Oberverwaltungsgericht: Rechenschaftspflicht nicht wesentlich für die Demokratie

Bundesarchiv-Filmarchiv, Hoppegarten. Bild: BArch, B 198 Bild-00190 / Krause, Torsten

Geklaute Kohl-Akten dürfen weiter in Oggersheim versteckt bleiben.

 

Mitte Januar 2022 tauchten Beamte von NARA, des US-Bundesarchives National Archives and Records Administration, in Mar-a-Lago, in der Villa von Donald Trump auf und beschlagnahmten 15 Kisten mit Regierungsdokumenten, die der Ex-Präsident am Ende seiner Regierungszeit zusammengerafft und mit nach Hause genommen hat. Ob die NARA-Beamte ein paar FBI-Cops dabei hatten, um ihren Ansinnen Nachdruck zu verleihen, berichtete die Washington Post nicht – ist aber eher unwahrscheinlich.

Zwar ist die Rechtslage klar: Laut dem Presidential Records Act hat ein US-Präsident beim Verlassen des Weißen Hauses seine Unterlagen NARA zu übergeben. „Das ist wesentlich für unsere Demokratie, weil die Regierung dem Volk gegenüber rechenschaftspflichtig ist“ –  so NARA-Sprecher David S. Ferriero, aber das Bundesarchiv operiere auf einer Art Gentlemen-Agreement, d.h. vertraue auf den guten Willen der scheidenden Amtsträgers. Wer allerdings absichtlich Amtsakten versteckt, muss mit einer Haftstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen.

Um das Verstecken von Kanzlerakten ging es am letzten Donnerstag im Berliner Oberverwaltungsgericht, konkret: um die 700 Ordner, die im Keller von Maike Kohl-Richter lagern und von dieser eifersüchtig bewacht und der Öffentlichkeit vorenthalten werden. Diese Ordner aus der Amtszeit von Helmut Kohl waren zunächst vom Kanzleramt an die Konrad-Adenauer-Stiftung und, als der Ex-Kanzler mit seinem Ghostwriter Heribert Schwan seine Memoiren schreiben wollte, nach Oggersheim geschickt worden. Das Bundesarchiv in Koblenz hat wiederholt angeboten, diese Akten zu sichten und in sein Archiv zu integrieren – die Witwe lehnte stets ab. Sie wolle, so heißt es in der Presse, eine auf sie maßgeschneiderte Stiftung gründen, um die Kontrolle zu behalten.

Für einen Normalbetrachter ist das eine fast absurde Situation: Da darf jemand unrechtmäßig erhaltenes Bundeseigentum als Privatbesitz betrachten, und alle Behörden spielen mit: die Staatsanwaltschaft Zweibrücken lehnte Ermittlungen ab (ich habe das vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof gebracht), das Bundesarchiv kuscht und die Gerichte scheinen ihre Aufgabe darin zu sehen, der Exekutive den Rücken freizuhalten, und nicht demokratische Rechte zu garantieren. Am Donnerstag verwarf das OVG meine Klage.

Mein Rechtsanwalt Raphael Thomas hatte 2017 das Kanzleramt auf Wiederbeschaffung und Vorlage der Oggersheimer Akten verklagt, denn eigentlich ist auch in Deutschland die Rechtslage klar: Laut Bundesarchivgesetz gehören diese Unterlagen ins Bundesarchiv, wo sie allen Nutzern zur Verfügung stellen. Wer amtliche Akten entzieht, verstößt gegen § 133 des Strafgesetzbuches: „Verwahrungsbruch”. Doch es war schon immer Usus, dass Kanzler und Minister beim Ausscheiden aus ihrem Amt ihre Akten mit nach Hause nehmen oder sie in einer Parteienstiftung lagern.

Wohlgemerkt: Es sind die Originale, nicht die Kopien, die wir alle ihnen gönnen. Die Parteistiftungen sind private Institutionen, im Gegensatz zum Bundesarchiv sind die Nutzer dort rechtlos. Aber genau das scheint politisch gewünscht zu sein: dass nämlich das Bundesarchivgesetz und das IFG ausgehebelt und somit eine Überprüfung der Amtsinhaber erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden. Was in den USA als „wesentlich für die Demokratie“ angesehen wird – die Rechenschaftspflicht – wird in Deutschland von den Gerichten und der Politik verhindert.

Das lief Jahrzehnte so, Historiker und Journalisten nahmen das hin. Ich verklagte das Bundesarchiv wegen Untätigkeit, und 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bei den Parteistiftungen gelagerten amtlichen Dokumente weiterhin Eigentum des Bundes seien. Diese Klarstellung ist hilfreich. Leider hatten die Karlsruher Richter die Frage der Wiederbeschaffungspflicht offen gelassen, also ob die beklaute Behörde diese Akten zurückholen müsse, um sie der Öffentlichkeit vorzulegen.

Noch hat die Vorsitzende OVG-Richterin Birgit Plückelmann ihr schriftliches Urteil nicht vorgelegt, und vielleicht wartet sie ab, was das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni in Leipzig in einem anderen von mir angestrengten Verfahren entscheiden wird – aber in der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass sie sich auf das Fehlen der Wiederbeschaffungspflicht stützen wird und nicht auf die Behauptung des Vertreters des Kanzleramts, dass es sich bei den 700 Ordnern aus dem Kanzleramt um „private Unterlagen“ Kohls handle, weil dies die Witwe auf Anfrage erklärt habe. In letzterem Fall hätte das Gericht in die Beweisaufnahme eintreten müssen, also den Ghostwriter Schwan, Archivare der Adenauer-Stiftung und des Kanzleramts sowie die Witwe als Zeugen vernehmen müssen. Aber das sollte wohl vermieden werden.

Offensichtlich will das Berliner OVG nichts an der jahrzehntelangen illegalen Praxis der Ex-Kanzler in Komplizenschaft mit den politischen Parteien ändern, auf diese Weise historische Dokumente dem Zugriff der Öffentlichkeit zu entziehen. Ich werde gegen das Urteil Berufung einlegen.

 

Alle Prozesse wurden und werden mit Spenden finanziert. Über Paypal: gaby.weber@gmx.net oder über  Comdirect, Iban DE53200411550192074300, BIC COBADEH055.

Ähnliche Beiträge:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert