Wählt bloß nicht, was ihr wollt

Wahllokal
Quelle: Dieses Bild wurde mittels ChatGPT entwickelt.

Wenn die Brandmauer den Stimmzettel erreicht.

In Sachsen-Anhalt wird aus der Brandmauer inzwischen mehr als eine Abgrenzungsstrategie gegenüber der AfD. Kampagnen rufen Wähler ausdrücklich dazu auf, bestimmte andere Parteien nicht zu wählen und ihre Zweitstimme stattdessen SPD oder Grünen zu geben. Das ist grundsätzlich legal. Doch die rechtlichen, verfassungsrechtlichen und finanziellen Folgen verdienen einen genaueren Blick. Denn Demokratie besteht nicht nur darin, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Sie lebt auch von einem offenen Parteienwettbewerb.

Roberto De Lapuente hat an dieser Stelle bereits grundsätzlich über die Grundlagen von Brandmauern geschrieben. Eine Brandmauer verändert die Architektur eines Gebäudes, schränkt Bewegungsmöglichkeiten ein und beseitigt den Brandherd nicht. Übertragen auf die Politik bedeutet das. Wer politische Probleme allein durch Ab- und Ausgrenzung lösen will, verändert damit das gesamte politische System, verhindert den Brandschaden aber nicht. In Sachsen-Anhalt lässt sich derzeit beobachten, wie weit diese Veränderung inzwischen reicht.

Die Brandmauer entscheidet nicht mehr nur darüber, wer nach einer Wahl mit wem koaliert. Sie entscheidet zunehmend darüber, welche parlamentarischen Mehrheiten akzeptabel sein sollen, welche Parteien als „demokratisch“ gelten und inzwischen sogar darüber, welche Partei ein Bürger nach Ansicht zivilgesellschaftlicher Kampagnen überhaupt wählen soll. Damit wird aus einer Wahlkampfstrategie eine Strategie zur Lenkung des Wählerverhaltens.

Zunächst sollten wir nicht einem verbreiteten Irrtum anhängen. Es ist nicht rechtswidrig, Wähler zu beeinflussen. Im Gegenteil, das wäre absurd, denn Wahlkampf ist Wählerbeeinflussung schlechthin. Ferner beinhaltet eine freie Wahl auch das Recht, sich beeinflussen zu lassen. Parteien versuchen Wähler zu überzeugen. Gewerkschaften geben Wahlempfehlungen ab. Unternehmer äußern politische Präferenzen. Medien kommentieren Kandidaten. Bürgerinitiativen mobilisieren für oder gegen politische Projekte.

Wahlbeeinflussung durch zivile Akteure

Auch private Vereine, NGOs oder Unternehmen dürfen Wahlempfehlungen geben, von der Wahl bestimmter Parteien oder Kandidaten abraten und selbst zum taktischen Wählen auffordern. Artikel 42 Abs. 1 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts garantiert eine freie, gleiche, allgemeine, geheime und unmittelbare Wahl. Die Wahlfreiheit schützt aber nicht davor, politischen Argumenten ausgesetzt zu werden. Sie setzt vielmehr voraus, dass sich der Bürger in einem offenen Prozess eine Meinung bilden kann.

Das Bundesverfassungsgericht setzt die Grenze für eine unzulässige private Wahlbeeinflussung deshalb ausgesprochen hoch. Private Akteure verletzen die Wahlfreiheit grundsätzlich erst dann, wenn sie mit Zwang oder Druck arbeiten oder in ähnlich schwerwiegender Weise auf den Wähler einwirken und kein hinreichender Ausgleich durch Rechtsschutz oder politischen Wettbewerb möglich ist. Politische Überredung gehört dagegen zur Demokratie. Die Kampagnen von Campact oder „Taktisch Wählen“ sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie Wählern sagen, was diese tun sollen.

Die Kampagne „Taktisch Wählen“ bezeichnet sich selbst als „überparteilich“. Gleichzeitig erklärt sie auf ihrer Website, dass man alle demokratischen Parteien, „die zur Brandmauer stehen“, nach denselben Maßstäben behandele. Zu den Kriterien gehören nicht nur Wahlergebnisse und Umfragen, sondern ausdrücklich auch „politische Plausibilität“.

Das ist der kritische Punkt. Eine Partei wird nicht ausschließlich danach beurteilt, ob sie nach dem Parteiengesetz zugelassen ist und sich innerhalb der Rechtsordnung bewegt. Ein zusätzliches privates Zulassungskriterium lautet, ob sie zur Brandmauer steht. Das BSW beispielsweise fällt aus diesem Raster, weil es eine sachbezogene Zusammenarbeit mit der AfD nicht kategorisch ausschließt.

