Wie der digitale Staat die Freiheit einschnürt

Überwachungskamera
John Seung-Hwan Shin, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons

Von CDU bis BSW: Wenn Überwachung zum politischen Konsens wird. Jetzt sollen auch die Nachrichtendienste operativer werden.

Fortsetzung des Artikels vom 28. August 2026.

Im August 2026 beschloss das Bundeskabinett Entwürfe für eine umfassende Reform des Nachrichtendienstrechts. BND und Verfassungsschutz sollen danach deutlich weitergehende digitale und operative Möglichkeiten erhalten. Das klassische Leitbild der deutschen Nachrichtendienste lautet vereinfacht: beobachten – sammeln – analysieren – weitergeben. Die geplante Reform geht darüber hinaus.

IT-Systeme sollen unter bestimmten Voraussetzungen infiltriert werden können. Der BND soll gegnerische Cyberoperationen stören und Systeme manipulieren dürfen. Größere Datenmengen sollen unter Einsatz von KI und biometrischen Verfahren analysiert werden [3]. Damit verschiebt sich das Tätigkeitsbild qualitativ: vom Beobachten, Sammeln und Analysieren hin zum Eindringen, Verändern und Stören. Bemerkenswert ist ein Beispiel aus der amtlichen Begründung. Die Eingriffstiefe heimlicher Zugriffe auf IT-Systeme reicht dort vom Zugriff auf einen „intelligenten Kühlschrank“ bis zum privat genutzten Mobiltelefon. Das Internet der Dinge, das als Komforttechnologie in Wohnungen eingezogen ist, erscheint damit ausdrücklich als mögliches Ziel nachrichtendienstlicher Maßnahmen.

Eine entscheidende Frage ist deshalb nicht nur, welche einzelne Befugnis hinzukommt, sondern wie diese Befugnisse kombiniert werden. Geheimhaltung, riesige Datenbestände, künstliche Intelligenz, heimliche IT-Zugriffe und aktive Operationen konzentrieren sich in Institutionen, deren Tätigkeit sich naturgemäß öffentlicher Kontrolle entzieht.

Das historische Trennungsgebot

Nach den Erfahrungen mit der Gestapo wurde nach 1945 bewusst verhindert, dass ein deutscher Nachrichtendienst zugleich umfassend geheim ermittelt und polizeiliche Zwangsbefugnisse ausübt. Der alliierte Polizeibrief vom 14. April 1949 gestattete eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über umstürzlerische Tätigkeiten, bestimmte aber ausdrücklich: „Diese Stelle soll keine Polizeibefugnis haben.“ Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bezeichnen diesen Polizeibrief als historischen Ausgangspunkt des Trennungsprinzips [48].

Nachrichtendienste sollten Informationen sammeln, nur die Polizei durfte durchsuchen, beschlagnahmen und festnehmen. Natürlich ist diese Trennung niemals absolut gewesen. Aber sie beruht auf einer wichtigen historischen Erfahrung: Ein geheim arbeitender Apparat mit umfassenden Informationen und gleichzeitig weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten erzeugt eine besondere Machtkonzentration. Er hebelt wichtige Bürgerrechte aus!

Die Technik ist neu – die Entwicklung nicht

Der digitale Überwachungsstaat ist technologisch neu. Politisch steht er jedoch in einer längeren deutschen Geschichte staatlicher Repression. 1951 wurde die FDJ in Westdeutschland verboten [49], und 1956 folgte das Verbot der KPD. Beide Maßnahmen standen im politischen Umfeld des Kalten Krieges, der Wiederbewaffnung und der Auseinandersetzung um die Westintegration der Bundesrepublik. Das KPD-Verbot und seine damalige verfassungsrechtliche Begründung werden bis heute historisch und juristisch kontrovers bewertet.

1968 wurden die Notstandsgesetze verabschiedet. 1972 kam der sogenannte Radikalenerlass. In den folgenden Jahren wurden rund 3,5 Millionen Bewerber und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes politisch überprüft; mindestens 1.250 Bewerber wurden nicht eingestellt und rund 260 Beschäftigte entlassen [50]. Nach dem Terrorismus der RAF folgten in den siebziger Jahren neue Sicherheitsgesetze.

Jede dieser Maßnahmen wurde mit konkreten Bedrohungslagen begründet. Dass solche Gefahren teilweise real waren – etwa der Terrorismus der RAF –, beantwortet jedoch nicht die Frage, ob Reichweite und Dauer der jeweils beschlossenen Eingriffe verhältnismäßig waren. Gerade außergewöhnliche Bedrohungslagen schaffen politische Räume, in denen Eingriffe in Freiheitsrechte durchsetzbar werden, die unter normalen Umständen kaum akzeptiert würden. Einmal geschaffene staatliche Instrumente verschwinden zudem nur selten vollständig; häufig werden sie später auf neue Gefahrenlagen und neue technische Möglichkeiten übertragen.

