag setzte einen Untersuchungsausschuss ein, und natürlich beantragten die Parlamentarier vom BND Einsicht in seine Akten über seine jahrelange Ausspähung, in Komplizenschaft mit der NSA. Sie bekamen etwa 2000 Ordner, vieles war geschwärzt. So hielt die Bundesregierung die sogenannte Selektorenliste zurück: die Suchbegriffe der Geheimdienste für ihre elektronische Spionage.
„Vor einer Freigabe an den Bundestag ist in hinreichender Form das Einverständnis der die Information übermittelnden Stelle einzuholen, welches die Weitergabe legitimieren kann“, so das Amt Merkel, das auf ein Verbot der US-Regierung verwies. Dem widersprachen zwar Mitarbeiter der US-Administration, doch die Akten blieben verschlossen.
Daraufhin reichte die Opposition eine Organklage ein, für die Grünen saßen Konstantin von Notz und Christian Stroebele im Ausschuss. Zwei Jahre später entschied das Bundesverfassungsgericht: das Geheimhaltungsinteresse der Regierung überwiege das Informationsinteresse des Ausschusses, das habe mit der Rolle der USA zu tun. Der Zweite Senat schloss sich der Überzeugung des Kanzleramtes an, dass eine Herausgabe ohne das Einverständnis der US-Amerikaner die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands beeinträchtige (2 BvE 2/15):
„Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen. Ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, ist nachvollziehbar“ (Rn.176).
Angefeuert von diesem höchstrichterlichen Urteil, wollte Merkel den ihr unterstehenden BND auch per Gesetz der parlamentarischen Kontrolle entziehen. Sie traute sich noch nicht, diese Third Party Rule in den Gesetzestext aufzunehmen – nur in der Debatte wurde sie erwähnt, aber sie erklärte die Mitglieder des parlamentarischen Kontrollgremiums kurzerhand ebenfalls zur “Third Party” und novellierte im März 2021 mit den Stimmen der großen Koalition das BND-Gesetz; FDP und AfD hatten dagegen gestimmt, Grüne und Linke sich der Stimme enthalten.
Das neue Gesetz, das drei Woche nach dem Antritt der Ampelkoalition in Kraft trat, schuf den sog. Unabhängigen Kontrollrat, dem künftig die alleinige Überwachung des Geheimdienstes obliegen sollte. Dieser Rat besteht aus fünf handverlesenen Richtern des Bundesgerichtshofes und des BVerwG, bewährten Beamten also. Er gilt nicht als eine „Third Party“ – im Gegensatz zu den erkennenden Richtern der Verwaltungsgerichte, Parlamentariern und Kabinettsmitgliedern – von Journalisten und dem Volk – dem angeblichen Souverän – war sowieso nie die Rede. Mit Rechtsstaat und Gewaltenteilung hat das nichts mehr zu tun, wird aber vom erlesenen „Fachsenat“ des BVerwG abgenickt. Und dessen Meinung, die er nicht begründen muss, ist bindend für die übrigen Robenträger.
Heute schweigen die Grünen
Nun könnte man meinen, dass die Grünen, einst eine Partei für Datenschutz und Grundrechte, gegen Fachsenat und Third Party Rule auf die Barrikaden gehen. Ich wollte dies vom Abgeordneten Notz wissen, der schon damals, neben dem aufrechten Christian Stroebele, im NSA-Untersuchungsausschuss saß. Ich stellte mich als Klägerin in Sachen Eichmann-Akten vor, bat ihn um ein Interview und schickte ihm meine Fragen. Sein Büroleiter Pohl hatte zunächst keine Einwände, hier meine Fragen, ungekürzt:
„Welcher rechtliche Stellenwert kommt der sogenannten „Third Party Rule“ zu? Wo (in welchem Gesetzestext der BRD, EU) ist sie gesetzlich verankert?
Meines Wissens ist diese Third Party Rule in keinem Gesetz festgeschrieben, nur in den Debatten. Woraus bezieht sie ihre rechtliche Relevanz/Gültigkeit? Nur aus der „Notwendigkeit“, dass Geheimdienste miteinander kooperieren wollen/müssen?
Genügt allein der Verweis auf das durch die „Third Party Rule“ festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes (maximale Schutzfrist von 60 Jahren) praktisch ausgehebelt und Akten, die unter diese Regel fallen (also von ausländischen Geheimdiensten stammen) für immer und ewig der Öffentlichkeit verschlossen bleiben dürfen?
Genügt allein der Hinweis auf diese Rule, dass auch die parlamentarische Kontrolle keinen Zugang zu diesen Informationen erhält und sozusagen abgeschafft wurde durch die Einrichtung eines Unabhängigen Kontrollrates, bestehend aus handverlesenen Richtern?
Gilt diese Rule für die Zusammenarbeit auch mit Geheimdiensten nicht-demokratischer Länder? Im Falle Israels (Fall Eichmann) ist der zuständige Polizeiminister eine Person, der öffentlich empfiehlt, jede Nacht 40 Palästinenser zu ermorden, weil diese kein Recht auf Leben haben. Würde das auch für die Geheimdienste Irans, Russlands oder Nordkoreas gelten?
Müssten nicht bei Genozid und Völkermord und insbesondere bei nationalsozialistischen Verbrechen ganz andere Regeln gelten? Die USA etwa haben das Nazi War Crimes Disclosure Act.
Welcher rechtliche Stellenwert kommt dem Fachsenat des BVerwG zu? Darf er sich ohne inhaltliche Begründung über die gesetzlich verbriefte maximale Schutzfrist hinwegsetzen – nur mit dem Hinweis, dass die Geheimdienste eben so arbeiten müssen. Was hindert diesen F-Senat daran, mit derselben Begründung staatliche Morde abzunicken?
Wie ist der Unabhängige Kontrollrat mit dem Grundgesetz und den anderen Gesetzen vereinbar, da er sowohl als Bundes- und Aufsichtsbehörde als auch als gerichtsähnliches Organ agiert. Ist das nicht eine unzulässige Vermischung von Exekutive und Judikative?
Die deutsche Richterschaft hat ein zunehmendes Legitimitäts-Problem, da sie inzwischen kaum noch die Grundrechte der Bürger auf Transparenz und Rechtsstaatlichkeit verteidigt – dafür umso mehr sich sorgt um die Bedürfnisse von Geheimdiensten. Sehen Sie darin ebenfalls ein Problem und wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu tun?
Nach einer knappen Woche, als ich etwas drängelte, las man sich wohl die Fragen durch. Und nun hatte Notz plötzlich keine Zeit mehr. „Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass er es derzeit leider kapazitätsmässig partout nicht schafft, ein solches Interview mit Ihnen zu führen. Er bat mich aber, Sie nicht nur herzlich zu grüßen, sondern Sie zudem noch darauf hinzuweisen, dass die sogenannte „Third Party Rule“ mittlerweile durch die höchste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist“.
Auch eine schriftliche Beantwortung lehnte Notz ab. Die Grünen haben für Grundrechte „leider, leider“ keine Kapazitäten mehr.
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