Seit dem Kriegsrecht werden in der Ukraine keine Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt. Auch bei der Verteidigung gegen einen ausländischen Aggressor kann das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht außer Kraft gesetzt werden. Der BGH sah das kürzlich anders.
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BGH: Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung kann ohne Verfassungsänderung im Kriegsfall ausgesetzt werden
Ein Ukrainer darf nach dem BGH in die Ukaine abgeschoben werden, obwohl es dort kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt. Deutsche Wehrpflichtige könnten, so das BGH, „in außerordentlicher Lage … gehindert sein, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern“.
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