Bundesverwaltungsrichter: Komplizen der Desinformation

Magazinraum in KoblenzQuelle: BArch, B 198 Bild-2017-0202-006 / Nobel, Jürgen

Eichmann-Akten weiter geheim trotz Ablaufs der Schutzfrist

Anfang Juni verhandelte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über meinen (erneuten) Antrag über die Freigabe der Akten des Bundesnachrichtendienstes über den SS-Offizier Adolf Eichmann, von dem der Mossad behauptet, ihn im Mai 1960 aus Argentinien nach Israel “heldenhaft” entführt zu haben. Overton hatte im Vorfeld über den Prozess berichtet (BND-Akten zur Festnahme von Adolf Eichmann 1960 in Argentinien auf ewig geheim?)

Eigentlich war die Rechtslage eindeutig, denn das Bundesarchivgesetz spricht eine klare Sprache. Es sieht eine maximale Schutzfrist von 60 Jahren vor, ohne Verlängerungsmöglichkeit. So steht es zumindest im Gesetz und daran, sollte man glauben, hätten sich die Robenträger zu halten.

  • 11 Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
  • 12 (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Bundeskanzleramt und BND wollen bestimmte Dokumente bis in alle Ewigkeit dem Zugriff der Öffentlichkeit und der Forschung entziehen und die maximale Schutzfrist aushebeln. Das betrifft nicht nur die Eichmann-Akten, sondern auch die Unterlagen zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik in den fünfziger Jahren, den NSU-Komplex und vieles anderes mehr. Leider haben sich die Bundesverwaltungsrichter in der Verhandlung als brave Erfüllungsgehilfen der Exekutive erwiesen. Sie versteckten sich hinter ihrem internen F(ach)-Senat und verwiesen auf den § 13 BArchG. Dort heißt es:

  • 13 Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
  1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
  2. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden.

Oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.

Doch dieser Paragraph 13 setzt die in § 12 festgeschriebene Schutzfrist nicht außer Kraft. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er das explizit erwähnen müssen. Wie der Name schon sagt, schränkt eine Schutzfrist die Befugnis der Exekutive ein, sie ist also ein Schutz der Öffentlichkeit gegenüber der Regierung, und die Einschränkung dieses Grundrechts benötigt ein ausdrückliches Gesetz – nicht irgendeine Annahme einer Bundesbehörde oder eine behördeninterne Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanweisung. Im Übrigen war das Bundesarchiv in diesem Verfahren überhaupt nicht gefragt worden, bei der Verhandlung in Leipzig glänzte es durch Abwesenheit. Dazu kommt: das Bundesarchiv ist weisungsgebunden, es untersteht dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, und über den bestimmt direkt das Bundeskanzleramt – also die Behörde, die die Sperrerklärung bezüglich der BND-Dokumente abgegeben hat.

Der F-Senat besteht aus handverlesenen Richtern, die in sog. In-Camera-Verfahren hinter verschlossenen Türen prüfen, ob die Geheimhaltung der Behörde rechtmäßig ist – ohne die Kläger-Anwälte und ohne das erkennende Hauptsachegericht. Und der F-Senat bejaht regelmäßig diese Notwendigigkeit zur Geheimhaltung, da anderenfalls das “Wohl des Bundes” gefährdet sei. Was der F-Senat darunter versteht, wird durch einen Vergleich der Dokumente klar, die 2010 laut der Entscheidung des F-Senats noch geheim gehalten werden mussten und nunmehr mir vorliegen: Keine Staatsgeheimnisse sondern Peinlichkeiten der Schlapphüte der Bundesrepublik und Israels. Doch schon im Vorfeld der Verhandlung im Juni dieses Jahres hatte der F-Senat entschieden, dass immer noch zahlreiche Dokumente zum “Wohl des Bundes” nicht öffentlich werden durften. Eine konkrete Begründung legte er nicht vor, es reichte der Textbaustein. Das Hauptgericht musste sich Anfang Juni also entscheiden, ob es sich an das geschriebene Gesetz halten will oder den unbegründeten Interpretationen seines F-Senats folgt.

Noch liegt keine schriftliche Urteilsbegründung vor, nur eine Pressemitteilung.

Aber schon in der Verhandlung wurde klar, dass die Richter an der Geheimhaltung festhalten wollten. Inhaltliches wurde nicht diskutiert, der BND beschwerte sich, dass er so viel zu tun habe und in Arbeit ersticke. Es ging nicht um die Aufarbeitung des Nationalsozialismus oder um die Frage nach der Verantwortung der (unabhängigen?) Gerichte bei der Durchsetzung einer wahrheitsgemäßen Geschichtsschreibung. So heißt es in der Presseerklärung des Gerichts:

 “Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Teil handele es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürften. Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat – wie hier – in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.”  BVerwG 10 A 2.25 – Urteil vom 04. Juni 2026

 

Kein Wort über die maximale Schutzfrist von 60 Jahren, kein Wort über die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung, kein Wort über die besondere Verantwortung für die geschichtliche Aufarbeitung der NS-Verbrechen. Alles soll geheim bleiben. Am Ende der Verhandlung beschwerte sich Martin Steinkühler von der Richterbank herab über den mangelnden Respekt gegenüber der unabhängigen Justiz. Ob er sich auf meinen Tags zuvor erschienenen Overton-Artikel bezog, sagte er nicht, aber er kündigte an, dass er sich ja auch “über die Lügenpresse” beschweren könnte.

Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, dann haben nicht nur Wissenschaftler und Journalisten keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Zugang zu den historischen Dokumenten, dann wird die Geschichtsschreibung den Geheimdiensten und der Unterhaltungsindustrie überlassen. Aber auch Bürgerinitiativen und Einzelpersonen werden auf diese Weise vom Zugang zu staatlichen Informationen ausgeschlossen – selbst wenn diese über 60 Jahre zurück liegen. Dann reicht es für die ewige Vertuschung aus, wenn eine weisungsgebundene Behörde (Bundesarchiv) oder eine Truppe von ausgewählten Verwaltungsrichtern ohne Begründung den Textbaustein “Wohl des Bundes” erwähnen, um Transparenz und Informationsfreiheit abzuschaffen. Mein Rechtsanwalt Christoph Partsch (Autor der Kommentare zum Bundesarchivgesetz und zum Informationsfreiheitsgesetz) wird gegen dieses Urteil, sobald es schriftlich vorliegt, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.

“Der 10. Senat nimmt der Klägerin das Recht auf ein faires Verfahren, wenn er auf eine eigene Prüfung nach dem in camera Beschluss letztlich verzichtet. Das verstösst gegen Art. 19 Abs. 4 GG wie auch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte also auch das BVerfG dieses unwürdige Spiel fortsetzen, werden wir Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.“

Wie in Karlsruhe die Chancen stehen? Bisher haben sich die Verfassungsrichter nicht zur Rechtmäßigkeit der In-Camera-Verfahren und des F-Senats geäußert und wenig Interesse an der Durchsetzung der Informationsfreiheit gezeigt. Hängt das damit zusammen, dass im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA und seit kurzem auch Mexiko in Deutschland die Richter nicht vom Volk gewählt werden, sondern von den Parteien d.h. von der Exekutive im Hinterzimmer designiert werden? Das gilt auch für die Verwaltungs- und Verfassungsrichter – deren Aufgabe es ist, die staatlichen Organe in ihre Schranken zu verweisen und die Bürger vor der Aushöhlung ihrer Grundrechte zu schützen. Mit anderen Worten: die Regierung bestimmt, wer sie kontrollieren darf. Das ist so, wie wenn der Arbeitgeberverband über die Zusammensetzung der Arbeitsgerichte entscheiden darf. Das hat mit Gewaltenteilung und dem Recht auf ein faires Verfahren gegen die Obrigkeit nichts mehr zu tun.