Es entsteht damit neben dem verfassungsrechtlichen Parteiensystem eine zweite, private Parteienklassifikation. Es gibt demokratische Parteien, mit denen Zusammenarbeit zulässig ist und demokratische Parteien, mit denen eine Zusammenarbeit unerwünscht ist. Bei dieser Ausrichtung ist die Verwendung des Begriffes „überparteilich“ eine erstaunlich großzügige Selbstbeschreibung.

Campact geht noch einen Schritt weiter und formuliert: „AfD stoppen: Warum Du Grüne oder SPD wählen solltest.“ Der Verein fordert zur Zweitstimme für SPD oder Grüne auf und rät ausdrücklich davon ab, Kleinparteien zu wählen. Genannt werden unter anderem Volt, Tierschutzpartei und Die PARTEI. Auch von FDP und BSW wird abgeraten.

Die Begründung lautet: Stimmen für Parteien unter fünf Prozent würden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt und könnten dadurch indirekt den Sitzanteil der AfD erhöhen. Obwohl mathematisch richtig, ist die Schlussfolgerung keineswegs schlüssig. Damit verändert sich die Funktion der Sperrklausel. Die Fünf-Prozent-Hürde wird vom gesetzlichen Mechanismus zur argumentativen Waffe gegen politische Konkurrenz.

So entsteht ein demokratisches Paradox. Eine kleine Partei soll nicht gewählt werden, weil sie klein ist. Wenn sie wegen dieser Aufforderung nicht gewählt wird, bleibt sie klein. Bei der nächsten Wahl weist man erneut darauf, dass sie leider zu klein sei, um gewählt zu werden. So entsteht eine sich politisch selbsterfüllende Prophezeiung. Bei Campact ist dieses Vorgehen besonders kritisch zu beurteilen, weil Campact selbst anerkennt, dass Kleinparteien Themen aufgreifen, die größere Parteien vernachlässigen, und die den demokratischen Wettbewerb beleben.

Das Dilemma kleiner Parteien

Eine „verlorene Stimme“ ist keineswegs immer verloren. Eine Stimme für eine Partei unter fünf Prozent führt zwar zu keinem Landtagsmandat, ist aber nicht bedeutungslos. Das Parteiengesetz kennt nämlich noch eine ganz andere Grenze, und zwar 1 Prozent.

Nach § 18 Abs. 4 PartG nimmt eine Partei aufgrund eines Landtagswahlergebnisses an der staatlichen Parteienfinanzierung teil, wenn sie mindestens ein Prozent der gültigen Listenstimmen erreicht. Für 2026 werden bei anspruchsberechtigten Parteien für die ersten vier Millionen berücksichtigungsfähigen Stimmen 1,24 Euro je Stimme angesetzt. Hinzu kommen weitere Komponenten der staatlichen Teilfinanzierung; zugleich gelten eine relative und die absolute Obergrenze.

Dass die Gefahr eines finanziellen Verlustes nicht theoretisch ist, zeigte die Landtagswahl in Sachsen 2024. Die FDP fiel dort unter ein Prozent. Der MDR berichtete anschließend, dass damit wichtige Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung entfielen; zuvor hatte der Landesverband daraus jährlich gut 48.000 Euro erhalten.

Die Ein-Prozent-Grenze ist keine zufällige Subventionsgrenze. Sie hat eine politische Funktion. Das Bundesverfassungsgericht verlangt seit Jahrzehnten, dass die Schwelle zur staatlichen Parteienfinanzierung deutlich unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde liegen muss. Andernfalls würde der Ausschlusseffekt verdoppelt. Kleine Parteien würden weder Mandate noch die finanziellen Mittel erhalten, um sich als ernsthafte politische Konkurrenz weiterzuentwickeln und am politischen Meinungsbildungsprozess teilzunehmen. Der Gesetzgeber betrachtet ein Prozent bei einer Landtagswahl deshalb als ausreichenden Nachweis ernsthafter politischer und gesellschaftlicher Verankerung.

Wer Wähler nun gerade deshalb auffordert, solche Parteien nicht zu wählen, weil sie voraussichtlich unter fünf Prozent bleiben, konterkariert diesen Mechanismus. Eine Partei bleibt klein, weil sie nicht gewählt werden soll und verliert im schlimmsten Fall unterhalb von einem Prozent zusätzlich die staatliche Finanzierung, die ihr ermöglichen soll, künftig politisch wirksam zu werden.

Aus politischer Kampagne wird rechtlich eine Parteispende

Besonders interessant wird die Sache bei der Finanzierung dieser Kampagnen. Das Parteiengesetz wurde 2024 gerade mit Blick auf sogenannte Parallelaktionen verschärft. § 27 Abs. 1a PartG erfasst inzwischen auch Werbemaßnahmen Dritter. Eine Kampagne muss nicht einmal ausdrücklich den Namen einer Partei nennen. Es genügt, wenn sie nach Gestaltung und Inhalt als wirtschaftlich relevante Werbung einer bestimmten Partei einzuordnen ist.

§ 27a PartG regelt, dass der Dritte der betroffenen Partei Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang der geplanten Werbemaßnahme anzeigen muss. Verlangt die Partei nach Kenntnis keine Unterlassung, gilt die Maßnahme grundsätzlich als angenommene Spende.

Der Deutsche Bundestag weist für Juli 2026 jeweils 38.150 Euro von The Goodforces GmbH zugunsten von SPD und Bündnis 90/Die Grünen als Parteispenden aus. Im August folgen jeweils 310.000 Euro von Campact e.V. zugunsten von SPD und Grünen. Es handelt sich dabei nicht um Überweisungen auf die Parteikonten.

Campact erklärt selbst, die 620.000 Euro flössen vollständig in die eigene Kampagne, nämlich Postwurfsendungen, Plakate, Printanzeigen, digitale Werbung und Agenturleistungen. Die Parteien seien über die Wahlempfehlungen informiert worden und hätten zugestimmt. Parteienrechtlich wird die Kampagne deshalb als Parteispende behandelt.

Ähnlich liegt der Sachverhalt bei „Taktisch Wählen“. Träger der Kampagne ist die Berliner THE GOODFORCES GmbH. Die Selbstdarstellung des Unternehmens lässt wenig Zweifel an seiner politischen Zielsetzung: „Aufmerksamkeit ist Macht – wir organisieren sie.“ Man wolle Debatten verschieben, Aufmerksamkeit lenken und „progressive Mehrheiten in Gesellschaft und Politik“ schaffen.

Der Bundestag führt jeweils 38.150 Euro von Goodforces als Spenden an SPD und Grüne auf. Goodforces zufolge handelt es sich dabei ebenfalls um die parteienrechtliche Bewertung von Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit „Taktisch Wählen“, nicht um Geldüberweisungen.

Gemeinnützigkeit und Parteiunterstützung

Campact erhält nach eigener Darstellung keine staatlichen Mittel und ist seit 2019 nicht mehr gemeinnützig. Goodforces erklärt, die Mittel der Kampagne stammten aus eigener Geschäftstätigkeit innerhalb Deutschlands. Für die Behauptung, diese beiden konkreten Kampagnen würden mit Steuergeldern finanziert, gibt es keine belastbaren Belege.

Rechtlich wäre die Situation allerdings eine andere, wenn ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Verein eine entsprechende parteibezogene Kampagne finanzieren würde. § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG verbietet Parteien ausdrücklich die Annahme von Spenden gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften. Würde eine Werbemaßnahme eines solchen Vereins nach §§ 27, 27a PartG als Parteispende einzuordnen sein, müsste die Partei deshalb grundsätzlich ihre Unterlassung verlangen.

Mehrere als gemeinnützig auftretende Vereine und Verbände – etwa Wissenschaft für Demokratie e.V., VVN-BdA Sachsen-Anhalt sowie Akteure im Umfeld von „Sachsen-Anhalt. Weltoffen!“ – führen im Vorfeld der Landtagswahl 2026 politische Kampagnen durch, teilweise ausdrücklich mit Bezug auf die AfD und den Wahlausgang.

Gemeinnützige Körperschaften dürfen sich zwar politisch äußern, ihre Tätigkeit muss aber ihren steuerbegünstigten Satzungszwecken dienen. Eine eigenständige parteipolitische Wahlkampftätigkeit oder die unmittelbare bzw. mittelbare Förderung bestimmter Parteien kann die Grenzen der §§ 52, 55 AO überschreiten.

Würde eine Kampagne steuerrechtlich nicht mehr als gemeinnützige Tätigkeit anerkannt, könnten insoweit Steuervergünstigungen entfallen, Spenden wären nicht mehr abzugsfähig und bei schwerwiegenden oder dauerhaften Verstößen wäre die Gemeinnützigkeit insgesamt gefährdet. Zusätzlich kann Parteienrecht berührt sein, wenn eine Kampagne nach §§ 27, 27a PartG wirtschaftlich als Werbemaßnahme zugunsten bestimmter Parteien einzustufen ist.

