Der digitale Generalverdacht gefährdet die Rechtsstaatlichkeit

Justitia wirft Waage weg.
Quelle: Dieses Bild wurde mittels ChatGPT entwickelt.

Von der Politik vorangetriebene Gesetzesverschärfungen zur Herstellung von Deepfakes rütteln an den Grundfesten unserer Rechtsordnung. Unter dem Vorwand des Opferschutzes droht eine Kriminalisierung des Privaten, die Tür und Tor für staatliche Willkür öffnet.

Die aktuelle Debatte um den Fall Collien Fernandes gegen Christian Ulmen hat eine politische Dynamik entfacht, die Juristen aufhorchen lässt. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Teile der Länderjustiz fordern eine massive Verschärfung des Strafrechts: Künftig soll bereits die bloße Herstellung von sexualisierten Deepfakes unter Strafe gestellt werden – unabhängig davon, ob diese jemals veröffentlicht werden. Was vordergründig wie moderner Opferschutz klingt, entpuppt sich bei genauerer Analyse als frontaler Angriff auf fundamentale Grundrechte.

Wenn Anatomie zum Deepfake-Delikt wird

Die juristische Sprengkraft des bisher nur regierungsnahen Redaktionen vorliegenden Entwurfs offenbart sich in einer beispiellosen Ausweitung der Strafbarkeit. Laut dem der taz vorliegenden Papier soll künftig jede unbefugte Bildaufnahme sanktioniert werden, die mittels eines beliebigen Computerprogramms so verändert wurde, dass der bloße Anschein einer intimen Darstellung erweckt wird. Damit rückt nicht mehr nur die Künstliche Intelligenz, sondern jede Form der digitalen Bildbearbeitung ins Visier der Justiz. Besonders alarmierend: Der geplante Paragraf 184k soll sogar die Abbildung bekleideter Genitalien, Gesäße oder Brüste unter Strafe stellen, sofern dies in einer „sexuell bestimmten Weise“ geschieht.

Diese vage Formulierung führt zu einer vollkommenen Rechtsunsicherheit, da die Strafbarkeit somit an das rein subjektive Empfinden über eine „sexuelle Bestimmtheit“ geknüpft wird. Wenn bereits ein bekleideter Körperteil allein durch die Brille einer behördlichen Interpretation zur Straftat deklariert werden kann, wird die Grenze zwischen Alltagskultur, Mode und Kriminalität willkürlich. Diese im Entwurf angedeutete Körperfeindlichkeit kriminalisiert de facto die menschliche Anatomie im digitalen Raum: Nicht mehr eine objektive Rechtsgutsverletzung ist maßgeblich, sondern die bloße Existenz menschlicher Formen unterliegt einem Generalverdacht.

Der Abschied vom Tatprinzip

Kern des deutschen Strafrechts ist das Tatprinzip. Bestraft wird in der Regel ein Handeln, das ein Rechtsgut verletzt (z. B. die Ehre oder die Intimsphäre durch Verbreitung). Die Kriminalisierung der reinen Herstellung im privaten Raum greift jedoch tief in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Der Staat schwingt sich hier zum Gedanken- und Festplattenkontrolleur auf. Wenn das bloße Erstellen eines Bildes auf dem eigenen Rechner ohne jede Außenwirkung zur Straftat wird, verlassen wir den Boden des freiheitlichen Rechtsstaats und bewegen uns Richtung Gesinnungsstrafrecht.

Das „Ähnlichkeits-Dilemma“: Willkür per Unterstellung

Besonders alarmierend ist die Unschärfe der Identifikation. In einer Welt generativer KI sind Ähnlichkeiten zu real existierenden Personen oft zufällig oder das Ergebnis diffuser Algorithmen. Sollte das Gesetz kommen, droht eine fatale Beweislastumkehr: Prominente oder Privatpersonen könnten behaupten, in einem KI-Bild dargestellt worden zu sein, nur weil eine vage physiognomische Ähnlichkeit besteht.

Damit würde das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgehöhlt. Ein Bürger muss im Vorfeld wissen, was strafbar ist. Wenn jedoch die bloße subjektive Wahrnehmung einer „Ähnlichkeit“ durch ein vermeintliches Opfer ausreicht, um ein Strafverfahren einzuleiten, wird das Recht unberechenbar. Dies ebnet den Weg für eine Willkürherrschaft, in der Denunziation und subjektives Empfinden über objektive Tatbestände triumphieren.