Dieser Prozess wurde und wird mit Spenden finanziert. Banküberweisung bitte auf den Namen Gabriele Weber IBAN DE43120300001207441294, bic BYLADEM1001 oder über Paypal: gaby.weber@gmx.net.

 

Gaby Weber

Gaby Weber
Weber studierte Romanistik und Publizistik an der Freien Universität Berlin und promovierte 1982 am Lateinamerika-Institut. Seit 1978 ist die Mitgründerin der taz als Journalistin und seit 1986 als freie Korrespondentin tätig, zuerst aus Montevideo und ab 2002 aus Buenos Aires. Außerdem hat sie mehrere Reportagen und umfangreiche Recherchen zur Geschichte nachrichtendienstlicher Aktivitäten veröffentlicht. 2012 erschien ihr Buch „Eichmann wurde noch gebraucht“.
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5 Kommentare

  1. Sehr geehrte Frau Weber,
    Zitat: in Deutschland die Richter nicht vom Volk gewählt werden

    Das ist genau so schlecht wie die jetztige Lösung mit dem auskungeln im Hinterzimmer. Richter sollten dadurch ausgewählt werden wer in einem öffentlichen Verfahren den anforderungen am besten enstspricht. Alles andere hat mit demokratie wenig gemein.

  2. Welche Informationen erhofft sich Frau Gaby Weber über den Zugriff auf die Akten von Eichmanns Festnahme zu bekommen? Dass die Entführung durch den Mossad gar nicht »heldenhaft« war? Na und?

    Wenn Frau Gaby Weber unbedingt Aufklärung über die Festnahme Eichmanns möchte, dann gibt es auch andere Quellen als die in den BND-Akten, z.B. in den vom CIA freigegebenen.

  3. Verfassungsrichter sollten generell keiner Partei angehören oder sympathisieren. Ansonsten endet alles so wie 1933 ala Volksgerichtshof Nazi Deutschland.
    In diese Richtung bewegt sich die BRD seit Jahren. Schon bei der Gründung der BRD saßen strame Nazis in diesen Ämtern. Heute dessen Nachkommen als transatlantiker die für Macht und Geld ihr eigenes Land verraten.

  4. > Am Ende der Verhandlung beschwerte sich Martin Steinkühler von der Richterbank herab über den mangelnden Respekt gegenüber der unabhängigen Justiz. (in Zusammenhang mit einem Online Artikel)

    Gilt er damit nicht als befangen?

    > zum “Wohl des Bundes” nicht öffentlich werden durften.

    Da kann man sich fast denken was drinsteht. Nach dem was man bis jetzt schon weiß hat man damals bestehende Gesetze gebrochen. Aber immer schön mit dem Finger auf andere Staaten zeigen.

  5. Absolut richtg. Da wird gemauert und das weckt Verdacht. Aber man würde nun doch gern erfahren, worauf unsere Gaby denn hinaus will.
    „den SS-Offizier Adolf Eichmann, von dem der Mossad behauptet, ihn im Mai 1960 aus Argentinien nach Israel “heldenhaft” entführt zu haben.“ Nun war am Ende der Eichmann in Tel Aviv und das war dann ja wohl der Mossad. Aber will sie sagen, dass der es ohne den BND nicht geschafft hätte?
    Dem ist ganz klar zu widersprechen. Viele Altnazis waren nach Südamerika und hier insbesondere nach Argentinien geflüchtet. Zu diesen hielt die Bundesregierung Kontakt, den man insgesamt als freundschaftlich bezeichnen kann. Überdies hatte Deutschland damit einen Hebel in Argentinien und war in der Lage, damit die argentinische Regierung in die gewünschte Richtung zu bugsieren.
    Das musste unbedingt geheim bleiben. Die Eichmann-Affäre war diesbezüglich eine Katastrophe. Denn dadurch wurden diese Verbindungen international bekannt. Der BND musste alles tun, um das zu verhindern. In dieser Richtung würde man wohl etwas finden in den Akten.
    Aber dass der BND dem Mossad geholfen hat, das mit Sicherheit nicht.

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