
Die Bundesregierung will den Nachrichtendiensten neue Eingriffsbefugnisse geben. Im Gesetzentwurf steht, wie weit sie reichen sollen.
Ein Geheimdienst soll Informationen beschaffen. Nach dem Willen der Bundesregierung soll er künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch verändern können, was er vorfindet: Datenströme unterbrechen, Übertragungsinhalte manipulieren, Informationen löschen oder verfälschen. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz stehen diese Möglichkeiten ausdrücklich im Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Der Staat würde damit Eingriffe erlauben, vor denen seine Sicherheitsbehörden die Bevölkerung sonst warnen.
Am 24. September 2026 hat der Bundestag den Entwurf erstmals beraten. Das Verfahren läuft noch. Am 5. Oktober trat BND-Präsident Martin Jäger vor das Parlamentarische Kontrollgremium und erklärte, Russland führe einen „Schattenkrieg gegen uns“. Die Nachrichtendienste seien die „erste Verteidigungslinie“. Die Bedrohung wird militärisch beschrieben, während das Parlament darüber entscheiden soll, welche zusätzlichen Mittel die Dienste erhalten.
Spionage, Anschlagsplanungen und Angriffe auf digitale Infrastruktur verlangen eine staatliche Antwort. Wer daraus neue Befugnisse ableitet, muss allerdings erklären, weshalb die vorhandenen Mittel nicht genügen, welche Behörde handeln soll und wer ihre Entscheidungen überprüfen kann. Gerade bei einem verdeckten Eingriff bekommt die betroffene Person womöglich lange keine Gelegenheit, die Darstellung der Behörde anzufechten.
Die Aufgabe des Dienstes verändert sich
Die Bundesregierung verwendet für einen Teil der vorgesehenen Eingriffe das Wort „Schutzmaßnahmen“. Das klingt nach der Sicherung eines Gebäudes oder der Bewachung einer gefährdeten Person. Paragraph 59 des vorgesehenen Bundesverfassungsschutzgesetzes beschreibt etwas anderes. Der Katalog umfasst unter anderem die Beeinträchtigung von Tatmitteln, die Umleitung oder Unterbindung von Datenübertragungen, die Veränderung ihrer Inhalte und die Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte. Auch die Löschung oder Verfälschung von Informationen, die für Zwecke der Bedrohung gespeichert sind, soll möglich werden.
Diese Befugnisse sollen nicht beliebig eingesetzt werden dürfen. Der Entwurf knüpft sie an besondere Bedrohungen und weitere Voraussetzungen. Er verlangt unter anderem, dass eine umgehende Einwirkung erforderlich ist. Die Möglichkeiten anderer Stellen müssen berücksichtigt werden; unmittelbarer Zwang gegen Personen ist ausgeschlossen. Außerdem darf der absehbare Nachteil nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen.
Trotz dieser Begrenzungen verändert sich die Aufgabe des Dienstes. Wenn eine Behörde Informationen manipuliert, um einen Vorgang zu beeinflussen, beobachtet sie nicht mehr nur. Sie greift in dessen Verlauf ein. Der Gesetzgeber muss dann auch beantworten, wie sich ein solcher Eingriff später rekonstruieren lässt.
Wird ein Datenstrom umgeleitet, können weitere Nutzer betroffen sein. Wird eine Datei verändert, muss sich später feststellen lassen, welche Fassung ursprünglich vorhanden war. Werden falsche Informationen bereitgestellt, können sie über die vorgesehenen Empfänger hinaus weitergegeben werden. Die Verpflichtung zur Dokumentation, die der Entwurf vorsieht, ist deshalb wichtig. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob die Kontrolleure tatsächlich alle entscheidenden Vorgänge nachvollziehen können.
Die Bundesregierung verspricht eine stärkere Rechtskontrolle
Paragraph 60 sieht ein gestuftes Verfahren vor. Die Amtsleitung stuft eine Bedrohung ein; diese Einstufung wird grundsätzlich erst nach Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat wirksam. Bei bestimmten Maßnahmen, etwa dem Eingriff in ein privates IT-System oder dem heimlichen Betreten einer Wohnung, ist ebenfalls eine unabhängige Vorabkontrolle vorgesehen.
Dann folgt die Ausnahme. Würde der Zweck der Maßnahme andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert, kann die Amtsleitung die Einstufung oder Anordnung für sofort vollziehbar erklären. Bestimmte vorbereitende technische Eingriffe in die Integrität eines IT-Systems erlaubt der Entwurf zudem bereits vor der Anordnung.
Für die politische Bewertung kommt es damit nicht nur auf die Existenz eines Kontrollgremiums an. Entscheidend ist, wann es eingreifen kann. Eine spätere Prüfung kann einen rechtswidrigen Vorgang feststellen. Eine bereits erfolgte Manipulation verhindert sie nicht mehr. Wer Eilbefugnisse schafft, muss deren Gebrauch so erfassen lassen, dass sich auch eine routinemäßige Berufung auf Dringlichkeit erkennen lässt.
Die Bundesregierung verspricht eine stärkere Rechtskontrolle. Der Unabhängige Kontrollrat soll zusätzliche Zuständigkeiten übernehmen, besonders schwere Eingriffe vorab prüfen und eine einheitlichere Kontrollpraxis ermöglichen. Auch den Schutz journalistischer Arbeit und anderer Berufsgeheimnisse will sie verbessern. Diese Zusagen gehören zur Bewertung des Vorhabens. Ob sie den erweiterten Befugnissen genügen, muss am Gesetz geprüft werden, nicht an der beruhigenden Sprache der begleitenden Pressemitteilung.
Die vorgesehenen Regeln zur KI-Auswertung werfen eine zusätzliche Frage auf
Ein weiterer Teil der Reform betrifft die strategische Aufklärung des BND. Er soll erhobene Kommunikationsinhalte bis zu sechs Monate und Verkehrsdaten bis zu zwölf Monate speichern können. Der Bundestag beschreibt ausdrücklich eine Speicherung ohne vorherige Sichtung. Die Regierung begründet sie unter anderem damit, in einer späteren Krise auf bereits vorhandene Daten zurückgreifen zu können.
Dabei geht es nicht um eine allgemeine Speicherpflicht für sämtliche privaten Nachrichten in Deutschland. Es geht um die Verarbeitung der im Rahmen strategischer Aufklärung erhobenen Daten. Auch hier hat die Änderung aber Folgen: Eine Information wird aufbewahrt, obwohl ihre konkrete Bedeutung noch nicht festgestellt wurde. Erst ein späteres Ereignis soll möglicherweise die Frage liefern, auf die der gespeicherte Bestand eine Antwort enthält.
Verkehrsdaten sind dabei keineswegs bedeutungslos. Aus Verbindungen und Zeitpunkten können sich Kontakte und Abläufe ergeben. Für eine journalistische Quelle kann bereits die Zuordnung eines Gesprächs empfindlich sein, auch wenn dessen Inhalt unbekannt bleibt. Die vorgesehenen Regeln zur KI-Auswertung werfen eine zusätzliche Frage auf: Wie lässt sich überprüfen, weshalb ein System einen Kontakt oder ein Muster als auffällig bewertet hat?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2020 bereits eine Grenze gezogen. Auch die Überwachung von Ausländern im Ausland durch den BND ist an das Grundgesetz gebunden. Die damals geprüfte Ausgestaltung verletzte das Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit. Zu den Beschwerdeführern gehörten Journalisten, die über Menschenrechtsverletzungen berichteten.
In der ersten Lesung verteidigte die Regierung die neuen Eingriffsmöglichkeiten
Der Schutz solcher Arbeit hängt an überprüfbaren Regeln: Wann werden Daten ausgesondert? Wer erkennt einen geschützten Kontakt? Was geschieht mit bereits ausgewerteten Informationen? Eine Zusicherung, Berufsgeheimnisse würden besser geschützt, muss sich gerade in den schwierigen Fällen bewähren, in denen ein Dienst die Beteiligten oder den Zweck ihrer Kommunikation zunächst gar nicht kennt.
In der ersten Lesung verteidigte die Regierung die neuen Eingriffsmöglichkeiten. Die Opposition widersprach aus unterschiedlichen Richtungen. Die Grünen befürworteten eine Stärkung der Dienste, kritisierten aber Teile des Entwurfs; Linke und AfD äußerten grundlegende Einwände gegen die erweiterten Inlandsbefugnisse. Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Dort lässt sich noch verändern, was später schwer rückgängig zu machen wäre. Das Parlament kann präzise Eingriffsschwellen verlangen, Eilausnahmen begrenzen und festlegen, welche Angaben öffentlich über deren Gebrauch berichtet werden müssen. Es kann prüfen, welche Maßnahmen tatsächlich einen Nachrichtendienst erfordern und welche in die Zuständigkeit anderer Behörden gehören.
Für diese Prüfung braucht es mehr als eine gemeinsame Sorge vor fremden Geheimdiensten. Ein Abgeordneter müsste sich erklären lassen, anhand welcher Belege eine Bedrohung eingestuft wird, welche Unsicherheiten dabei bestehen und wer einen Eingriff stoppen kann. Er müsste wissen, wie ein Fehler berichtigt und wie ein Betroffener informiert wird.
Der Entwurf liegt auf dem Tisch. In ihm stehen die Befugnis zur Verfälschung von Informationen und die Möglichkeit, bestimmte Eingriffe wegen Dringlichkeit sofort zu vollziehen. Über diese Sätze stimmt der Bundestag ab. Am Ende des Tages sollen wieder mehr Berechtigungen für Geheimdienste möglich gemacht werden, ob es wirklich unserer Sicherheit dienlich ist, darf zumindest bezweifelt werden.
Quellen
https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107868.pdf
Original-Gesetzentwurf. Eingriffsbefugnisse und Eilausnahmen: Druckseiten 52–54, §§ 59–60.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-nachrichtendienstrecht-1211260
Bundestagsbericht über die Beratung der Reform und die Kritik der Fraktionen
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/bnd-nachrichtendienste-reform-2449400
Regierungserklärung zu Datenspeicherung, KI-Auswertung und neuen Befugnissen.





Ein Zuträger Hannings hat die tatsächlichen Vorgänge in „Leipzig“ durchgestochen. Dann gab es da noch was mit Nawalny und seiner angeblichen Überlebensrettung in Deutschland.
Wenn Hanning auspackt, dürften einige
„Politiker“ wie die Vollidioten dastehen.
Hier geht es einfach nur darum längst begangenes Unrecht im Nachhinein zu verrechtlichen.
Die allgemeinen Praktiken gehen schon weit über das hinaus was propagiert wird.