
Wie oft kommen sie vor und was sagen die Entwicklungswissenschaften zu den Altersgrenzen des Rechts?
Zum Glück sind Tötungsdelikte – Mord und Totschlag – eher seltene Ausnahmen in einem Land wie Deutschland. Sie machten laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des BKA für das Jahr 2025 weniger als 1 Prozent der erfassten Fälle von Gewaltkriminalität (n = 212.335) aus. Man könnte es aber umdrehen und sagen, dass 3.456 Fälle fast zehn am Tag sind. Das klingt auf einmal nach viel.
Die richteten sich übrigens 2.291-mal gegen ein männliches, 1.165-mal gegen ein weibliches Opfer. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Tötungsdelikts zu werden, ist für einen Mann also ziemlich genau doppelt so hoch wie für eine Frau. Wie reagiert die Politik? Sogenannte Femizide – die Tötung von Frauen, weil sie Frauen sind – sollen härter bestraft werden.
Tötungsdelikte sind aber ein Beispiel für gute Polizeiarbeit: Die Aufklärungsquote liegt bei ihnen bei fast 100 Prozent. Ähnlich positiv ist die Bilanz zum Beispiel bei den sogenannten Rauschgiftdelikten. Über alle Delikte hinweg liegt sie aber bei nur rund 58 Prozent. (Am Rande zu den Rauschgiftdelikten: Selbst die Polizei erkannt an, dass dies „Straftaten ohne Opfer“ sind. Seit der Teillegalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 hat sich deren Anzahl fast halbiert.)
Und es gibt Tötungsdelikte in Deutschland, bei denen dem Strafrecht ein harter Riegel vorgeschoben ist: nämlich dann, wenn Täterinnen oder Täter jünger als 14 Jahre alt sind. In solchen Fällen geht das deutsche Strafrecht von einer allgemeinen Schuldunfähigkeit aus: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist“, steht in § 19 des Strafgesetzbuchs (StGB). Eine Ausnahme von der Schuldfähigkeit gibt es sonst nur, wenn jemand, kurz gesagt, beim Begehen einer Tat wegen einer psychischen Störung „unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 20 StGB). Letzteres wird meist als Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zusammengefasst.
Zum Glück sind solche schweren Taten von Kindern äußerst selten. Die PKS erfasste für das Jahr 2025 hiervon 25, also etwa eine alle zwei Wochen. Obwohl – oder vielleicht eher: weil – sie damit nur 4 von 1.000 Tötungsdelikten ausmachen, erhalten sie mitunter eine außergewöhnliche mediale Aufmerksamkeit. Unter die genannten 25 fallen in der Kriminalstatistik aber auch Verdachtsfälle, die sich später als Unfälle erweisen.
Altersgrenzen
Altersgrenzen sind für rechtliche Zwecke äußerst praktisch, denn am Geburtsdatum einer Person besteht in unserer durchbürokratisierten Welt in der Regel kein Zweifel. So kennt das deutsche Recht heute über 200 Altersgrenzen, schon von vor der Geburt (zum Beispiel im Erbrecht, § 2101 BGB) bis zum 80. Lebensjahr, nämlich bei Verschollenen (§§ 3 und 9 VerschG).
Dass solche Grenzen eher willkürlich gezogen sind, sieht man sowohl im historischen als auch im internationalen Vergleich. So galten in Deutschland bis 1923 zwölf Jahre als Untergrenze für die Strafmündigkeit. In der Weimarer Republik hob man sie auf 14 Jahre an. In der NS-Diktatur ließ man bei Straftaten zum „Schutz des Volkes“ wieder Ausnahmen ab zwölf Jahren zu. Natürlich legten damals die Diktatoren fest, wovor das Volk am meisten geschützt werden sollte – nämlich dem Ende ihrer Terrorherrschaft. In der Bundesrepublik legte man die Untergrenze dann wieder auf 14 Jahre fest.
Betrachten wir für den internationalen Vergleich einmal die Nachbarländer von Deutschland. Ohne hier auf alle Feinheiten eingehen zu können, gilt Folgendes: In den Niederlanden, wo ich dieser Zeilen schreibe, liegt die Untergrenze bei zwölf Jahren; in Belgien und Luxemburg erst bei 18(!) Jahren; in Frankreich gibt es gar keine Untergrenze, die Möglichkeit für Freiheitsstrafen aber erst ab 13; in der Schweiz sind es nur zehn Jahre, mit Freiheitsstrafen ab 15; in Österreich und Tschechien 14; in Polen sind es allgemein 17 Jahre, bei schweren Straftaten aber 15; und in Dänemark schließlich 15 Jahre. Zum Nachlesen gibt es hier eine Übersicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags.
Dieses – nennen wir es einmal: Durcheinander – ist der Status quo. Kann die Wissenschaft von der Entwicklung des Menschen hier vielleicht ein deutlicheres Bild liefern?
Wissenschaft von den Altersgrenzen
Vor fast zehn Jahren habe ich mir für meine Forschung zum ersten Mal so ein Beispiel angeschaut. Dabei ging es darum, in den Niederlanden die Altersgrenze für die mögliche Anwendung des Jugendstrafrechts anzuheben. Seit 2014 kann ein Strafgericht hier tatsächlich bis zum Alter von einschließlich 22 Jahren (in Deutschland: 20 Jahren) die milderen und pädagogischeren Regeln anwenden.
In der Praxis ist das aber kaum von Bedeutung, weil fast alle Straftäterinnen und -täter in dieser Altersgruppe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden (NL: > 90 Prozent, DE: > 33 Prozent). Die deutschen Strafgerichte gehen in dieser Hinsicht also eher milde mit jungen Erwachsenen um, die niederländischen ziemlich hart. Vor der genannten Anhebung der Altersgrenze wurden sogar über 99 Prozent nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt.
In der Debatte hagelte es damals Argumente, die Hirnforschung zeige, dass sich die Gehirnentwicklung des Menschen noch bis in die 20er-Jahre fortsetze. Das ist einerseits trivial, weil sich das Gehirn ein Leben lang verändert. In Diskussionen etwa zum lebenslangen Lernen oder zur Rehabilitation nach Krankheiten oder Verletzungen nennt man das „Neuroplastizität“. Andererseits fand ich bei der näheren Untersuchung der für das Gesetz angeführten wissenschaftlichen Studien heraus, dass deren Ergebnisse die Altersgrenze von 22 Jahren gar nicht stützten und ihr im Teil sogar widersprachen (Schleim, 2020 und Ab welchem Alter ist man voll verantwortlich?). Saubere wissenschaftliche Arbeit geht anders.
Beispiel „Cannabisgehirn“
Mein zweites Fallbeispiel war das von mir so genannte „Cannabisgehirn“. Dass wichtige Stimmen in der deutschen Ärzteschaft gegen die Teillegalisierung von 2024 waren, ist bekannt; offiziell wollen sie das Gesetz jetzt sogar wieder rückabwickeln, so wie es auch von den Unionsparteien und der AfD gefordert wird. Dass es endlich legale und sichere Wege für die rund 10 Prozent Cannabiskonsumierenden in Deutschland gibt, deren Anteil schon vor der Teillegalisierung seit vielen Jahren stieg, interessiert sie nicht.
In der Diskussion um die Entkriminalisierung riefen sie, man müsse wegen der fortschreitenden Gehirnentwicklung eine Untergrenze von 25 Jahren beachten. Vom Bundestag in der Zeit der Ampelkoalition mit Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Dr. med. Karl Lauterbach (SPD) wurde als Untergrenze aber 18 Jahre festgelegt. Dazu kommen einige Einschränkungen, unter anderem im Straßenverkehr, bis zum Alter von einschließlich 20 Jahren.
25, 22, 21, 18 Jahre – das sind viele Altersgrenzen, die alle, wie ihre Verteidiger gerne rufen, „wissenschaftlich“ gestützt sein sollen. Wieder ist trivial, dass die Gehirnentwicklung auch nach dem Alter von 25 Jahren voranschreitet. Zum Glück! Aber als ich mir die Studien zum „Cannabisgehirn“ anschaute, war das Ergebnis dasselbe, wie beim Fallbeispiel aus den Niederlanden: Die neurowissenschaftlichen Ergebnisse konnten eine Altersgrenze von 25 Jahren oft schon aus prinzipiellen Gründen gar nicht stützen und widersprachen ihr zum Teil sogar.
Die fachlichen Details dazu kann man übrigens in Kürze erstmals auf Deutsch nachlesen, in meinem neuen Fachbuch Zwischen Norm und Neuron. Altersgrenzen, Verantwortlichkeit und das Gehirn in rechtlichen Kontexten. Alles ist nachvollziehbar und sollte jemand einen Fehler finden, wird der natürlich umgehend korrigiert.
Und die Untergrenze?
Wie wir oben sahen, gehen die Untergrenzen für die Strafmündigkeit schon bei Deutschlands Nachbarländern weit auseinander, vom Fehlen einer scharfen Grenze in Frankreich bis zu 18 Jahren in Belgien und Luxemburg. Wie schon angedeutet, sind dabei bestimmte Feinheiten zu bedenken, die aber eher für eine rechtswissenschaftlich-kriminologische Diskussion von Bedeutung sind.
Hier geht es um die Frage, ob die Wissenschaft vielleicht eine bessere Unterscheidung stützen kann, als es die derzeitige Rechtslage hergibt. Wenn Tötungsdelikte von Kindern in die Medien kommen, spricht sich derzeit die Mehrheit der Forschenden in Deutschland gegen eine Absenkung der Altersgrenze von 14 Jahren aus. Manche berufen sich dabei auf den Stand der Wissenschaft.
Übrigens wurde das Thema sogar in den „Wahl-O-Mat“ für die Bundestagswahl vom 27. Februar 2025 aufgenommen. Diese wird von der Bundeszentrale für politische Bildung angeboten. Frage 33 von 38 lautete: „Unter 14-Jährige sollen strafrechtlich belangt werden können.“ Wie hätten Sie entscheiden? Ja, nein, oder weiß nicht?
Die fachliche Diskussion ist aber schon in dem Sinne fehlplatziert, dass sich das Gehirn, ja der ganze Körper sich kontinuierlich in einem Entwicklungs- und Veränderungsprozess befindet. Man kann allenfalls verschiedene Entwicklungsphasen voneinander unterscheiden. Und das ist, wie wir gleich sehen werden, schon schwierig genug und im Endeffekt auch eine pragmatische Entscheidung.
Im Wesentlichen läuft es darauf hinaus, vor allem Phasen unterschiedlicher Entwicklung voneinander zu unterscheiden. Aber selbst das sind übrigens nicht rein biologische Tatsachen, sondern auch kulturelle: So verschiebt sich zurzeit in vielen westlichen Ländern das Ende der Jugend beziehungsweise Adoleszenz und damit der Anfang des selbstständigen Erwachsenenlebens nach hinten. Das hat damit zu tun, dass typische Kennzeichen des Erwachsenseins – wie die Aufnahme der ersten Arbeit, das Leben unabhängig von den Eltern, die feste Partnerschaft oder Hochzeit (wenn überhaupt) – immer später auftreten. Und hierfür gibt es sozio-kulturelle Gründe, die hier zu weit führen, aber zum Beispiel in meinem Buch nachgelesen werden können.
Kinder und Jugendliche
Das Ziehen einer Untergrenze für das Strafrecht ist so schwer, weil die Entwicklung bei Kindern viel schneller voranschreitet als bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Anders gesagt: Die Unterschiede zwischen einem zehn- und zwölfjährigen Menschen sind in der Regel größer als zwischen einem 17- und 19-Jährigen. Das wissen im Übrigen die meisten Eltern, auch ganz ohne wissenschaftliche Forschung.
Aus alldem zeichnet sich schon ab, dass sich keine genaue Altersgrenze rein wissenschaftlich festlegen lässt. Es gibt weder im Gehirn noch sonst wo im Körper eine Art Schalter, der am 14., 18. oder 21. Geburtstag umgelegt und erklären würde, dass ein Mensch allenfalls eingeschränkt (ab 14), möglicherweise eingeschränkt (ab 18) oder gar nicht mehr eingeschränkt strafmündig (ab 21) wäre.
Trotzdem gibt es so etwas wie einen wissenschaftlichen Konsens, wie ihn die folgende Abbildung darstellt. So legte schon in den 1980er-Jahren die Weltgesundheitsorganisation die Adoleszenz als die Phase von zehn bis einschließlich 19 Jahren fest. Dem schlossen sich später einschlägige wissenschaftliche Werke an oder dehnten das Ende dieser Lebensphase sogar bis zu einschließlich 24 oder 25 Jahren aus.

In den Entwicklungswissenschaften wird die Adoleszenz, die Phase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter, heute auf den Altersbereich von neun oder zehn bis 24 oder 25 Jahren festgelegt. In diesem gibt es fließende Übergänge der Entwicklung eines Menschen. (Abbildung aus Schleim, 2026)
Es ist also ein breiter wissenschaftlicher Konsens, von der Adoleszenz als einer Lebensphase von etwa neun oder zehn bis einschließlich 24 oder 25 Jahren zu sprechen. Ein bedeutender nordamerikanischer Entwicklungspsychologe setzte sich noch dafür ein, das Ende der Adoleszenz als abgetrennte Phase des „aufkommenden Erwachsenenalters“ zu unterscheiden, doch das müssen wir hier nicht weiter diskutieren.
Was das alles für die Frage der Strafmündigkeit heißt und für Tötungsdelikte von Kindern bedeutet, behandeln wir im zweiten Teil genauer.
Der Artikel wurde zuerst auf dem Blog „Menschen-Bilder“ des Autors veröffentlicht. Von Stephan Schleim ist im hogrefe-Verlag das Buch „Zwischen Norm und Neuron. Altersgrenzen, Verantwortlichkeit und das Gehirn in rechtlichen Kontexten“ erschienen.
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„Zum Glück sind Tötungsdelikte – Mord und Totschlag – eher seltene Ausnahmen in einem Land wie Deutschland.“
Ach ja?
Wir haben ja nicht nur ein Repräsentationsproblem in der Simulation, sondern auch noch ein Erfassungsproblem. Besonders wenn es nicht nur ein paar sind.
Die Wissenschaft, also die einzig Wa(h)re, agiert hier im Rahmen des Gesellschaftssystems auf dem sie aufbaut. Anstatt über Altersgrenzen und Bestrafungen unter Heranziehung unvollständiger Statistiken, seltsamerweise durch die Paten, nachzudenken, wäre da nicht eher der häretische Gedanke angemessen, herauszufinden was zu kriminellen Verhalten führt und ob nicht bereits das Fundament verrottet ist?
Und ja, es ist verrottet, sogar wissenschaftlich festgestellt. Leider nicht von „die Wissenschaft.“
Wir müssen ein Stück weit von der rein TäterInnen orientierten Sichtweise weg kommen! Wer mit 13 Jahren in einer deutschen Großstadt einen Busfahrer schwer verletzen kann ist sicher eben nicht, schon gar nicht ausschließlich Opfer der Gesellschaft!