Bis hierher ging es vor allem um die Fähigkeit des Staates, Menschen zu beobachten, Geräte zu infiltrieren und Daten zu verknüpfen. Eine zweite Entwicklung betrifft die politische Kommunikation selbst. Beide Bereiche treffen sich dort, wo Äußerungen zu Daten werden und aus diesen Daten Meldungen, Ermittlungen, Sanktionen oder neue Verdachtsmomente entstehen. Der digitale Staat kann deshalb nicht nur mehr über seine Bürger wissen; er kann auch stärkere Anreize dafür setzen, was sie öffentlich sagen – oder lieber nicht sagen.

Vom Terrorismus zur Meinungsäußerung

Mit dem Internet hat sich ein weiteres Feld staatlicher Regulierung geöffnet: die öffentliche Kommunikation. 2017 trat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft. Große soziale Netzwerke mussten offensichtlich rechtswidrige Inhalte in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernen oder sperren [51]. Das NetzDG verlagerte Entscheidungen über die Grenzen zulässiger Äußerungen teilweise auf private Unternehmen. Für eine privatwirtschaftliche Plattform ist es rational, im Zweifel eher zu viel als zu wenig zu löschen, wenn bei Nichtlöschung Sanktionen drohen. So entsteht Overblocking.

Juristisch ist diese Form privater Inhaltsmoderation nicht ohne Weiteres „Zensur“ im engen verfassungsrechtlichen Sinn. Funktional bleibt jedoch ein bürgerrechtliches Problem: Der Staat kann rechtliche Anreize setzen, unter denen private Unternehmen im Zweifel eher zu viel als zu wenig löschen. Die Entscheidung über die Sichtbarkeit zulässiger oder möglicherweise zulässiger Äußerungen wird damit teilweise privatisiert.

Der europäische Digital Services Act setzt diese Entwicklung in anderer Form fort. Sogenannte „Trusted Flagger“ erhalten bei Meldungen an Plattformen einen privilegierten Status [52]. Schließlich entscheiden private Unternehmen und (halb-)staatliche Institutionen faktisch über die Grenzen des Sagbaren.

Die Rückkehr der Majestätsbeleidigung?

Besonders problematisch ist § 188 StGB. Wer eine Person des politischen Lebens öffentlich beleidigt, wenn die Tat mit deren Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängt und geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, muss mit einer höheren Strafandrohung rechnen als bei einer gewöhnlichen Beleidigung. Damit genießen Menschen des politischen Lebens einen besonderen strafrechtlichen Schutz [53].

Formal ist § 188 natürlich keine Wiederherstellung der historischen Majestätsbeleidigung. Politisch drängt sich der Vergleich dennoch auf: Ausgerechnet diejenigen, die über staatliche Macht verfügen und öffentliche Kritik in besonderem Maße aushalten müssen, erhalten einen verstärkten strafrechtlichen Schutz vor ehrverletzenden Äußerungen. Die praktische Bedeutung zeigt die Zahl der Verfahren. Robert Habeck beziehungsweise sein Ressort veranlassten zwischen September 2021 und August 2024 805 Strafanzeigen, Annalena Baerbock 513. Bei Marie-Agnes Strack-Zimmermann wurden etwa 1.800 bis 1.900 Fälle dokumentiert [54].

Natürlich ist nicht jede Beleidigung politische Kritik. Drohungen und massive persönliche Angriffe können strafwürdig sein. Aber die Masse der Verfahren erzeugt eine zusätzliche Wirkung: Einschüchterung. Wie offen diese Wirkung teilweise gesehen wird, zeigte ein CBS-Interview mit deutschen Strafverfolgern. Die Journalistin Sharyn Alfonsi fragte den Staatsanwalt Frank-Michael Laue, wie Menschen reagierten, wenn die Polizei ihre Smartphones beschlagnahme [55].

„They are shocked.“ .

Warum tue man das?

„It’s a kind of punishment if you lose your smartphone. It’s even worse than the fine you have to pay.“ [55].

Der Satz ist bemerkenswert. Die Beschlagnahme eines Smartphones während eines Ermittlungsverfahrens ist rechtlich keine Strafe. Wenn ein Staatsanwalt ihre praktische Wirkung dennoch als „kind of punishment“ beschreibt, zeigt dies, dass bereits das Verfahren als Sanktion dient.

Meldestellen: Wo endet Strafverfolgung, wo beginnt gesellschaftliche Beobachtung?

Parallel ist ein dichtes Netz staatlicher und staatlich geförderter Meldestellen entstanden. „Hessen gegen Hetze“, REspect! in Baden-Württemberg, Landesmedienanstalten und spezialisierte Zentralstellen nehmen Meldungen über Äußerungen im Internet entgegen [56]. Teilweise können auch Inhalte gemeldet werden, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen. Der vorliegende Quellenstand beantwortet allerdings nicht für jede Meldestelle im Detail, wie lange personenbezogene Daten gespeichert, an wen sie weitergegeben und wie sie für Lagebilder oder Auswertungen genutzt werden. Gerade diese Transparenzlücke ist selbst bürgerrechtlich relevant.

Eine freiheitliche Demokratie sollte keine Kultur fördern, in der Bürger dazu angehalten werden, politisch missliebige, aber nicht strafbare Äußerungen ihrer Nachbarn, Kollegen oder Bekannten staatlichen oder staatsnahen Stellen zu melden.

Strafbare Handlungen müssen verfolgt werden. Aber zwischen Strafverfolgung und gesellschaftlicher Beobachtung politischer Äußerungen liegt eine Grenze, die eine freiheitliche Gesellschaft sehr sorgfältig schützen sollte.

Der gemeinsame Effekt: Selbstzensur durch Unsicherheit

Überwachung wirkt nicht erst dann auf die Freiheit, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Menschen verändern ihr Verhalten bereits dann, wenn sie damit rechnen müssen, beobachtet, gemeldet, durchsucht oder wirtschaftlich sanktioniert zu werden. In der Grundrechtsdebatte wird dieser Abschreckungseffekt häufig als „chilling effect“ bezeichnet. Das CBS-Zitat zur Smartphone-Beschlagnahme zeigt diese Logik besonders offen: Schon das Verfahren selbst kann als Belastung und faktische Sanktion wirken [55]. Derselbe Mechanismus kann bei Meldestellen, politischen Beleidigungsverfahren oder Sanktionen gegen Publizisten auftreten. Die freiheitliche Frage lautet deshalb nicht nur, was der Staat rechtlich darf, sondern auch, welches Verhalten Bürger aus Furcht vor möglichen Folgen künftig unterlassen.

Die EU und der nächste Schritt

Seit 2022 kommt eine weitere Entwicklung hinzu. Nach dem Beginn des Kriegs in der Ukraine verhängte die Europäische Union weitreichende Sanktionen. Viele davon – etwa Handels-, Finanz- oder Technologiesanktionen – gehören zum klassischen Instrumentarium internationaler Außenpolitik. Doch das Sanktionsregime wurde zunehmend auch auf den Informationsbereich ausgedehnt.

Am 1. März 2022 wurden RT und Sputnik mit Verbreitungsverboten belegt. Kabel-, Satelliten-, IPTV- und Internetverbreitung wurden untersagt [57], [58]. Damit entschied nicht ein nationales Gericht aufgrund eines klassischen Medienverbots über ein Medium, sondern der Rat im Rahmen eines außenpolitischen Sanktionsregimes. Juristisch ist auch dies nicht ohne Weiteres „Zensur“ im engen verfassungsrechtlichen Sinn; funktional wird europäischen Bürgern jedoch der Zugang zu bestimmten Informationsangeboten staatlich verwehrt. Gerade diese Verlagerung in das Sanktionsrecht ist demokratie- und grundrechtspolitisch bemerkenswert.

EU-Sanktionen werden im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vom Rat beschlossen. Bei wirtschaftlichen Maßnahmen folgt regelmäßig eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Das Europäische Parlament entscheidet über die Listung einzelner Personen nicht. Auch die nationalen Parlamente entscheiden nicht darüber. Der Rat – also die Regierungen der Mitgliedstaaten – kann damit Maßnahmen beschließen, die für einzelne Betroffene existenzielle Folgen haben: Vermögen wird eingefroren. Reisen werden unmöglich. Niemand darf ihnen ohne Weiteres Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen.

Zwar kann der Betroffene dagegen gerichtlich vorgehen, aber der Rechtsschutz erfolgt nach der Sanktionierung. Bis ein Gericht entscheidet, können Monate oder Jahre vergehen. Die Sanktion wirkt sofort.

Sanktionen gegen Journalisten und Publizisten

Besonders problematisch wird dieses Verfahren, wenn nicht mehr Oligarchen, Rüstungsunternehmen oder Regierungsfunktionäre anderer Staaten betroffen sind, sondern Publizisten, Aktivisten und Journalisten in der EU oder des Schengen Raumes. Drei Fälle zeigen, wie weit sich das Instrument inzwischen entwickelt hat: Nathalie Yamb, Jacques Baud und Hüseyin Doğru.

Die schweizerisch-kamerunische Aktivistin Nathalie Yamb ist für ihre scharfe Kritik an der französischen Afrikapolitik bekannt. Der EU-Rat wirft ihr vor, russische Narrative zu übernehmen, westliche Staaten aus Afrika verdrängen zu wollen und sich an russischer Informationsmanipulation zu beteiligen. Die Konsequenz sind Vermögenssperre und Reisebeschränkungen.

Der ehemalige Schweizer Oberst und Nachrichtendienstanalyst Jacques Baud arbeitete unter anderem für die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die NATO. Nach seinem Ausscheiden veröffentlichte er Bücher über Nachrichtendienste, Terrorismus, Russland und den Ukrainekrieg [59]. Der EU-Rat wirft ihm vor, als Sprachrohr prorussischer Propaganda zu wirken, Verschwörungstheorien zu verbreiten und russische Informationsmanipulation zu unterstützen [59].

Auch er wurde sanktioniert. Relevant ist hier nicht, ob man Bauds Analysen teilt. Man kann sie für falsch, einseitig oder politisch problematisch halten. Die entscheidende Frage lautet: Seit wann ist eine möglicherweise falsche politische Analyse ein hinreichender Grund dafür, einen Menschen ohne vorheriges Gerichtsverfahren wirtschaftlich weitgehend vom normalen Leben auszuschließen?

Der Fall Hüseyin Doğru

Noch deutlicher wird das Problem beim deutschen Journalisten Hüseyin Doğru. Er war Mitgründer von Redfish, das zum RT-Umfeld gehörte. Nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine beendete er seine Tätigkeit dort. 2023 gründete er „red.“, das unter anderem über den Gaza-Krieg, Palästina, internationale Protestbewegungen, Antirassismus und Arbeitskämpfe berichtete [60].

Der EU-Rat wirft Doğru und AFA Medya/RED enge finanzielle und organisatorische Verbindungen zu russischen Staatspropaganda-Akteuren, systematische Falschinformationen sowie die indirekte Unterstützung und Erleichterung gewaltsamer Demonstrationen vor [60]. Doğru bestreitet diese Vorwürfe und hat die Listung vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten [61]. Dass RED nach seiner Darstellung gerade mit dem Anspruch gegründet wurde, unabhängig von russischen Staatsmedien zu arbeiten, steht in deutlichem Widerspruch zur Darstellung des Rates. Bürgerrechtlich entscheidend ist darüber hinaus die Reichweite der Begründung: Wenn die indirekte Förderung von Unruhe oder Protest, die einem fremden Staat politisch nützen kann, zur Grundlage existenziell wirkender Sanktionen wird, stellt sich die Frage, auf welche weiteren Proteste und Meinungsäußerungen dieses Kriterium künftig ausgedehnt werden soll.

Nach Berichten der Berliner Zeitung waren Doğrus Konten eingefroren; ihm standen zeitweise lediglich 506 Euro monatlich zur Verfügung. Später wurden auch Konten seiner Ehefrau von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zeitweilig sichergestellt. Eine Bundestagsantwort vom April 2026 verweist allgemein auf genehmigungspflichtige Ausnahmen für Grundbedürfnisse, äußert sich aber ausdrücklich nicht zum Einzelfall [62], [63]. Hier zeigt sich die eigentliche Macht eines solchen Instruments. Eine Sanktion ist formal keine strafrechtliche Verurteilung. Ihre praktische Wirkung kann für einen Betroffenen aber einschneidender sein als manche strafrechtliche Sanktion.

„Alle, die auf diesem Feld unterwegs sind …“

Besonders aufschlussreich war die Reaktion des Auswärtigen Amts auf eine Anfrage des Journalisten Florian Warwegs im Fall Baud. Regierungssprecher Martin Giese erklärte:

„… da ist auch klar geworden, dass Menschen, die so etwas tun, sanktioniert werden können … Das ist an diesem Montag geschehen, das wird auch weiterhin geschehen, das ist in der Vergangenheit geschehen, und alle, die auf diesem Feld unterwegs sind, müssen damit rechnen, dass es auch ihnen passieren kann.“

Man sollte diesen Satz ernst nehmen. Die Sanktion betrifft dann nicht mehr allein den konkreten Betroffenen. Sie enthält eine Botschaft an andere Publizisten: Wer „auf diesem Feld unterwegs“ ist, muss damit rechnen, dass es auch ihn trifft. Damit erhält die Sanktion eine abschreckende Wirkung auf politische Kommunikation.

Und wer hilft, kann selbst zum Problem werden

Mit der Verschärfung des deutschen Sanktionsstrafrechts wird diese Entwicklung zusätzlich brisant. Deutschland setzte 2026 die EU-Richtlinie 2024/1226 um. Verstöße gegen EU-Sanktionen werden dadurch umfassender strafrechtlich erfasst. Zahlreiche zuvor ordnungswidrigkeitenrechtliche Verstöße werden zu Straftaten [64]. Hinzu kommen Meldepflichten für Personen, die berufsbedingt Kenntnis von eingefrorenen Vermögenswerten oder entsprechenden Verstößen erhalten.

Die politische Logik ist nachvollziehbar: Sanktionen funktionieren nicht, wenn sie problemlos umgangen werden können. Aber damit entsteht gleichzeitig ein immer dichteres Kontrollsystem um sanktionierte Personen. Nicht nur der Sanktionierte selbst ist betroffen. Banken, Arbeitgeber, Geschäftspartner und unter bestimmten Voraussetzungen andere Personen müssen ständig prüfen, ob eine wirtschaftliche Handlung erlaubt ist. Wer schließlich im Rahmen seiner Berufsausübung davon Kenntnis erhält, dass irgend jemand gegen die Sanktionen verstoßen hat, ist verpflichtet, dies anzuzeigen. In Begleittexten wurde dies „Jedermannspflicht“ genannt.

Aus einer außenpolitischen Maßnahme entsteht so ein System mit unmittelbarer Wirkung tief in die Gesellschaft hinein. Wie weit der parteipolitische Konsens bei der Durchsetzung von Sanktionen reicht, zeigte die Bundestagsabstimmung vom 15. Januar 2026 über das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, die AfD dagegen; Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich [65].

Bemerkenswert ist die Begründung der Linken. Jörg Cezanne erklärte ausdrücklich, seine Fraktion sei „für eine Harmonisierung und Verschärfung der Durchsetzungsmöglichkeiten für gerechtfertigte Sanktionen“. Seine Kritik richtete sich nicht gegen die Verschärfung als solche, sondern gegen die mangelnde Durchsetzung: Ermittlungs- und Justizbehörden fehle es an technischen und personellen Kapazitäten; dieses Personal werde „von politischer Seite nicht bereitgestellt“ [66]. Die Enthaltung war damit gerade keine grundsätzliche Ablehnung des verschärften Sanktionsregimes.

Max Reimanns Prophezeiung

Wir haben bereits erwähnt, wie seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Repressions- und Überwachungsmaßnahmen durchgängig verschärft und nur selten zurückgenommen wurden. Am 23. Mai 1949 lehnte der KPD-Vorsitzende Max Reimann das Grundgesetz ab [67]. Dabei sagte er einen bemerkenswerten Satz: „Sie, meine Damen und Herren, haben diesem Grundgesetz, mit dem die Spaltung Deutschlands festgelegt ist, zugestimmt. Wir unterschreiben nicht. Es wird jedoch der Tag kommen, da wir Kommunisten dieses Grundgesetz gegen die verteidigen werden, die es angenommen haben!“

Man muss weder Reimanns politische Position noch die damalige Haltung der KPD teilen, um die Berechtigung dieses Satzes zu erkennen. Grundrechte bewähren sich nicht dort, wo ihre Anwendung unumstritten ist. Sie bewähren sich bei ihrer Wahrnehmung durch den politischen Gegner.

Die entscheidende Frage

Seit Gründung der Bundesrepublik gab es immer wieder Konflikte zwischen staatlichem Sicherheitsanspruch und Freiheitsrechten. Neu ist heute die technische Dimension. Ein Berufsverbot der siebziger Jahre konnte einen Menschen aus dem öffentlichen Dienst ausschließen. Der digitale Staat kann dagegen Kommunikationsbeziehungen, Aufenthaltsorte, politische Kontakte, Fotos, Fahrzeuge und öffentliche Äußerungen automatisiert zusammenführen. Der klassische Überwachungsstaat brauchte Spitzel. Der moderne Überwachungsstaat braucht Daten. Und KI macht aus diesen Daten Wissen.

Deshalb reicht es nicht, darauf zu vertrauen, dass gegenwärtige Regierungen diese Instrumente verantwortungsvoll einsetzen. Gesetze werden nicht für die Regierung geschrieben, der man vertraut. Sie gelten auch für die nächste. Und die übernächste.

Wer heute Überwachungsinstrumente schafft, weil er damit Terroristen, Rechtsextremisten, Islamisten, ausländische Einflussagenten oder andere gefährliche Akteure treffen möchte, schafft diese Instrumente zugleich für Regierungen, deren Definition des Gefährlichen eine völlig andere sein kann. Genau darin liegt die Gefahr der Akkumulation: Nicht eine einzelne Befugnis macht den digitalen Überwachungsstaat aus, sondern die Kombination von Datenbeständen, biometrischer Erfassung, Gerätezugriffen, automatisierter Analyse, Meldestrukturen und weitreichenden Sanktionsmöglichkeiten.

Heute stehen Kameras an jeder Ecke, Smartphones senden permanent Daten, Autos können automatisch identifiziert und künstliche Intelligenz kann Milliarden Informationen miteinander verknüpfen. Die Frage ist deshalb nicht, ob wir genügend Technik besitzen, um unsere Gesellschaft umfassend zu überwachen. Wir besitzen sie längst. Die Frage ist, ob die Bürgerrechtsbewegungen stark genug sind, ihr Grenzen zu setzen.

 

Quellen

[1] Freistaat Sachsen, „Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften,“ SächsGVBl. 2026, S. 190, 24. Juni 2026. [Online]. Verfügbar: https://recht.sachsen.de/vorschrift/21580. Zugriff: 25. Aug. 2026.

[2] Schleswig-Holsteinischer Landtag, „Gesetz zur Fortentwicklung polizeirechtlicher Maßnahmen für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit,“ Drucksache 20/4284, 24. März 2026.

[3] Bundesregierung, „Nachrichtendienstrecht wird reformiert“ / „Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste“, 12. Aug. 2026. [Online]. Verfügbar: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-bnd-nachrichtendienste-reform-2449400. Zugriff: 26. Aug. 2026.

[4] Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Bericht 2019–2021, Abschnitt zum im Juli 2021 wegen einer Cyberattacke ausgerufenen Katastrophenfall.

[5] Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen, Bericht an den Innenausschuss „Cyberangriff auf Kommunen in Südwestfalen,“ 9. Nov. 2023; Südwestfalen-IT, Forensik-Bericht zum Ransomware-Angriff, 25. Jan. 2024.

[6] Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/8681, Angaben zum Cyberangriff auf das Klinikum Esslingen vom 28. Nov. 2023.

[7] Bundeskriminalamt, „Bundeslagebild Cybercrime 2024: Zahlreiche Ermittlungserfolge bei anhaltend hoher Bedrohungslage,“ 3. Juni 2025.

[8] N. Falliere, L. O Murchu und E. Chien, „W32.Stuxnet Dossier,“ Symantec Security Response, Version 1.4, Feb. 2011.

[9] Citizen Lab, „FORCEDENTRY: NSO Group iMessage Zero-Click Exploit Captured in the Wild,“ University of Toronto, 13. Sept. 2021.

[10] Citizen Lab, „BLASTPASS: NSO Group iPhone Zero-Click, Zero-Day Exploit Captured in the Wild,“ University of Toronto, Sept. 2023.

[11] Bayerischer Landtag, Drucksache 18/19510, Antwort zur Spyware Pegasus, 2021: BKA habe Erwerb und aktive Nutzung im Innenausschuss berichtet.

[12] Deutscher Bundestag, Drucksache 20/321, Antworten der Bundesregierung zum Einsatz der modifizierten Version von Pegasus, 2022.

[13] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4306, Antwort der Bundesregierung zum deutsch-israelischen Cyber- und Sicherheitspakt, 2026.

[14] Bitkom e. V., „Bitkom zum Karlsruher Urteil zum ‚Staatstrojaner‘,“ 7. Aug. 2025.

[15] Bitkom e. V., „Digitalverband Bitkom wächst auf über 2.200 Mitglieder,“ 27. Juni 2023.

[16] eco – Verband der Internetwirtschaft e. V., „Bundespolizeigesetz droht digitale Sicherheit zu untergraben,“ 17. Dez. 2025.

[17] eco – Verband der Internetwirtschaft e. V., Geschäftsbericht und Rechnungslegung 2021, Köln, 2022.

[18] Gesellschaft für Informatik e. V., „Online-Durchsuchung und Trojanereinsatz durch hessischen Verfassungsschutz gefährden Bürger,“ 9. Feb. 2018.

[19] Chaos Computer Club e. V., „Stellungnahme zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung,“ technische Stellungnahme, S. 16.