Ein Angriff auf Kunst und Wissenschaft

Zudem ist die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) bedroht. KI-Modelle arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten. Werden Forscher oder Künstler kriminalisiert, weil ihre Experimente zufällig Ergebnisse liefern, die einer Person ähnlich sehen? Der resultierende „Chilling Effect“ – der Einschüchterungseffekt, bei dem Bürger aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen oder Überwachung bereits im Vorfeld auf die Ausübung ihrer Grundrechte verzichten – würde jede kreative Auseinandersetzung mit neuen Technologien im Keim ersticken. Dieser Effekt wirkt zudem als massives Innovationshemmnis: Wenn rechtliche Unsicherheit und die Angst vor Kriminalisierung zum ständigen Begleiter werden, wandern Talente und Investitionen in liberalere Rechtsräume ab, was die wirtschaftliche Entwicklung des Digitalstandorts Deutschland nachhaltig beschädigt.

Schutz durch Recht, nicht durch dessen Abschaffung

Natürlich ist digitale Gewalt ein reales Problem. Doch der Schutz der Persönlichkeit darf nicht durch die Demontage der Rechtsstaatlichkeit erkauft werden. Ein Gesetz, das die Grenze zwischen Privatheit und Öffentlichkeit auflöst und auf bloßen Unterstellungen basiert, beschädigt das Vertrauen in die Justiz zutiefst. Sollten diese Pläne Gesetz werden, wäre dies nicht der Sieg der Gerechtigkeit, sondern der Anfang vom Ende der Rechtssicherheit in Deutschland.

Dieser Artikel erschien erstmals bei freiheitvor.de.

 

Quellenverzeichnis

Deutschlandfunk: Täter digitaler Gewalt sollen sich nicht mehr sicher fühlen

Taz: Gesetzentwurf-zu-digitaler-Gewalt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG):
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1: Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 & 3: Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Art. 103 Abs. 2: Bestimmtheitsgrundsatz („Keine Strafe ohne Gesetz“)

Ulrich Weinert

Ulrich Weinert ist Regisseur, Autor und Journalist. Er hat Theaterwissenschaften, Politikwissenschaften und Geschichte an der Freien Universität Berlin studiert und wurde am Erich Pommer Institut ausgebildet. Seine Filme wurden im Fernsehen und auf internationalen Festivals gezeigt.
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6 Kommentare

  1. Rechtssicherheit, Rechtsstaat, erscheinen nicht erst jetzt, seit Etablierung eines neuen Totalitarismus hohl, denn realiter wurden sie nie in ihrer einzigen legitimen Konsequenz, der einer demokratischen Volkssouveränität angewandt.

    Allerdings erreichen seit ein paar Jahren die Anmaßungen der Eigentümer und ihrer Funktionäre tatsächlich ungeahnte Dimensionen, die tatsächlich den Verbleib der Gattung auf diesem Globus in Frage stellen.

  2. Zur inhaltliche Komplettierung und Abrundung sei auf diesen heutigen Beitrag verwiesen:
    /NDS/Männer sind Schweine? Warum tun wir uns solche Debatten überhaupt an?
    Dem gibt es nichts hinzuzufügen.

  3. Zur inhaltliche Komplettierung und Abrundung sei auf diesen heutigen Beitrag verwiesen:
    /NDS/Männer sind Schweine? Warum tun wir uns solche Debatten überhaupt an?
    Dem gibt es nichts hinzuzufügen.

  4. Hä, ich dachte, der deutsche Rechtsstaat sei ohnehin längst begraben. Seit dem großen C gibt es nur noch anpassungen zur Verhinderung unwilliger Richter.
    „Natürlich ist digitale Gewalt ein reales Problem“, in der Tat, und zwar dadurch, das man solche Begriffe kritiklos übernimmt. Schon „psychische Gewalt“ kam mir immer komisch vor. Seit „sexualisierte Gewalt“ ohne physischen Anteil wissen wir, das auch diese Begriffe beliebig und im nachhinein gefüllt werden. Das Ding heißt „Fälschung“. Wer die verfälschte Sprache akzeptiert, kann nur verlieren.
    Die „digitale Gewalt“ wird natürlich auch auf Text ausgedehnt werden, und auf Audio. Dann wird der Hinweis auf die Zufälligkeit eventueller Ähnlichkeiten mit real existierenden Personen wie der übliche Webseiten-Desclaimer unwirksam.
    Auch gibt es zwei Richtungen, nämlich Bild ähnlich Person, aber auch Person ähnlich Bild, wenn jemand nämlich sein Aussehen entsprechend einer lange existierenden Aufnahme ändert bzw. jemand ähnliches erwachsen wird.
    Mit „Fälschung“ wäre das alles nicht möglich. Viel Spaß mit „Digitale Gewalt“.

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