Für Staatsorgane gilt anderes

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 am Beispiel der Äußerungen Angela Merkels zur Thüringer Ministerpräsidentenwahl folgendes ausgesprochen deutlich gemacht. Staatsorgane müssen im politischen Wettbewerb die Chancengleichheit der Parteien wahren und dürfen amtliche Ressourcen nicht zur Unterstützung oder Bekämpfung einer Partei einsetzen.

Private Finanzierung von Kampagnen ist politische Freiheit. Staatlich vermittelte Parteienförderung wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Anders sähe es aus, wenn eine Partei aufgrund der Verfassungswidrigkeit verboten würde. Nach Artikel 21 Abs. 4 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei.

Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Verfahren ausdrücklich formuliert, dass eine Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit politisch bekämpft werden darf, aber nicht allein wegen der Annahme ihrer Verfassungsfeindlichkeit rechtlich aus dem politischen Wettbewerb entfernt werden kann. Das Grundgesetz nähme dieses Risiko „um der politischen Freiheit willen“ in Kauf.

Man kann die AfD hart kritisieren. Man kann vor ihr warnen. Man kann ihren Landesverband als gesichert rechtsextrem bezeichnen, wenn man sich auf die Einstufung des Verfassungsschutzes verlässt. Solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wird, kann sie vom politischen Leben nicht ausgeschlossen werden.

Die Brandmauer wächst und wächst

Die Brandmauer begann als Selbstbindung vieler Parteien. Eine Koalition darf nicht mit der AfD gebildet werden. Dann entwickelte sie sich zur parlamentarischen Regel. Wir wollen keine Mehrheiten, bei denen AfD-Stimmen entscheidend sind. Nun erreicht sie den Wahlzettel. Der Wähler soll nicht die Partei wählen, die er eigentlich bevorzugst. Es soll in ein strategisches System passen, das andere Parteien schädigt. Es trifft eben nicht nur die AfD, sondern auch die BSW und alle Kleinparteien, so beispielsweise die Basisdemokratische Partei Deutschlands.

dieBasis Sachsen-Anhalt stellt dem im Wahlkampf ein anderes Modell gegenüber. Der Landesverband wirbt unter dem Motto „60.000plus“ nicht für eine neue feste Koalition, sondern für Kooperation nach Sachfragen. Nicht die Herkunft eines Gesetzesvorschlages oder Antrags soll entscheiden, sondern sein Inhalt.

Ein sinnvoller Vorschlag soll unterstützt werden, unabhängig davon, ob er von CDU, Linken, AfD oder einer anderen Fraktion kommt. Ein schlechter Vorschlag soll nicht deshalb richtig werden, weil er von der vermeintlich richtigen Seite stammt.

Die Kampagne richtet sich ausdrücklich an Menschen, die weder zu den bisherigen Regierungsparteien zurückwollen noch die AfD wählen möchten. Dieses Modell muss niemand teilen. Aber eine Wahl sollte genau dazu dienen, zwischen konkurrierenden politischen Konzepten zu entscheiden.

Wer Wählern kleiner Parteien dagegen erklärt, ihre Stimme sei „verloren“ und sie sollten deshalb besser eine der vorher ausgewählten Parteien wählen, greift zwar nicht rechtswidrig in deren Wahlfreiheit ein. Er setzt aber eine Vorstellung von Demokratie voraus, in der nicht mehr der Bürger selbst entscheiden, wer ihn politisch vertreten soll. Er wird gedrängt, eine Wahlentscheidung strategisch zu fällen. So wird Demokratie ein Optimierungsalgorithmus

 

Quellen und weiterführende Hinweise

Roberto De Lapuente – „Brandmauern: Die Architektur eines Schutzversprechens“, Overton Magazin, 17.03.2026 – https://overton-magazin.de/hintergrund/politik/brandmauern-die-architektur-eines-schutzversprechens/

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, NPD-Verbotsverfahren – https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html

Deutscher Bundestag – Anspruchsvoraussetzungen der staatlichen Parteienfinanzierung – https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/die_staatliche_parteienfinanzierung/02_anspruchsvoraussetzungen-249376

Deutscher Bundestag – Parteispenden über 35.000 Euro im Jahr 2026 – https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/fundstellen50000/2026