[20] Anthropic, „Investigating three real-world incidents in our cybersecurity evaluations,“ 30. Juli 2026. [Online]. Verfügbar: https://www.anthropic.com/research/investigating-incidents-cybersecurity-evals. Zugriff: 26. Aug. 2026.

[21] OpenAI, „OpenAI and Hugging Face partner to address security incident during model evaluation,“ 21. Juli 2026, aktualisiert 29. Juli 2026. [Online]. Verfügbar: https://openai.com/index/hugging-face-model-evaluation-security-incident/. Zugriff: 26. Aug. 2026.

[22] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. Apr. 2016, 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220.

[23] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dez. 2022, 1 BvR 1345/21, zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

[24] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Feb. 2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20, zur automatisierten Datenanalyse in Hessen und Hamburg.

[25] A. Mohamed Ali und F. De Masi, „Sicherheit ja – Überwachungsstaat nein. Grundsatzpapier zu Polizeigesetzen,“ BSW, Mai 2026. [Online]. Verfügbar: https://bsw-vg.de/wp-content/uploads/2026/05/BSW_Grundsatzpapier_Polizeigesetze.pdf. Zugriff: 25. Aug. 2026.

[26] S. Smalley, „Police searched national network of automatic license plate reading cameras in abortion investigation,“ The Record, 7. Okt. 2025.

[27] Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2019, Abschnitt zur Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend (SDAJ).

[28] SDAJ, „Die Reichen wollen Krieg, die Jugend eine Zukunft!“, 17. März 2026.

[29] BSW Baden-Württemberg, Landtagswahlprogramm 2026, Abschn. Innere Sicherheit, Fassung Dez. 2025.

[30] Frankfurter Rundschau, 14. Juli 1983, Bericht über eine Rede von Bundesinnenminister Friedrich Zimmermann vor dem Grenzschutzkommando Mitte am 13. Juli 1983; zeitgenössisch aufgegriffen bei J. Habermas, „Ungehorsam mit Augenmaß,“ Die Zeit, Nr. 39, 23. Sept. 1983.

[31] Deutscher Bundestag, „Bundestag gibt Strafermittlern neue Instrumente in die Hand,“ 22. Juni 2017.

[32] Deutschlandfunk, „Pistorius: Wir müssen kriegstüchtig werden,“ 30. Okt. 2023, mit dem Wortlaut aus dem ZDF-Interview „Berlin direkt“ vom 29. Okt. 2023. [Online]. Verfügbar: https://www.deutschlandfunk.de/pistorius-wir-muessen-kriegstuechtig-werden-104.html. Zugriff: 26. Aug. 2026.

[33] Niedersächsischer Landtag, Plenarprotokoll 19/77, 19. Nov. 2025, Rede der Innenministerin Daniela Behrens zur NPOG-Novelle.

[34] Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, „Hybride Bedrohungen,“ proPOLIZEI, Nr. 1, Jan./Feb. 2026, S. 3.

[35] T. Strobl, Interview „Die Infrastruktur muss bundeswehrtauglich sein,“ Staatsanzeiger Baden-Württemberg, 26. Sept. 2025.

[36] Deutscher Bundestag, Haushaltsdebatte zum Innenetat 2026, 25. Sept. 2025, Aussagen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt.

[37] Deutscher Bundestag, 214. Sitzung, 18. März 2025, TOP „Nein zur Kriegstüchtigkeit – Ja zur Diplomatie und Abrüstung“, Drucksache 20/15107.

[38] netzpolitik.org, „Polizeirechtsnovelle in Sachsen: Mit minimalen Anpassungen in Richtung Überwachungsstaat,“ 2026.

[39] CDU Dresden, „Sachsen stärkt seine Polizei,“ 11. Juni 2026.

[40] SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, „Neues Polizeigesetz schafft Sicherheit mit klaren Grenzen,“ 24. Juni 2026; dies., „Neues Polizeigesetz sorgt für Sicherheit und Freiheit gleichermaßen,“ 4. Juni 2026.

[41] Sächsischer Landtag, „Juniplenum 2026,“ Bericht zur 30. Plenarsitzung und zum Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften, 24. Juni 2026.

[42] Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll 6/90, 10. Apr. 2019, S. 8951, Rede Sebastian Wippel (AfD).

[43] Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll 17/4, 12. Juli 2017, S. 72–73, Rede Sven Tritschler (AfD).

[44] Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9509, Antrag der AfD-Fraktion „Polizeiliche Analyse-Software Bundes-VeRA unverzüglich einführen“, 28. Nov. 2023.

[45] Landtag Baden-Württemberg, Plenarprotokoll 17/134, 12. Nov. 2025, S. 8092, Rede Daniel Lindenschmid (AfD).

[46] ARD/tagesschau, „Wagenknecht und Weidel? Warum das BSW einen Brief an die AfD schreibt,“ 30. Juni 2026.

[47] BSW Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, „Sachpolitik statt Unterstellungen – BSW MV äußert sich zu Spekulationen über eine Koalition mit der AfD,“ 25. Feb. 2026.

[48] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, „Zum Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten,“ WD 3 – 3000 – 071/23, 2023.

[49] Bundesregierung, Kabinettsprotokoll, 155. Kabinettssitzung, 26. Juni 1951, TOP „Innere Sicherheit – Verbot der FDJ“; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1954, I A 23.53.

[50] GEW Hessen, „Ein Klima der Angst – Der Radikalenerlass von 1972 und die Folgen,“ HLZ, Nr. 1–2/2017, S. 6 ff.

[51] Deutscher Bundestag, „Bundestag beschließt Gesetz gegen strafbare Inhalte im Internet,“ 30. Juni 2017. [Online]. Verfügbar: https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz-513398. Zugriff: 26. Aug. 2026.

[52] Europäisches Parlament und Rat, Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 22, ABl. L 277, 27. Okt. 2022.

[53] Bundesministerium der Justiz, Strafgesetzbuch, § 188 „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“. [Online]. Verfügbar: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__188.html. Zugriff: 26. Aug. 2026.

[54] Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 18/14588, 3. Juli 2025, Angaben zu Strafanzeigen von Mitgliedern der Bundesregierung.

[55] CBS News, „Posting hateful speech online could lead to police raiding your home in this European country,“ 60 Minutes transcript, 16. Feb. 2025.

[56] Hessische Landesregierung, „Landesregierung stellt Neuausrichtung der Meldestelle vor,“ 18. Dez. 2025; Bundeskriminalamt, „Bundesweites Vorgehen gegen Hasspostings,“ 6. Juni 2024.

[57] Rat der Europäischen Union, Beschluss (GASP) 2022/351 und Verordnung (EU) 2022/350 vom 1. März 2022.

[58] Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27. Juli 2022, RT France gegen Rat, T-125/22, ECLI:EU:T:2022:483.

[59] Rat der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2025/2568 vom 15. Dez. 2025, Eintrag Nr. 57 Jacques Baud.

[60] Rat der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2025/965 vom 20. Mai 2025 sowie Beschluss (GASP) 2025/2019 / Durchführungsverordnung (EU) 2025/2021 vom 3. Okt. 2025, Einträge Hüseyin Doğru/AFA Medya.

[61] Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T-429/25, Dogru und AFA Medya gegen Rat, Klage vom 3. Juli 2025, ABl. C/2025/4627.

[62] R. Schmeller, „EU-Sanktionen bringen Berliner Journalisten und seine Familie in existenzbedrohende Lage,“ Berliner Zeitung, 12. Jan. 2026; ders., „Können unsere Kinder nicht mehr ernähren,“ 28. März 2026.

[63] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5249, Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 8. Apr. 2026, Frage 159.

[64] Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. Apr. 2024; Deutscher Bundestag, Drucksachen 21/2508 und 21/3637.

[65] Deutscher Bundestag, „Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen beschlossen,“ 15. Jan. 2026.

[66] J. Cezanne, „Sanktionen auf dem Papier, Straflosigkeit in der Praxis,“ Rede im Deutschen Bundestag, 15. Jan. 2026, Plenarprotokoll 21/53, S. 6379.

[67] Parlamentarischer Rat, Schlusssitzung vom 23. Mai 1949; Dokumentationen zur Ablehnung der Unterzeichnung durch die KPD und zum überlieferten Reimann-Zitat.

Hans-Joachim Wunderlich

Professor Dr. rer. nat. habil. Hans Joachim Wunderlich ist Professor (im Ruhestand) für Informatik an der Universi-tät Stuttgart. Sein Forschungsgebiet ist Entwurf, Test, Fehlertoleranz, Zuverlässigkeit und Sicherheit digitaler Hard-ware. Zu Beginn seiner wissenschaftlichen Laufbahn sollte er im Rahmen der damals üblichen Berufsverbote-Praxis aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden. Nationaler und internationaler Protest haben seine Weiterbeschäfti-gung erzwungen. Er ist dem damaligen Oberbürgermeister von Saarbrücken und heutigen Ehrenvorsitzenden des BSW, Oskar Lafontaine, dankbar, dass er ihn im Kampf gegen das Berufsverbot unterstützt hatte. Hans-Joachim Wunderlich war bis Anfang des Jahres BSW-Mitglied.
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