Taktisch Wählen“ – Über uns / Auswahlkriterien – https://taktisch-waehlen.de/about

Campact – Kampagne zum strategischen Wählen in Sachsen-Anhalt – https://www.campact.de/strategisch-waehlen/sachsen-anhalt-2026/

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17 („Attac“), BStBl II 2019, 301 – https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910035/

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2024 – V R 28/23 – https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520123/

dieBasis Sachsen-Anhalt – „60.000plus“ – https://diebasis-st.de/wahlen/unterstuetzung/

Peter Scheller

Peter Scheller schreibt regelmäßig politische Beiträge für die Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) und unterstützt den Landesverband Sachsen-Anhalt publizistisch im Landtagswahlkampf 2026. Die Verbindung zur Partei wird aus Gründen der Transparenz offengelegt.
Mehr Beiträge von Peter Scheller →

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7 Kommentare

  1. Wählen ergibt keinen Sinn, weil die, die ihr wählt nicht das sagen haben und die, die das Sagen haben gar nicht wählbar sind.

  2. „Wählt nicht die, die sich melden. Wählt die, die sich nicht melden.“
    Ratschlag eines Inspirators der Pariser Kommune aus dem Exil.

  3. Die benannte Brandmauer hat nichts mit der Demokratie am Hut.
    Die genannte Brandmauer, ist aktive psychologische Manipulation, für Situationen die Bürger, einfach nicht in der Lage sind, das zu begreifen.
    Die gesamte Bevölkerung, wird durch die Medien insoweit manipuliert das diese Medien weltweit, daß generieren, was diese Welt benötigt.
    Eine fortlaufende Lüge, über reale Verhältnisse.
    Die deutsche Politik, betreibt, einen Liberalismus, indem sie, die afd verleumdet und das ist, was die deutschen oligarchen möchten. Eine Inszenierung, zwischen Ost und West.
    Der inszenierte ideologische Schlagabschhau bedient die Massen, ohne zu berücksichtigen, wer der Initiator real ist.
    Diese Simulation, durch die Simulanten verursacht, diese Simulierung.

  4. Um Wahlempfehlungen habe ich mich noch nie geschert.

    Wenn mir ein Herr Schuster vom Zentralrat der Juden, der sich mit Kritik am genozidalen Netanjau stets zurückhält, empfiehlt, nicht die AFD zu wählen, weil diese Nazis seien, dann ist das für mich eher eine Wahlempfehlung. Wenn mir das noch im Deutschlandfunk ins Ohr gesäuselt wird, um so mehr.

    Der DLF ist ja nicht neutral. Schon bei der letzten Wahl haben sich eine Redakteurin und die SPD-Ministerpräsidentin Schwesig öffentlich darüber ausgetauscht, wie sie eine bestimmte Partei klein kriegen können. Als sei in den Rundfunkstatuten festgelegt, dass der DLF die Zusammensetzung bestimmen Parlamente zu beeinflussen habe.
    Kann denn die AFD nicht mit Argumenten gestoppt werden? Muss man sich in der Diskussion über die Regeln hinweg setzen oder gleich ein Verbot dieser unliebsamen Partei fordern?

    Wer nicht an seine Argumente glaubt, sollte nicht in die Politik gehen. Und wer glaubt, Argumente durch Brandmauern oder Verbote ersetzen zu können, ist kein Demokrat.

    1. „Kann denn die AFD nicht mit Argumenten gestoppt werden? “

      Welche Argumente? Es gibt keine Argumente gegen die AfD. Argumente gegen die AfD würde ja bedeuten, dass die gesamte Gesellschaft ihren massiven Rechtsruck in den letzten 20 Jahren hin zum Semi-Faschismus heute in Frage stellt. Es stimmt, dass die AfD Merkels Baby ist -dass Merkel ein Monster gebar, weil sie selbst nur ein Produkt eines faschistischen Monster-Systems war- aber die AfD der Merkel alleine in die Gebärmutter zu schieben, reicht als Begründung nicht. Das AfD-System ist das kollektive Ergebnis einer gesamtgesellschaftlichen Entwicklung der letzten 20 Jahre. Wie kann eine Gesellschaft jetzt gegen sich selbst auftreten und gegen sich selbst „argumentieren“…?

  5. Das erinnert mich an die Wahlaufrufe zu DDR-Zeiten:“Wählt die Kandidaten der nationalen Front!“. Hier waren ja alle Blockparteien vertreten und eine Opposition nicht vorgesehen. Geschichte wiederholt sich.

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